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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2026 RT260001

6 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·878 parole·~4 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. Dezember 2025 (EB250100-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem Urteil vom 15. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'631.55 (Urk. 10 S. 2 = Urk. 14 S. 2). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (undatiert; Datum Poststempel: 13. Januar 2026) mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 13). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 14 S. 2 Dispositivziffer 4). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten im summarischen Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. dazu wiederum die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 14 S. 2 Dispositivziffer 4). Hingegen sind im Rechtsöffnungsverfahren die vom 18. Dezember 2025 bis 1. Januar 2026 dauernden Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG beachtlich; während dieser Zeit dürfen gemäss Art. 56 Abs. 3 SchKG keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Gesuchsgegner am 18. Dezember 2025 zugestellt (Urk. 11/2). Dass die Zustellung des unbegründeten Rechtsöffnungsurteils am ersten Tag der Betreibungsferien vorgenommen wurde, hat die aufgeschobene Rechtswirksamkeit zur Folge: Es wird fingiert, dass die Zustellung am ersten Tag

- 3 nach Ablauf der Betreibungsferien erfolgte (BGer 4A_635/2023 E. 5.1. - 5.5.; BGE 132 II 153 E. 3.3 m.w.H.; OGer ZH PS170084 vom 09.06.2017 E. 2.5.; BSK SchKG I-Schmid/Bauer, Art. 56 N 54). Dies war allerdings der 2. Januar 2026, der im Kanton Zürich als Feiertag gilt (§ 122 GOG), weshalb gemäss Art. 56 Ziff. 1 SchKG an diesem Tag keine Zustellung erfolgen durfte; hinsichtlich der Feiertage ist das kantonale Recht jenes Ortes massgebend, an dem die Betreibungshandlung vorgenommen wird (BSK SchKG I-Schmid/Bauer, Art. 56 N 9; OGer ZH PS170084 vom 09.06.2017 E. 2.5.). Demnach ist die Zustellung auf den nachfolgenden Tag, den 3. Januar 2026, zu fingieren; dies war ein Samstag, an dem gemäss Art. 56 Ziff. 1 SchKG e contrario Zustellungen vorgenommen werden können. Die zehntägige Frist, innert der eine Begründung verlangt werden kann, begann somit am 4. Januar 2026 zu laufen und endete am 13. Januar 2026. Damit wurde die zehntägige Frist, in der eine Begründung verlangt werden kann, eingehalten. Dem Gesuchsgegner wurde im angefochtenen Urteil einzig Frist angesetzt, um eine Begründung des Entscheids zu verlangen. Seine Beschwerde ist in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten zur Prüfung, ob sie als Gesuch um Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2025 zu interpretieren ist. 3. Die schriftliche Begründung des Rechtsöffnungsurteils ist Voraussetzung für dessen Anfechtung; erst mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheids wird die Beschwerdefrist ausgelöst (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO- Schmid/Brunner, Art. 239 N 21). Vor diesem Hintergrund ist auf die vorzeitig erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'631.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die undatierte Beschwerde des Gesuchsgegners (Poststempel: 13. Januar 2026) wird in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'631.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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