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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2025 RT250221

9 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,576 parole·~8 min·10

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250221-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Oktober 2025 (EB250375-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 117.– nebst Zins (Urk. 6 S. 2 [unbegründet]; Urk. 8 S. 6 [begründet] = Urk. 11 S. 6). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. November 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9/2) mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): „1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die erteilte Rechtsöffnung zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende eine offene Forderung gegen den Kanton Zürich aus unerlaubten und widerrechtlichen Handlungen staatlicher Organe hat (Hehlerei i.V.m. Pfändungsbetrug), mit welchen die Verrechnung verlangt werden kann. 3. dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Ana-

- 3 logie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3. Die Vorinstanz erwog, die rechtskräftige Verfügung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich in Verbindung mit der sich darauf stützenden rechtskräftigen Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2025 habe der Gesuchsgegner eine Stellungnahme vorgelegt, in welcher er sinngemäss erkläre, dass der Staat ihn widerrechtlich und entschädigungslos enteignet habe und er aus diesem Grund seiner Steuerpflicht nicht mehr nachkommen müsse. In seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner sodann sinngemäss den Eventualantrag gestellt, die Steuerforderung mit seiner Schadenersatzforderung gegen den Staat Zürich zu verrechnen. Um eine Verrechnung geltend machen zu können, müsse der Gesuchsgegner sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung und damit auch die Gegenseitigkeit der Forderungen be-

- 4 weisen. Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners gehe nicht klar hervor, mit welcher Schadenersatzforderung er die Steuerschuld verrechnen wolle. Sofern sich der Gesuchsgegner auf den eingereichten Verlustschein beziehe, sei dazu festzuhalten, dass als Schuldner des Verlustscheins nicht der Gesuchsteller, sondern die Bundesrepublik Nigeria aufgeführt sei. Eine Verrechnung sei folglich bereits aufgrund fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner keine weiteren Einwände geltend gemacht, wonach die Forderung bereits getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Ebenfalls bestreite er nicht, die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2019 [nicht] erhalten zu haben, sondern lege seiner Stellungnahme vielmehr ein Schreiben vom 12. November 2020 bei, in welchem er den Erhalt der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer sowie die dazugehörige Steuerrechnung bestätige (Urk. 11 S. 4 f.). 4.1 Der Gesuchsgegner versucht, anhand von Noven in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, weshalb die Gegenseitigkeit der betriebenen Forderung und seiner zur Verrechnung gestellten Forderung durch die Verlustbescheinigung bewiesen sei (Urk. 10 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 4 = Urk. 13/2). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zielen die Noven des Gesuchsgegners darauf ab, die durch die Vorinstanz beanstandete fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen zu widerlegen und deren Gegenseitigkeit zu belegen. Bei den erwähnten Vorbringen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist. 4.2 Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Einer solchen Urkunde muss mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Die vom Gesuchsgegner eingereichte "Verlustbescheinigung" vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, denn auf dieser wird darauf hingewiesen, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, weil ein Verlustschein unter den gegebenen Umständen

- 5 nicht ausgestellt werden dürfe, und darin ist auch keine Schuld festgehalten, die vom Gesuchsteller anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubigerin die B._____ AG; Urk. 5/2 = Urk. 13/4). Es bleibt damit dabei, dass der Gesuchsgegner keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher der Gesuchsteller eine Schuld ihm gegenüber anerkannt hat. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand des Gesuchsgegners nicht geschützt hat (vgl. OGer ZH RT250111 vom 18. Juli 2025 E. 3.4; OGer ZH RT240203 vom 17. Januar 2025 E. 2.d). Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass in der Verlustbescheinigung die Bundesrepublik Nigeria und nicht der Gesuchsteller als Schuldner aufgeführt sei, setzt sich der Gesuchsgegner sodann auch nicht auseinander. 4.3 Der Gesuchsgegner kann auch aus seinen Ausführungen, wonach am Steuerrekursgericht nie ein Beschwerdeverfahren stattgefunden habe, was er sowohl den Steuerbehörden als auch dem Steuerrekursgericht mitgeteilt habe, sowie aus seiner Behauptung, die Vorinstanz habe eine Phantomverfügung des Steuerrekursgerichts zur Urteilsbegründung beigezogen und zu seinem Nachteil umgedeutet (Urk. 10 S. 4), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass das Steuerrekursgericht ein Beschwerdeverfahren durchführt, ohne eine Beschwerde von Seiten des Gesuchsgegners erhalten zu haben. Zum anderen unterstützen auch die von ihm als Beweismittel eingereichten Beilagen 5 und 6 seinen Standpunkt nicht. Die besagte Verfügung des Steuerrekursgerichts datiert vom 26. April 2024. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Schreiben beziehen sich jedoch auf einen Entscheid vom 5. März 2024 (Urk. 13/5) sowie eine Verfügung vom 19. April 2024 (Urk. 13/6). Diese sind für das vorliegende Verfahren somit nicht relevant. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit – entgegen der Ansicht des Ge-

- 6 suchsgegners (Urk. 11 S. 3 f.) – als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 6.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 117.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen. 6.3 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 10-13/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 117.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

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