Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250232-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerinin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. September 2025 (EB250204-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. September 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'937.95 (Staats- und Gemeindesteuern 2019), Fr. 14.60 Verzugszins 2019, Fr. 2'387.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020), Fr. 11.90 Verzugszins 2020, Fr. 100'673.70 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) sowie für Fr. 423.60 Verzugszins 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 9 S. 2 = Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchsteller beantragt (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Urteil der Vorinstanz sei nicht rechtsgültig, da es nicht eigenhändig unterzeichnet worden sei und ein Amtsstempel fehle. Auf Anfrage für eine Überbeglaubigung (Apostille) bei der Staatskanzlei Zürich habe sie die Antwort erhalten, dass das Urteil vom 23. September 2025 nicht rechtsgültig sei (Urk. 15). 2.2. Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichtsschreiber (bzw. der Gerichtsschreiberin) unterzeichnet. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin (bzw. der Gerichtsschreiber). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO
- 3 um ein summarisches – und somit weder um ein ordentliches noch um ein vereinfachtes – handelt, entspricht die Unterzeichnung des Endentscheids durch den Einzelrichter den Formvorschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, und solche werden auch von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht, dass der Einzelrichter das Urteil nicht eigenhändig unterschrieben hätte (vgl. Urk. 16). Eines Amtsstempels bedarf es sodann nicht. Der angefochtene Entscheid leidet an keinem Formmangel und ist rechtsgültig. Dass ihr die Staatskanzlei mitgeteilt habe, das Urteil vom 23. September 2025 sei nicht rechtsgültig, blieb denn auch eine unbelegte Behauptung der Gesuchsgegnerin. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).
- 4 - 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 bis 2021. Dem Rechtsöffnungsbegehren hätten sie den Einschätzungsentscheid vom 16. Juni 2022 des kantonalen Steueramts und die Schlussrechnung vom 6. Juli 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung vom 27. September 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2020 sowie den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 des kantonalen Steueramts, die Verfügung vom 8. Dezember 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Schlussrechnung vom 6. Juni 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 beigelegt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheide sei bescheinigt worden (Urk. 16 E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend, dass die Gemeinde B._____ ein Unternehmen sei und sich auf ein ungültiges Steuergesetz stütze, da ein Gesetz erst mit Unterzeichnung des Nationalpräsidenten gültig sei. Weiter mache die Gesuchsgegnerin geltend, dass keine Steuergelder eingetrieben werden dürften, da die Schweiz in der Liste der U.S. Army Europe and Africa im Register SHAFE als besetztes Land eingetragen sei. Dabei stütze sie sich auf ein (US-amerikanisches) Abkommen der House Joint Resolution 192 (Urk. 16 E. 2.2). Bei den Einschätzungsentscheidungen und den Schlussrechnungen für die Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2020 sowie beim Einspracheentscheid, dem Einschätzungsentscheid und der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 handle es sich jeweils um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel, welche Entscheide im Sinne von Art. 80 SchKG darstellten. Die Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und die in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. Zinsen) gingen aus diesen ohne weiteres hervor, weshalb die Gesuchsteller berechtigt seien, für die in Betreibung gesetzten Forderungen definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 16 E. 4.1). Mit den im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gemachten Ausführungen bestreite die Gesuchsgegnerin die Legitimation der Gemeinde B._____ sowie die Rechtmässigkeit der Erhebung von Steuern und stelle damit die materielle Richtig-
- 5 keit der Forderung in Frage. Die Einwendungen erschöpften sich jedoch überwiegend in bekannten Verschwörungstheorien von einem angeblich privatisierten Staat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Die Gesuchsgegnerin mache im Übrigen weder die Tilgung oder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Insgesamt lägen somit keine Einwendungen vor, welche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären (Urk. 16 E. 4.2). Den Gesuchstellern sei deshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'937.95 (Staats- und Gemeindesteuern 2019), für Fr. 14.60 Verzugszins 2019, für Fr. 2'387.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020), für Fr. 11.90 Verzugszins 2020, für Fr. 100'673.70 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) sowie für Fr. 423.60 Verzugszins 2021 zu erteilen (Urk. 16 E. 4.3). 4.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass Steuern gemäss der "Hous[e] Joint Resolution 192" getilgt seien und es sich höchstens um eine Schenkung handle, was es jedoch nicht sei. Zudem existiere kein rechtsgültig unterschriebenes Steuergesetz. Es basiere nur auf Freiwilligkeit, wozu sie nicht einwillige. Diese Behauptung bestätige die Tatsache, dass der Steuerbetrag 2021 über Fr. 100'673.70 seit 2021, die Steuerforderung 2019 über Fr. 1'937.95 und die Steuerforderung 2020 über Fr. 2'387.25 allesamt gepfändet seien und auf dem Konto des Betreibungsamtes Wetzikon lägen. Dass der Steuerbetrag 2021 nach vier Jahren sowie die Steuerbeträge 2019 und 2020 nach drei Jahren ein zweites Mal gepfändet werden sollten, zeige eindeutig, dass die Gemeinde B._____ ihre Zustimmung brauche und diese erpressen wolle, was eine kriminelle Handlung sei. Es zeige, dass kein unterschriebenes Steuergesetz vorliege und es sich nur um einen Entwurf handle, der höchstens geltendes Recht jedoch kein gültiges Recht darstelle und darum die Zustimmung erpresst werden solle (Urk. 15 S. 1). 4.3. Damit wiederholt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, was den oben aufgeführten Begründungsanforderungen (E. 3.1) nicht genügt. Im Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin damit die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels. Damit ist sie im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraus-
- 6 setzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel geltend zu machen gewesen. Ferner ist sie mit ihrer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptung, die Steuerbeträge der Jahre 2019, 2020 und 2021 seien bereits vor drei bzw. vier Jahren gepfändet worden und diese Beträge lägen auf dem Konto des Betreibungsamtes (Urk. 15 S. 1) aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 3.2) nicht mehr zu hören. Dasselbe gilt für ihr erstmaliges Vorbringen, die Steuern seien gemäss "House Joint Resolution 192" getilgt (Urk. 15 S. 1). Diesbezüglich unterliess es die Gesuchsgegnerin auch, Urkunden einzureichen, die eine entsprechende Tilgung belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'998.90 auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'998.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms