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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2025 RT250194

6 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·944 parole·~5 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250194-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 6. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2025 (EB250034-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 9. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.–, wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 150.– der Gesuchsgegnerin und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 5/6 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Auf Nachfrage der Vorinstanz erklärte die Gesuchsgegnerin, dass sie mit ihrem undatierten Schreiben an die Vorinstanz Beschwerde gegen deren Urteil habe erheben wollen (Urk. 5/9 f.), weshalb die Vorinstanz das Schreiben an die hiesige Kammer zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde weiterleitete (Urk. 5/11). Mit Schreiben vom 2. September 2025 retournierte die hiesige Kammer die Eingabe der Gesuchsgegnerin der Vorinstanz zur Prüfung der Rechtzeitigkeit und Formgültigkeit des (nicht unterzeichneten) sinngemässen Antrags der Gesuchsgegnerin um schriftliche Begründung des unbegründeten vorinstanzlichen Urteils vom 9. April 2025 (Urk. 12). Mit Verfügung vom 24. September 2025 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils nicht ein (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/13 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Anhang zu Urk. 13) Beschwerde mit dem Antrag, den Fall gestützt auf die beigelegten Unterlagen nochmals zu prüfen und die Forderung der Gesuchstellerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird.

- 3 - Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihr Gesuch um schriftliche Begründung verspätet erfolgt sei (Urk. 2 S. 2), nicht auseinander. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass ihre damalige Eingabe leider verspätet bei der entsprechenden Stelle eingetroffen sei, wofür sie sich entschuldige (Urk. 1). Ihrer Obliegenheit zur Begründung der Beschwerde kommt sie damit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur innert 10 Tagen ab Entfallen des Säumnisgrundes gestellt werden kann. In der Begründung eines solchen Gesuchs muss glaubhaft gemacht werden, dass die Partei keines oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich weder zum Säumnisgrund noch zum Zeitpunkt, an welchem er entfiel; ferner machte sie keine Angaben, aus welchen sich Rückschlüsse auf ein maximal leichtes Verschulden ziehen liessen. Eine blosse Entschuldigung ist kein Wiederherstellungsgrund. Falls die Eingabe als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch nach der erwähnten Bestimmung zu verstehen wäre, könnte diesem nicht gefolgt werden.

- 4 - 3.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 500.– (Urk. 1 i.V.m. Urk. 5/6 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: io

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