Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RT250179

17 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,472 parole·~7 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250179-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. August 2025 (EB250108-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 16. April 2025) für Fr. 4'532.40 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 lud die Vorinstanz den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auf den 7. August 2025 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 4). Gegen die Vorladung erhob der Gesuchsgegner am 21. Juli 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 13 E. 2.1). Zur Verhandlung vom 7. August 2025 erschien der Gesuchsgegner nicht (Urk. 21 E. I. 4; Prot. I S. 4). Am selben Tag fällte die Vorinstanz das Urteil, mit welchem sie der Gesuchstellerin die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 16. April 2025) für Fr. 4'532.40 erteilte. Den (vorerst) in unbegründeter Form ergangene Entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 10) wurde dem Gesuchsgegner am 13. August 2025 zugestellt (Urk. 16/2). Mit Beschluss vom 15. August 2025 trat die Kammer auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein und schrieb die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung ab (Urk. 13 S. 4). Mit Eingabe vom 19. August 2025 stellte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 7. August 2025 (Urk. 14). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Begründung entgegen (Urk. 21 E. I. 6). Der begründete Entscheid vom 7. August 2025 (Urk. 17 = Urk. 21) wurde dem Gesuchsgegner am 11. September 2025 zugestellt (Urk. 18/2). 1.2. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erhob der Gesuchsgegner dagegen fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2). "1. Die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11.09.2025. 2. Die Abweisung der Rechtsöffnungsgesuchs der Gläubigerin. 3. Eventualiter: Rückweisung zur materiellen Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 21.08.2025. 4. Kostentragung durch die Gesuchstellerin."

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/ 2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'532.40 und stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen vom Betreibungsamt Pfäffikon ZH ausgestellten Pfändungsverlustschein vom 10. März 2022. Demgemäss schulde der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den in der Pfändung Nr. 2 ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 4'532.40. Da seit

- 4 dessen Zustellung unbestrittenermassen mehr als sechs Monate verstrichen seien, sie die Einleitung einer neuen Betreibung erforderlich gewesen, was die Gesuchstellerin gemäss Zahlungsbefehl vom 16. April 2025 entsprechend vorgenommen habe. Der Gesuchsgegner habe daraufhin am 23. April 2025 Rechtsvorschlag erhoben. Weiter erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner sei in der Folge nicht zur mündlichen Stellungnahme erschienen und habe nachträglich schriftlich erklärt, er habe irrtümlich angenommen, das Verfahren sei aufgrund einer beim Obergericht Zürich eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2025 sistiert worden. Eine Sistierung sei jedoch nicht verfügt worden und auch die Vorladung zur Verhandlung am 7. August 2025 sei ordnungsgemäss erfolgt. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. August 2025 sei vor diesem Hintergrund verspätet erfolgt, weshalb allfällige Einwendungen unbeachtlich blieben. Gestützt auf das Vorstehende – so die Vorinstanz schliesslich – stelle der Pfändungsverlustschein vom 10. März 2022 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar und der Gesuchstellerin sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 16. April 2025) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'532.40 zu erteilen (Urk. 21 E. II. 2 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Beschwerde, dass sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf den Verlustschein vom 10. März 2022 stütze, ohne dass seine Eingabe vom 21. August 2025 inhaltlich geprüft worden sei. Diese Eingabe – ein Wiedererwägungsgesuch mit umfassender Stellungnahme, Beweismitteln und Einwänden – sei ignoriert bzw. als verspätet behandelt worden, obwohl sie sich gegen das noch nicht rechtskräftige Verfahren gerichtet habe. Statt einer materiellen Auseinandersetzung sei lediglich nochmals derselbe Entscheid vom 11. September 2025 [recte: 7. August 2025] zugestellt worden, den er am 11. September 2025 erhalten habe. Die Forderung sei aus mehreren Gründen rechtsmissbräuchlich und nicht rechtsöffnungstauglich (Urk. 20). 3.3. Wenn das Verfahren spruchreif ist, wird dieses durch einen Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Der Endentscheid bringt das

- 5 - Verfahren innerhalb der damit befassten Instanz, vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz, zum Abschluss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 236 N 9). Dabei kann der Entscheid unbegründet eröffnet werden. Eine Begründung ist nur nachzuliefern, wenn eine Partei eine solche innert zehn Tagen nach Zustellung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Es handelt sich jedoch nach wie vor um den selben Entscheid, mit demselben Dispositiv und demselben Entscheiddatum. Eine nach Fällung des Entscheid eingegangene Stellungnahme einer Partei kann für die begründete Version daher nicht mehr berücksichtigt werden und den Entscheid nicht mehr ändern. Sie erfolgt zu spät. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, weil sie die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. August 2025 (Urk. 14) für die Begründung des Entscheids vom 7. August 2025 nicht mehr berücksichtigte. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde auch nicht geltend, dass er der Verhandlung vom 7. August 2025 entschuldigt fern geblieben wäre und die Vorinstanz daher zu Unrecht einen Säumnisentscheid gefällt hätte. Da sich der Gesuchsgegner demnach vor Vorinstanz nicht rechtzeitig vernehmen liess, gelten sämtliche seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Forderung der Gesuchstellerin und zur Begründung, weshalb diese nicht rechtsöffnungstauglich sei (Urk. 20 S. 1 f.), als neu. Sie sind aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (dazu oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen (Urk. 23/3–10). Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'523.40 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO)

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 23/1–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'523.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 17. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

RT250179 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RT250179 — Swissrulings