Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250181-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 19. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Bank], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Schreiben des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2025 (EB250856-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 11. September 2025 (Urk. 1), mit der die Gesuchsgegnerin neben diversen anderen Beschwerdebegehren und dem Antrag auf Erteilen der aufschiebenden Wirkung insbesondere begehrt, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. August 2025 (Urk. 2) für nichtig zu erklären sowie aufzuheben sei und dass die Vorinstanz anzuweisen sei, diese Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zuzustellen (Urk. 1 Beschwerdebegehren 6), in der Erwägung, dass es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 19. August 2025 (Urk. 2) um ein reines Informationsschreiben handelt, das als Dienstleistung zur Orientierung der Gesuchsgegnerin dient, dass dem Schreiben kein Verfügungscharakter zukommt, weshalb es weder durch einen Bezirksrichter unterzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden musste, dass die übrigen Beschwerdebegehren bereits Gegenstand anderer Beschwerdeverfahren bilden (vgl. Verfahren Geschäfts-Nrn. RT250156-O, RT250165-O und RT250175-O), dass auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin folglich mangels Anfechtungsobjekts (Art. 308 und Art. 319 ZPO) bzw. wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) nicht einzutreten ist, dass Kopien der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 11. September 2025 (Urk. 1) zu den Akten der Verfahren mit den Geschäfts-Nr. RT250165-O und RT250175-O genommen wurden, dass das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT250156-O mit Beschluss vom 22. August 2025 bereits abgeschlossen wurde, weshalb sich die Gesuchsgegnerin mit ihren diesbezüglichen Beschwerdebegehren an das Bundesgericht zu wenden hätte,
- 3 dass sich Weiterungen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigen, da es durch den vorliegenden Beschluss ohnehin gegenstandslos wird und abzuschreiben ist, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts in der Hauptsache von Fr. 755'000.– (vgl. Urk. 1 S. 3 im Verfahren RT250156-O) sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms