Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250225-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Amt für Inkasso und Spezialsteuern, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2025 (EB250886-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 508.– zuzüglich Zins und wies das Gesuch um mündliche Verhandlung ab (Urk. 9 S. 5 = Urk. 13 S. 5). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 fristgerecht (Urk. 10b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde bei der Vorinstanz, welche diese an die hiesige Kammer weiterleitete, mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 12). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar
- 3 - 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf das rechtskräftige Urteil des Staatsrates des Kantons Wallis vom 18. April 2024, worin die Gesuchsgegnerin unter anderem zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 508.– verpflichtet worden sei. Dieser Betrag sei der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2025 (Rechnungs-Nr. 2) in Rechnung gestellt worden, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis 24. Februar 2025. Der Gesuchsteller ersuche nun um Rechtsöffnung für den vorgenannten Betrag nebst laufendem und aufgelaufenem Zins sowie für eine Mahn- und Betreibungsgebühr in Höhe von gesamt Fr. 50.–. Das vollstreckbare Urteil des Staatsrates des Kantons Wallis stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Dieser berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet, oder die Verjährung angerufen worden sei. Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Staatsrates des Kantons Wallis beanstande, sei sie darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden. Solche Rügen wären im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vorzubringen gewesen. Die Gesuchsgegnerin führe sodann selbst aus, dass ihr in der E-Mail vom 18. März 2025 lediglich die Stundung für die vorliegend unbeachtliche Forderung in der Rechnung Nr. 3 gewährt worden sei. Daher habe sie nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, dass die Stundung für beide Rechnungen gelte. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Département de l'économie et de la formation (DEF) in seiner E-Mail vom 17. März 2025 an die Gesuchsgegnerin explizit darauf hingewiesen habe, dass die Verfahrenskosten zugunsten des Staatsrates des Kantons Wallis unabhängig von den Ausbildungskosten bestünden. Ferner sei die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass der Einwand der fehlenden finanziellen Mittel im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin unbehelflich sei. Erst wenn der Gesuchsteller nach er-
- 4 teilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stelle, werde der Betreibungsbeamte im Pfändungsverfahren die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu prüfen haben. Das Rechtsöffnungsgericht sei hierfür nicht zuständig. Betragsmässig sei die Forderung in Höhe von Fr. 508.– samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei dem Gesuchsteller daher in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Rechtsöffnung für eine Mahn- sowie eine Betreibungsgebühr von insgesamt Fr. 50.– verlange, sei das Gesuch hingegen mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 13 S. 2 ff.). 4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG spricht das Gericht die definitive Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet, oder die Verjährung angerufen worden ist. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die vom Gesuchsteller verlangten Kosten beträfen Beschwerdekosten im Zusammenhang mit einer von ihr angefochtenen Entscheidung, für die ihr Rechtsbeistand gewährt worden sei. Hinzu kämen nun noch die Verfahrenskosten von Fr. 150.–. Dies sei virtuell und gelte als eine Realität, die nicht ihre sei. Sie könne sich diese Gebühren nicht leisten. Sie habe mehrmals die Sozialstelle der Stadt Zürich, die für das Existenzminimum sorge, gefragt, ob es möglich sei, zusätzliche Hilfe zu erhalten, um diese Kosten zu bezahlen. Dies sei ihr verweigert worden. Das Beharren auf drohenden Strafverfolgungsmassnahmen sei gleichbedeutend mit Verbitterung und die einzig mögliche Lösung zur Erfüllung dieser Forderungen wäre, sich verschulden zu müssen, was sie ablehne (Urk. 12). Die Gesuchsgegnerin macht damit keine Einwände nach Art. 80 Abs. 1 SchKG geltend, welche den definitiven Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Ihre Einwände betreffen im Wesentlichen ihre behauptete Zahlungsunfähigkeit. Wie sie bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hatte, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner die betriebene Forderung bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 508.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1
- 5 - GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob die Behauptung der Gesuchsgegnerin, dass sie sich die Gebühren nicht leisten könne und keine zusätzliche Hilfe von der Sozialstelle der Stadt Zürich erhalte (Urk. 12), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellen soll, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 508.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st