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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2025 RT250199

30 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,248 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250199-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 30. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. Oktober 2025 (EB250483-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2025) für Fr. 3'297.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2024 (Urk. 1/1– 2). Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 6 = Urk. 9). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Datum des Poststempels: 18. Oktober 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 06.10.2025 (Geschäfts-Nr.: EB250483-C/U) sei aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung sei zu erteilen, mindestens in der Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts von CHF 2'000.00" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird,

- 3 braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsgericht beseitige auf Gesuch des Betreibenden den Rechtsvorschlag, sofern die in Betreibung gesetzte Forderung entweder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid bzw. einem den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellten Titel (sog. definitiver Rechtsöffnungstitel; Art. 80 SchKG) oder auf einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG beruhe (sog. provisorischer Rechtsöffnungstitel). Eine Schuldanerkennung sei eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkenne, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Eine blosse Rechnung erfülle die Voraussetzungen eines Rechtsöffnungstitels nicht; es sei denn, der Schuldner habe die Rechnung des Gläubigers unterzeichnet und den geschuldeten Betrag somit anerkannt (Urk. 9 E. 2.1). Die Gesuchstellerin verlange – so die Vorinstanz weiter – die Erteilung der Rechtsöffnung für den ausstehenden Betrag von Fr. 3'297.95 für angeblich verrichtete Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug. Ihr Rechtsöffnungsgesuch stütze die Gesuchstellerin auf die Rechnung Nr. 34787 vom 19. Dezember 2024. Diese Rechnung stelle indes keine Schuldanerkennung dar, da es ihr an der hierfür erforderlichen Unterzeichnung durch den Gesuchsgegner fehle. Für die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 3'297.95 liege somit kein Rechtsöffnungstitel vor. Demzufolge sei das von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2025) gestellte Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 9 E. 2.2 f.).

- 4 - 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Gesuchsgegner habe sich wegen eines Schadens an seinem Fahrzeug gemeldet. Die Schadensmeldung sei gemäss interner Abläufe über den e-Service an die C._____ Versicherung weitergeleitet worden. Die C._____ habe die Deckung über die Vollkasko mit einem vertraglichen Selbstbehalt bestätigt, ohne diesen Betrag ihr gegenüber zu spezifizieren. Gemäss Rücksprache der C._____ sei der Gesuchsgegner mehrfach über die Höhe seines Selbstbehalts informiert worden. Die Reparatur sei in der Folge mit der Zustimmung des Gesuchgegners ausgeführt worden. Der Gesuchsgegner habe daher die Kostentragungspflicht – mindestens im Umfang des Selbstbehalts von Fr. 2'000.– – gekannt bzw. kennen müssen. Der Entscheid der Vorinstanz berücksichtige den Kontext und die eindeutige Schadensabwicklung über die C._____ nicht ausreichend. Der Selbstbehalt stelle eine vertragliche Verpflichtung des Kunden dar, die im Rahmen des Versicherungsvertrags definiert worden sei. Diese Verpflichtung sei dem Gesuchsgegner nachweislich kommuniziert worden. Die vollständige Dokumentation des Versicherungsfalles liege bei der C._____, werde jedoch aus Datenschutzgründen nicht ausgehändigt. Diese Unterlagen seien entscheidend, weshalb sie von der C._____ beizuziehen seien (Urk. 8 S. 1 f.). 3.3. Der im Beschwerdefahren erstmals gestellte Antrag, es seien die Dokumente zur Schadensabwicklung von der C._____ beizuziehen (Urk. 8 S. 2), erfolgt aufgrund des Novenverbots (oben E. 2.2) zu spät. Ohnehin könnte die Gesuchstellerin aus einem Versicherungsvertrag, der zwischen dem Gesuchsgegner und der C._____ geschlossen wurde, in Bezug auf die betriebene Forderung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG setzt voraus, dass aus dieser der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Diese Voraussetzung würde ein Versicherungsvertrag des Gesuchsgegners mit der C._____ nicht erfüllen. Dass es sich bei der Rechnung vom 19. Dezember 2024 mangels Unterschrift des Gesuchsgegners um keine Schuldanerkennung handelt, wird von der Gesuchstellerin – zu Recht – nicht als unzutreffend gerügt. Es bleibt damit dabei, dass die Gesuchstellerin über keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG für die betriebene Forderung verfügt. Die Beschwerde der Gesuch-

- 5 stellerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.4. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, zu prüfen, ob sie die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'297.95 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 10/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'297.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io

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