Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250266-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss vom 16. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B1._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Dezember 2025 (EB250349-D)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2025 hiess das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) das definitive Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) teilweise gut und erteilte ihr definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord (Zahlungsbefehl vom 11. September 2024) für Fr. 794'665.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. September 2024. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 19 S. 14 = Urk. 22 S. 14). 1.2. Hiergegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchstellerin keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 11. September 2024) zu erteilen bzw. die Rechtsöffnung sei zu verweigern. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin." 1.3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten sowie um eine auf Rechtsanwalt lic. iur. X._____ lautende Originalvollmacht einzureichen (Urk. 26). Sowohl der Vorschuss als auch die Vollmacht gingen innert Frist ein (Urk. 27, Urk. 28 sowie Urk. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; Urk. 1- 20). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss bzw. den darin enthaltenen Prozessvergleich der Geschäfts-Nr. 5 O 672/18 des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 stütze. Alle Entscheidungen von Gerichten aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens seien in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Ein in Art. 32 LugÜ ausdrücklich genannter Vollstreckungsbescheid nach deutschem Recht könne gemäss Lu-
- 3 gano-Übereinkommen in der Schweiz vollstreckt werden. Ein gerichtlicher Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Sowohl Deutschland als auch die Schweiz seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens, weshalb der mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 22 E. III/1.3 f.). 2.2. Mit Bezug auf den Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin könne mangels Zustandekommens eines Rechtsverhältnisses mit dem Gesuchsgegner keine Ansprüche gegen ihn aus dem Prozessvergleich geltend machen, führte die Vorinstanz aus, dass es sich damals zwar um ein Verfahren zwischen der B2._____ GmbH und dem Gesuchsgegner gehandelt habe. Die Gesuchstellerin und die C._____ seien jedoch dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses des Vergleichs beigetreten. Die im Beschluss gewählte Formulierung, wonach "zwischen den vier Parteien ein Vergleich […] zustande gekommen" sei, deute auf einen Vergleichsschluss mit vier gleichwertigen Parteien hin. Weiter sei in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbart worden, dass die EUR 850'000.– auf das Konto des Prozessbevollmächtigen der Klägerseite zu bezahlen seien. Hierbei habe der aufgeführte Prozessbevollmächtigte gemäss Rubrum ebenfalls die Gesuchstellerin vertreten. Weiter lasse sich der Ziffer 2 des Vergleichs entnehmen, dass die Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber "allen am Rechtsstreit beteiligten Parteien" wirke. Auch diese Formulierung deute auf die Vollwertigkeit der Parteistellung der Gesuchstellerin hin, zumal eine schuldbefreiende Wirkung bei Zahlung an die Gesuchstellerin im Umkehrschluss bedeute, dass ihr gegenüber auch eine Schuld bestehe. Diese Auslegung sei schliesslich ebenfalls durch die Ausfertigung des vollstreckbaren Beschlusses vom 8. August 2024 des Landgerichts Chemnitz bestätigt worden. Die drei Parteien auf Klägerseite seien also als gleichwertige Parteien der Gesamtforderung gegenüber dem Gesuchsgegner zu betrachten. Sowohl nach schweizer als auch deutschem Recht könne zudem der Gesuchsgegner von jedem der drei Berechtigten belangt werden. Die Gesuchstellerin sei daher gegenüber dem Gesuchsgegner anspruchsberechtigt (Urk. 22 E. III/1.6 ff.). 2.3. Weiter verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners, wonach D._____ auf die Forderung ebenfalls im Namen der Gesuchstellerin verzichtet
- 4 habe. So könne nach deutschem Recht ein Schulderlass mit Gesamtwirkung nur von allen Gläubigern gemeinsam vorgenommen werden. Der Schulderlass habe nur Wirkung für die Parteien des entsprechenden Erlassvertrags und nicht für Gläubiger, die nicht daran beteiligt seien. Ein Gesamtgläubiger habe nicht das Recht, über die Forderung zulasten der anderen Gesamtgläubiger zu verfügen. D._____ habe lediglich den Verzicht der B2._____ GmbH auf die interessierende Forderung erklärt und nicht denjenigen der Gesuchstellerin selbst. Die Gesuchstellerin müsse sich den Verzicht einer anderen Gläubigerin auf die Gesamtforderung nicht anrechnen lassen. Die Forderung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner sei damit nicht erlassen worden und bestehe weiterhin (Urk. 22 E. III/1.9 ff.). 2.4. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchstellerin über einen vollstreckbaren und damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge (Urk. 22 S. 7 ff.). 3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Vollstreckbarkeit eines deutschen Beschlusses bzw. des darin enthaltenen Prozessvergleichs im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG). 3.1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungsfähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die (normale) Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen; die besonderen Bestimmungen von Art. 327a ZPO finden keine Anwendung (BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017 E. 3.1.2; OGer ZH RT220149 vom 18. November 2022 E. 2). 3.2. Das (normale) Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den
- 5 angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 3.3. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Be-
- 6 schwerdeverfahren eine Einschränkung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 und N 43). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im (normalen) Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (statt vieler OGer ZH RT250087 vom 23. Mai 2025 E. 2.2 m.w.H.). Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). 4. Als vor Vorinstanz teilweise unterlegene Partei ist der Gesuchsgegner zur Erhebung der fristgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 20/1 und Urk. 21). Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde jedoch offensichtlich unzulässig. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 5. Die Beschwerde (Urk. 21) genügt den vorstehen skizzierten gesetzlich formellen Anforderungen an die Begründung weitgehend nicht. 5.1. Der Gesuchsgegner setzt sich einzig unter Ziffer 1.6 seiner Beschwerdeschrift (Urk. 21 S. 3 f.) mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Dabei stützt er sich zur Entkräftung der Argumentation der Vorinstanz, wonach D._____ ebenfalls im Namen der Gesuchstellerin den Forderungsverzicht erklärt haben solle, jedoch auf erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen. Dem Gesuchsgegner wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit eingeräumt, sich zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu äussern (vgl. Verfügungen vom 21. August 2025 und 30. Oktober 2025, Urk. 6 und Urk. 16). Er nahm diese Gelegenheit wahr und reichte zwei Stellungnahmen sowie diverse Unterlagen ein
- 7 - (Urk. 8, Urk. 9/1-5 sowie Urk. 18). Die erstmals im Rechtsmittelverfahren erwähnten und eingereichten Beweismittel, namentlich die Schreiben von D._____ an E._____ und an den Gesuchsgegner vom 15. Mai 2020 sowie die Vollmacht von F._____ an D._____ vom 11. Mai 2020 (Urk. 24/1-3), hätten somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen. Ihre Einreichung im Rechtsmittelverfahren ist verspätetet. Diese neuen Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden neuen Tatsachenbehauptungen bleiben daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Aus demselben Grund sind auch keine neuen Akten beizuziehen (vgl. Urk. 21 Rn 1.8 S. 5). 5.2. Abgesehen von diesem unbeachtlichen Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners keine Verweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere näher bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Eingabe nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern welche Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung des bereits in seinen vorinstanzlichen Stellungnahmen Vorgetragenen nochmals seine eigene Sichtweise darzulegen, ohne auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz seine gegen die Vollstreckbarkeit des Beschlusses bzw. des darin enthaltenen Prozessvergleichs der Geschäfts-Nr. 5 O 672/18 des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2019 entkräftete. 5.3. So bringt der Gesuchsgegner erneut vor, D._____ habe als Geschäftsführer und Anteilsinhaber der B2._____ GmbH, als Geschäftsführer der Gesuchstellerin sowie als Bevollmächtigter der C._____ wie auch als Privatperson mit Wirkung für alle Beteiligten auf die Forderung aus dem von der Gesuchstellerin erwähnten gerichtlichen Vergleich verzichtet, womit die Forderung erloschen und der Vergleich nicht mehr vollstreckbar sei. Dies sei sodann der Grund gewesen, weshalb das Landgericht Chemnitz in einem zweiten Verfahren zwischen dem Gesuchsgegner und der B2._____ GmbH die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 22. März 2019 mit Urteil vom 3. April 2023 für unzulässig erklärt habe; dieses Urteil sei vom Oberlandesgerichts Dresden mit Urteil vom 12. Oktober 2023 bestätigt
- 8 worden. Weiter gibt der Gesuchsgegner erneut an, der Prozessvergleich als Arrestforderung sei bereits im umfangreichen Verfahren der B2._____ GmbH behandelt und beurteilt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 4. Juli 2023 sei die Einsprache gegen den Arrestbefehl gutgeheissen worden; das Obergericht habe die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2024 abgewiesen, und auch das Bundesgericht habe die in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Prozessvergleich komme daher nicht mehr als Titel für eine Arrestforderung in Betracht (Urk. 21 Ziff. 1.1-1.5 sowie Ziff. 1.8). Damit setzt sich der Gesuchsgegner jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere unterlässt er es, aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sein soll, dass D._____ keinen Forderungsverzicht im Namen der Gesuchstellerin erklärt habe, und inwiefern sich beispielweise aus dem Schreiben vom 15. Mai 2020 von D._____ an das Landesgericht Chemnitz (Urk. 9/3), dem Schreiben vom 16. Mai 2020 an den Gesuchsgegner (Urk. 9/4) oder dem Schreiben vom 14. Mai 2020 an E._____ (Urk. 9/5) eine entsprechende Verzichtserklärung der Gesuchstellerin hätte ableiten müssen. Der Gesuchsgegner rügt ebenso wenig eine unrichtige Anwendung des massgeblichen deutschen Rechts, namentlich nicht, dass ein solcher Verzicht der B2._____ GmbH trotzdem Wirkung für sämtliche Beteiligten und somit auch für die Gesuchstellerin hätte entfalten müssen. Der blosse Verweis auf Urteile aus dem Verfahren zwischen dem Gesuchsgegner und der B2._____ GmbH geht zudem an der Sache vorbei, da sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs gegenüber der B2._____ GmbH, sondern ausschliesslich gegenüber der Gesuchstellerin beziehen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu betonen, dass es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, Urteile aus anderen Verfahren beizuziehen. 5.4. Weiter ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstellerin die materielle Berechtigung an der Forderung fehle (Urk. 21 Ziff. 1.9. f.), unbehilflich. Er wiederholt dabei im Wesentlichen bloss seinen Standpunkt, ohne sich hinreichend konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seinen Einwand gegen die Berechtigung der Gesuchstellerin an der Forderung zurückwies.
- 9 - 5.5. Unbehilflich ist sodann die Rüge des Gesuchsgegners, die Zustellung einer dritten Ausfertigung durch das Landgericht Chemnitz verletze § 724 dZPO, da nach deutschem Recht lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung hätte erteilt werden dürfen (Urk. 21 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus keine mangelnde Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 22. März 2019 bzw. des darin enthaltenen Prozessvergleichs abgeleitet werden. Eine allfällig unzulässige Zustellung der dritten Ausfertigung wäre selbst nach der Argumentation des Gesuchsgegners nicht Ausdruck einer fehlenden Vollstreckbarkeit des Titels. 5.6. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.2) nicht, weshalb sich die materielle Prüfung der Beschwerde erübrigt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 10 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird ihm, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21 samt Beilagenverzeichnis und Beilage (Urk. 23 und 24/1-3), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 794'665.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: ms