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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.09.2025 RT250170

15 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·620 parole·~3 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250170-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, 2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 5. Mai 2025 (EB250238-C)

- 2 - Nach Einsicht in die an das Bezirksgericht Bülach gerichtete und von diesem an hiesige Kammer weitergeleitete Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Juli 2025 betreffend "Akzepanz, Zurückweisung, Legitimität" samt Beilagen (Urk. 1 und Urk. 1A und Urk. 3/1-3), in der Erwägung, dass dem Gesuchsgegner – nachdem er das Schreiben vom 29. Juli 2025 nicht abgeholt hatte (Urk. 4 f.) – mit Schreiben vom 12. August 2025 Gelegenheit zur Erklärung eingeräumt wurde, ob er mit seiner Eingabe an das Bezirksgericht Bülach ein formelles Rechtsmittel erheben wollte (Urk. 6), dass der Gesuchsgegner darauf hingewiesen wurde, dass er eine Kopie des angefochtenen Entscheids oder zumindest die Geschäftsnummer des vorinstanzlichen Verfahrens sowie das Erlassdatum des angefochtenen Entscheids mitzuteilen habe, ansonsten seine Eingabe vom 13. Juli 2025 als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 2 ZPO; Urk. 6), dass der Gesuchsgegner sich fristgerecht vernehmen liess, wobei er sinngemäss vorbringt, dass sein Schreiben vom 13. Juli 2025 nicht verstanden worden sei (Urk. 7), dass er klarstellen wolle, dass er lediglich einen schriftlichen Nachweis der offiziellen Legitimation der berechtigten Personen mit Namen, Adresse und Unterschrift sehen wolle (Urk. 7), wonach er gerne bereit sei, die Steuern 2023 sofort zu begleichen, dass der Gesuchsgegner zwar weder den angefochtenen Entscheid noch die diesem zugrundeliegende Verfahrensnummer nennt (Urk. 7), diese aber immerhin im Weiterleitungsschreiben des Bezirksgerichts Bülach genannt wird (Urk. 1A), dass der Gesuchsgegner in seinem als Beschwerde entgegenzunehmenden Schreiben vom 13. Juli 2025 mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht, der sich bereits mit seinem Einwand der angeblich fehlenden Legitimität auseinandersetzte (Urk. 2 E. 2.2.2), sondern sich darauf be-

- 3 schränkt, erneut einen Legitimitätsnachweis zu verlangen, womit der Gesuchsgegner seiner Rügeobliegenheit nicht ansatzweise nachkommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.), dass vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Gesuchsgegner überhaupt genügende Beschwerdeanträge formuliert hat, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 9'973.90 (vgl. Urk. 2 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist, dass dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3/1-3 und Urk. 7-9/1-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'973.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

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