Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250234-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 28. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ und C._____ Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 6. August 2025 (EB250197-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 6. August 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'311.55 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Januar 2025, für Fr. 55.65 aufgelaufenen Zins bis 22. Januar 2025 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum des Poststempels: 21. November 2025) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 5): "Das Obergericht des Kantons Zürich wolle: 1. Dieser Beschwerde Folge geben und 2. das Rechtsöffnungsgesuch abweisen. 3. Hilfsweise wird beantragt dieser Beschwerde Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Rechtsöffnungsantrag auferlegen." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 6. August 2025 ist daher nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unter-
- 3 liegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4. Das direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Rechtsmittel ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung – bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Verlangung einer Begründung – vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–7, sowie an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'311.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 28. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo