Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250182-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 20. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Juni 2025 (EB250076-E)
- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 15. März 2024 und die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 vom 22. März 2024 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 für Fr. 4'188.15 zuzüglich 4.5 % Zins ab 3. Februar 2025, Zinsen von Fr. 30.80 sowie Zins bis 2. Februar 2025 von Fr. 183.20 (Urk. 1 und Urk. 2/1-8). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 18. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 15 E. 1 = Urk. 18 E. 1), mit dem die Vorinstanz den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung vollumfänglich erteilte und die Spruchgebühr von Fr. 300.– dem Gesuchsgegner auferlegte (Urk. 18 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. September 2025 (Datum Poststempel: 15. September 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 16) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, weil seine Hirnblutung im Jahr 2022 durch die Vorinstanz nicht in die Erwägungen des Urteils einbezogen worden sei (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von
- 3 vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche
- 4 - Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.1. Die mit der Beschwerde eingereichten Urk. 19/1-2 datieren auf den 24. Juli 2025 bzw. 10. September 2025, womit sie erst nach dem angefochtenen Urteil vom 18. Juni 2025 entstanden und im Beschwerdeverfahren unzulässig sind. Der Gesuchsgegner versucht, mit der erstmals in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Behauptung, dass er wegen einer schweren Hirnblutung auf die Steuern 2022 nicht habe reagieren können, das vorinstanzliche Urteil anzugreifen (Urk. 17). Vor Vorinstanz führte er in Bezug auf die Hirnblutung im Jahr 2022 einzig aus, dass er diese im August 2022 erlitten habe und in der Folge während 2 Jahren arbeitsunfähig gewesen sei (Prot. I S. 4). Arbeitsunfähigkeit kann mit Reaktionsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden. Zudem war der Gesuchsgegner nach eigener Darstellung immerhin während des fraglichen Zeitraums in der Lage, monatlich eine Zahlung von Fr. 500.– an die Gemeinde zur Begleichung seiner Steuerschulden in Auftrag zu geben (Prot. I S. 4). Mangelhafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Beschwerde nicht nachgebessert werden, weshalb das unechte Novum des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleibt. 3.2. Abgesehen von unzulässigen Noven geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 4'188.15 (Urk. 17 i.V.m. Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 5 - 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 17 und Urk. 19/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'188.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 20. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm