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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2025 RT250177

23 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,110 parole·~6 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250177-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2025 (EB250968-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. September 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'209.– nebst Zinsen (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. September 2025 rechtzeitig (Urk. 9b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10): "1. Es sei die unzutreffende Annahme zu korrigieren, wonach ich ein Einkommen von 100% erzielen könne. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien entsprechend meines tatsächlichen Einkommens von 50% anzupassen, sowohl für die Gegenwart als auch rückwirkend ab 01.08.2022. 3. Es sei mein Gesundheitszustand nach Rücksprache mit meinem behandelnden Arzt, Dr. med. B._____, zu überprüfen. 4. Es sei die definitive Rechtsöffnung wieder zu schliessen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9b). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die bevorschussten Kindesunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2023 im Restbetrag von Fr. 50'209.– nebst Zins. Die eingereichten Entscheide des Bezirksgerichts Zürich stellten grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Soweit ersichtlich, moniere der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 10. August 2025 einzig die inhaltliche Richtigkeit von Entscheiden, die im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielten. Selbst wenn damit die als Titel angerufenen Entscheide gemeint wären, wäre er mit seinem Einwand dennoch nicht zu hören, da es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts sei, die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Entscheide zu prüfen. Für eine inhaltliche Überprüfung hätte der Gesuchsgegner die einschlägigen Rechtsmittel ergreifen müssen. Sein Einwand, die Schuldanerkennungen der Alimentenstelle unter Druck unterschrieben zu haben, brauche nicht weiter geprüft zu werden, da die Schuldanerkennungen im vorliegenden Verfahren als Rechtsöffnungstitel keine Rolle spielten. Ohnehin sei diese Behauptung aber auch zu pauschal und durch nichts belegt. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien somit nicht ersichtlich. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei hierfür antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 4). 4. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach er die inhaltliche Richtigkeit der Entscheide moniere, welche jedoch nicht durch das Rechtsöffnungsgericht überprüft werden könnten, sondern mit den einschlägigen Rechtsmittel hätten angefochten werden müssen. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen, er sei seit dem 1. August 2022 durchgehend zu 50% arbeitsunfähig und krankgeschrieben, was seine Arztzeugnisse belegten. Zudem verfüge er lediglich über einen Arbeitsvertrag in einem 50%-Pensum, habe keine Ausbildung und sei beruflich unqualifiziert. Unter diesen Umständen sei es objektiv unmöglich, ein Einkommen im Umfang eines 100%-Pensums zu erzielen. Die Gerichte hätten die ärztlichen Atteste ohne jegliche Überprüfung und zu Unrecht abgelehnt. Im Gegensatz zu ihm sei die Mutter der gemeinsamen Kinder zu 100% arbeitsfähig und alle drei Kinder seien den ganzen Tag in der Schule. Diese Umstände seien bei der Beur-

- 4 teilung der sehr knappen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden (Urk. 10). Die Darstellung der eigenen Ansichten ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht (siehe E. 2). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts sei, die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Entscheide zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für die entscheidende Kammer. Ebenso wenig kann die Kammer die Unterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abändern. Sollte der Gesuchsgegner der Meinung sein, die Verhältnisse hätten sich wesentlich und dauerhaft geändert und die Unterhaltsbeiträge seien deswegen anzupassen, müsste er eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge vor erster Instanz einreichen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 5.1 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 50'209.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsgegner macht geltend, er verfüge über keine finanziellen Mittel, um die Kosten des Verfahrens zu tragen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen (Urk. 10). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 10-12/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'209.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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