Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250150-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Stadt Dietikon, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 16. Juli 2025 (EB250197-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Notariat Dietikon (Zahlungsbefehl vom 20. August 2024) für Fr. 34'768.– und Fr. 104.– Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 375.– dem Gesuchsteller und sprach der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 10 Dispositiv-Ziffern 1-4 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1-4). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025, eingegangen am 12. August 2025; vgl. an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 11/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3): "1. Ich beantrage deshalb, diese Fr. 29'269 als neuen reduzierten Antrag zu betrachten und die ursprüngliche Summe zu stornieren. 2. Antrag: Nichtberücksichtigung des Abs. 2.2.2 und 2.2.3 und 2.2.4 3. Da wir ergänzungsleistungsberechtigt sind, beantrage ich kostenlose Prozessführung oder wenigstens teilweise." c) In Auslegung der gestellten Anträge und der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Gesuchsteller mit der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 nicht einverstanden ist, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 29'269.– beantragen will und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren stellt (Urk. 12). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden
- 3 muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017, worin festgehalten worden sei, dass er ab 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'803.– habe. Der Gesuchsteller fordere rückwirkende Zahlungen ab 1. April 2016 von jährlich Fr. 4'346.– (Urk. 13 S. 2 f.). Auf die vermeintlich falsche Berechnung der Ergänzungsleistungen durchs das Bundesgericht sei nicht einzugehen, da im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu befinden sei, ob der Gläubiger für seine in Betreibung gesetzte Forderung über einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel verfüge. Der Gesuchsteller verfüge mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017 grundsätzlich über einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss welchem ihm ab dem 1. April 2016 ein Anspruch von jährlich Fr. 1'803.– zustehe (Urk. 13 S. 3). Dieser Anspruch sei im Rahmen der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 18. Oktober 2019 im Sinne von Art. 30 ELV neu überprüft und es sei neu verfügt worden, dass dem Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) ab 1. Januar 2018 keine Zusatzleistungen mehr zustehen. Einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Der Gesuchsteller habe sich in seiner Stellungnahme mit keinem Wort zu diesem Entscheid geäussert. Damit habe das Bundes-
- 4 gerichtsurteil für die Zeit ab 1. Januar 2018 keine Wirkung mehr. Nachdem unbestritten geblieben sei, dass der Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) die ihm für die Zeit von April 2016 bis Ende 2017 zustehenden Zuschüsse ausbezahlt erhalten habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 13 S. 4). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, er fordere (zufolge der behaupteten Zahlung der Ergänzungsleistungen von Fr. 5'499.–) neu Fr. 29'269.– (Urk. 12 S. 1). Den von der Vorinstanz erwähnten Entscheid vom 18. Oktober 2019 habe er nie gesehen. Das Datum vom 18. Oktober 2019 mache auch keinen Sinn, wenn man es mit dem Datum der Zahlungspflicht des Bundesgerichtsurteils vergleiche. Das Ganze sehe nach Betrügereien der Gesuchsgegnerin aus. Es seien daher die vorinstanzlichen Erwägungen Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4 nicht zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 2). c) Der Gesuchsteller beharrt im Beschwerdeverfahren auf seinem Standpunkt, wonach er Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 12 S. 1 f.). Dabei nimmt er keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgegnerin als zuständige Stelle für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen gesetzlich verpflichtet sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezüge periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, zu überprüfen (Art. 30 ELV), was sie mittels dem von ihr referenzierten Entscheid vom 18. Oktober 2019 getan und darin festgestellt habe, dass dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2018 kein Anspruch auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen mehr zustehe (Urk. 13 S. 4). Ebenso wenig setzt der Gesuchsteller sich mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, wonach einer allfälligen Einsprache gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, er sich zu diesem Entscheid in seiner Stellungnahme mit keinem Wort geäussert habe und damit das Bundesgerichtsurteil für die Zeit ab 1. Januar 2018 keine Wirkung mehr habe (Urk. 13 S. 4). Sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, er habe den Entscheid nie gesehen (Urk. 12 S. 2), stellt eine neue Behauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2). Dieser Einwand kann damit nicht berücksichtigt werden. Sodann wird der Vorinstanz in der Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit genügt die
- 5 - Beschwerde des Gesuchstellers den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erw. 2). Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. 3a) und die darauf gestützte Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'269.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesuch ist jedoch – unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorangehenden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- 6 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'269.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms