Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250175-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C._____, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ Beschluss vom 10. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Bank], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 2025 (EB250856-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025, worin sie die der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme letztmals bis am 22. August 2025 erstreckte (Urk. 2 S. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 8. September 2025 (Urk. 1) sowie die Eingabe vom 11. September 2025 (Urk. 4), unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. September 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'000.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (Urk. 3; zugestellt am 17. September 2025) und mit welcher erwogen wurde, dass die Gesuchsgegnerin im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rechtsöffnungsverfahren bereits Beschwerden gegen die Verfügungen vom 8. Juli 2025 (RT250156-O) sowie vom 14. August 2025 (RT250165-O) erhoben hatte, welche unter den jeweiligen Verfahrensnummern geführt wurden bzw. werden, sodass im vorliegenden Verfahren die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2025 zu behandeln ist, unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 9; zugestellt am 24. Oktober 2025), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 29. Oktober 2025 ablaufenden Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 3 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 9 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gesuchsgegnerin mit Eingaben vom 29. September 2025 sowie vom 3. November 2025 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw D._____ stellt, dieselben jedoch einzig damit begründet, sie hätten weder behauptet noch bewiesen, dass die Gesuchstellerin ein Gesuch eingereicht habe, die Mitwirkenden hätten nicht pflichtgemäss die Parteibezeichnung und Vertretungsbefugnis von Amtes wegen überprüft und damit Art. 238 lit. c ZPO sowie Art. 67 f. ZPO verletzt und sich rechts- und verfassungswidrig in das vorin-
- 3 stanzliche Verfahren eingemischt (Urk. 6 S. 1 ff. sowie Urk. 11 S. 1 ff.), was von vornherein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund bilden kann (vgl. Art. 47, Art. 49 Abs. 1 ZPO), weshalb auf ein förmliches Ausstandsverfahren zu verzichten und auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist, da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 6-7 und Urk. 11-13/, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D._____ versandt am: jo