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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2025 RT250180

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·497 parole·~2 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250180-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Mai 2025 (EB250144-M)

- 2 - Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2025, mit welchem dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2025) für Fr. 535.– nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2024 und für Fr. 320.– nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2024 erteilt wurde (Urk. 9 = Urk. 13), nach Einsicht in die dagegen rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10/3) erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 12. September 2025 (Urk. 12) und seine am 16. September 2025 persönlich überbrachte ergänzende Beschwerde (Urk. 14), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 18. September 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 150.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 15; zugestellt am 29. September 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 15), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 16; zugestellt am 24. Oktober 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 16), da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 29. Oktober 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 15 Dispositivziffer 2 und Urk. 16 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 12 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 855.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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