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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2026 RT250220

12 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,637 parole·~8 min·6

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250220-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt A._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2025 (EB251250-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller in der gegen den Gesuchsgegner angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2025) ab und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 120.– der Gesuchstellerin 2 (Urk. 4 Dispositivziffern 1 und 2 = Urk. 8 Dispositivziffern 1 und 2). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. November 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 22. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EB251250), betreffend Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2023, aufzuheben und es sei in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'087.40 Steuerbetrag nebst Zins zu 4,5% seit dem 3. Juli 2025 CHF 89.10 Ausgleichszins CHF 72.65 Verzugszins bis 2.Juli 2025; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Formeller Antrag Aktenbeizug: Es seien die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens Geschäfts- Nr. EB251250-L des Bezirksgerichts Zürich beizuziehen." 1.3. Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 13. November 2025 angesetzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde nicht vernehmen (Urk. 11A). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf

- 3 die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf die rechtskräftige Schlussrechnung aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung des Steueramtes der Stadt A._____ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 10. März 2025. Der zugehörige Einschätzungsentscheid liege jedoch nicht bei den Akten. Eine Mitteilung der Einschätzung direkt mit der Schlussrechnung sei gemäss § 126 Abs. 4 StG nur möglich, wenn diese auf einer unterschriftlich anerkannten Einschätzung beruhe. Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer solchen Anerkennung sprächen, seien in den Akten keine ersichtlich. Die Steuerveranla-

- 4 gung sei damit unvollständig eingereicht worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 8 S. 2). 4. Die Gesuchsteller rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. die falsche Tatsachenwürdigung, da die Vorinstanz in den Erwägungen zwar festhalte, dass sie [die Gesuchsteller] ihr Gesuch um Rechtsöffnung auf die rechtskräftige Schlussrechnung aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung des Steueramtes der Stadt A._____ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 10. März 2025 stützten, der zugehörige Einschätzungsentscheid jedoch nicht bei den Akten liege. Denn der zugehörige Einschätzungsentscheid sei im Dokument der Schlussrechnung vom 10. März 2025 enthalten, welche gemäss § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig auch die Einschätzungsmitteilung – also den Einschätzungsentscheid – darstelle. Diese sei mit dem Rechtsöffnungsgesuch als Beilage 3 eingereicht worden. Die Einschätzungsmitteilung bzw. der Einschätzungsentscheid liege somit bei den Akten. Weiter habe die Vorinstanz das Recht falsch angewandt sowie den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. die Tatsachen falsch gewürdigt, indem sie festhalte, eine Mitteilung der Einschätzung direkt mit der Schlussrechnung sei gemäss § 126 Abs. 4 StG nur in der Konstellation möglich, wenn diese auf einer unterschriftlich anerkannten Einschätzung beruhe. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte in den Akten vor, die für das Vorliegen einer solchen Anerkennung sprächen. Denn gemäss Wortlaut von § 126 Abs. 4 StG sei eine Mitteilung der Einschätzung mit der Schlussrechnung ausdrücklich auch dann möglich, wenn die Einschätzung "der Steuererklärung entsprechend" vermerkt werde. Vorliegend sei auf der Schlussrechnung vom 10. März 2025 ausdrücklich vermerkt, dass die Schlussrechnung "aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung" erfolgt sei und somit "der Steuererklärung entsprechend". Gemäss obergerichtlicher Praxis stelle eine Schlussrechnung, welche gemäss § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig auch den Einschätzungsentscheid enthalte, einen Rechtsöffnungstitel dar. Die Steuererklärung, welche die Grundlage des der Steuererklärung entsprechenden Einschätzungsentscheids bilde, sei dabei nicht Bestandteil des Rechtsöffnungstitels. Eine vollstreckbare und rechtskräftige Schlussrechnung, die gemäss § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig auch eine vollstreckbare und rechtskräftige Einschätzungsmitteilung darstelle und welche "aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung" erfolgt sei, bilde einen voll-

- 5 ständigen Rechtsöffnungstitel für die Staats- und Gemeindesteuern A._____. Es müssten dem Rechtsöffnungsgericht keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Entsprechend könne festgehalten werden, dass mit dem Rechtsöffnungsgesuch ein vollständiger Rechtsöffnungstitel eingereicht worden sei, der sich bei den Akten befinde. Die vorliegende Sache erscheine spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid in der Sache selbst gefällt werden könne (Urk. 8 S. 5 ff.). 5. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 10. März 2025 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung der Steuererklärung entsprechend getroffen wurde (Urk. 3/3). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleichzusetzen. Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (OGer ZH RT230076 vom 10. Juli 2023 E. 5 m.w.H). In der erwähnten Schlussrechnung wurde unter dem Titel "Zur Beachtung" sowohl die Einsprache gegen die Einschätzungsmitteilung (§ 126 Abs. 4 StG/ZH und § 140 Abs. 1 StG/ZH) als auch die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) belehrt (Urk. 3/3). Dass keine Einsprachen erhoben wurden, haben das kantonale Steueramt (bezüglich des Einschätzungsentscheids) und das Steueramt der Stadt A._____ (bezüglich der Schlussrechnung) bestätigt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/1). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 10. März 2025 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigerte, wandte sie das Recht unrichtig an. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2025 aufzuheben ist. 6. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Diese wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ab. Auf das Einholen einer Stellungnahme des Gesuchsgegners ver-

- 6 zichtete die Vorinstanz (Urk. 9 S. 2). Hierzu ist dem Gesuchsgegner noch Gelegenheit zu geben und es bedarf vor der neuen Entscheidfällung noch weiterer Prozesshandlungen. Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung einer Gehörsverletzung fällt im Beschwerdeverfahren ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT220074 vom 13. September 2022 E. III.6.2; vgl. auch E. II.2). Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang ist für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen. Sie ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; OGer ZH RT220074 vom 13. September 2022 E. IV). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'084.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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