Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250142-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 14. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. März 2025 (EB250009-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil der Parteien vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Januar 2025 um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachtertal für die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 40'398.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 und Betreibungskosten von Fr. 122.20 (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 14. März 2025 verwiesen werden (Urk. 14 E. 1 = Urk. 17 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'398.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 sowie für die Betreibungskosten, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 350.– der Gesuchsgegnerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15) mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 9): "1. Hauptbegehren: Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2025 (Gesch.-Nr. EB250009-C) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin im neuen Verfahren eine angemessene Frist zur nachträglichen Stellungnahme einzuräumen (Wiederherstellung der verpassten Frist), bevor über das Rechtsöffnungsbegehren erneut entschieden wird. 2. Eventualbegehren: Falls das Obergericht von einer Rückweisung absieht, sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor Obergericht Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren zu geben. Anschliessend sei – unter Berücksichtigung der nachgeholten Stellungnahme – durch das Obergericht über das Rechtsöffnungsbegehren neu zu entscheiden. 3. Kostenfolge: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Es sei keine Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Eventualiter: für den Fall des Unterliegens der Beschwerdeführerin sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist.
- 3 - 4. [Aufschiebende Wirkung]" 2.2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2025 abgewiesen (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegnerin sei mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (u.a.) Frist angesetzt worden, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin habe am 3. Februar 2025 ein Gesuch um Erstreckung der Frist gestellt. Sodann sei der Gesuchsgegnerin (mit Verfügung vom 5. Februar 2025, vgl. Urk. 7 f.) eine einmalige Fristerstreckung bis 14. Februar 2025 gewährt worden. In der Folge sei keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingegangen. Das Verfahren erweise sich als spruchreif. Dem Gesuchsteller sei die beantragte definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zu erteilen (Urk. 17 E. 1 ff.). 3.3. Die Gesuchsgegnerin moniert eine formwidrige Zustellung der Fristerstreckungsverfügung vom 5. Februar 2025: Eine gültige Eröffnung setze entweder eine eingeschriebene Zustellung oder einen gleichwertigen Nachweis des Empfangs voraus. Ohne formgerechte Eröffnung könne eine behördliche Frist nicht zu laufen
- 4 beginnen. Das Gericht trage das Zustellungsrisiko. Die Beweislast für die ordnungsgemässe und fristgerechte Zustellung liege gemäss ständiger Rechtsprechung beim Gericht . Es reiche in solchen Fällen aus, dass die empfangende Partei die fehlende formgerechte Zustellung rüge, was hiermit erfolge. Sie dürfe darauf vertrauen, dass das Gericht ihr Gesuch um Fristerstreckung und die Entscheidung darüber in gesetzeskonformer Weise mitteile (Urk. 16 S. 6). Durch die dargelegte fehlerhafte Zustellung sei ihr die Gelegenheit genommen worden, ihr Recht auf Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren sei fortgesetzt und ein Entscheid gefällt worden, ohne dass sie ihre Argumente habe vorbringen können (Urk. 16 S. 7). 3.4. Eine Zustellung mittels A-Post Plus genügt den Anforderungen nach Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Direkt bewiesen wird mit dem "Track&Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungsystem gemacht wurde. Es ergibt sich daraus nicht, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (OGer ZH RT190096 vom 12. September 2019 E. 5 m.w.H.). Erst nach einem in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgten vergeblichen Zustellungsversuch ist es zulässig, Indizien zu schaffen, die auf den effektiven Zugang der Sendung schliessen lassen, etwa durch Faxzustellung, durch A-Post, durch Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Schuldner, durch E-Mail-Verkehr oder durch Publikation. Gleiches muss auch in Bezug auf eine A-Post Plus-Zustellung gelten (BezGer Zürich EB171685 vom 19. Januar 2018, in: ZR 117 [2018] Nr. 15 E. 2.2 f. m.w.H.; OFK ZPO-Jenny/Abegg Art. 138 N 2a).
- 5 - 3.5. Die Vorinstanz stellte ihre Verfügung vom 5. Februar 2025, mit der sie der Gesuchsgegnerin die Frist bis zum 14. Februar 2025 erstreckte, bereits beim ersten Zustellversuch bloss mit A-Post Plus zu (Urk. 7 und Urk. 8), womit sie Art. 138 Abs. 1 ZPO verletzte. 3.6. Entscheidend ist in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation allerdings was folgt: Eine gerichtliche Fristansetzung bleibt bis zur Bewilligung einer Erstreckung grundsätzlich verbindlich. Wer ein Erstreckungsgesuch stellt, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gesuch oder die Antwort des Gerichts verloren ging. Die betreffende Partei, die auf ihr Gesuch hin ohne Nachricht des Gerichts bleibt, muss daher nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) beim Gericht nachfragen, ob ihr Gesuch bewilligt worden ist. Sie darf nicht in der Hoffnung darauf untätig bleiben, dass ihrem Antrag stattgegeben wurde (OGer ZH PS230204 vom 4. Dezember 2023, E. 3.2; OGer ZH LF200025 vom 24. April 2020 E. 3.3 [= ZR 2020 Nr. 19] m.w.H.; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-Merz, Art. 144 N 19). 3.7. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin um eine Fristerstreckung wegen akuter Arbeitsüberlastung und Stellvertretung als Ärztin in Krankheitsfällen. Ein konkretes Datum, bis wann die Frist zu erstrecken sei, gab sie nicht an (Urk. 7). Sie erkundigte sich bei der Vorinstanz bis Erlass des Endentscheids am 14. März 2025, mithin über einen Monat, nicht nach ihrem Fristerstreckungsgesuch, obwohl die ursprünglich angesetzte Frist lediglich 10 Tage betrug und sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frist höchstens einmal und nur kurz erstreckt werde (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchsgegnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht von einer Fristerstreckung auf unbestimmte Dauer ausgehen. Zudem stellte sie ihr Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist (Urk. 5 und Urk. 7). Es lag in der Verantwortung der Gesuchsgegnerin, bei der Vorinstanz den Stand ihres Fristerstreckungsgesuchs in Erfahrung zu bringen. Bis zum Erlass des Endentscheids am 14. März 2025 stand ihr hierzu genügend Zeit zur Verfügung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 14. März 2025 androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2), nachdem sich die Gesuchsgegnerin bis dahin weder vernehmen liess noch sich nach ihrem Fristerstreckungsgesuch erkundigte, was von ihr nach Treu
- 6 und Glauben zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz oder ein neuer Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch durch hiesige Kammer fällt damit ausser Betracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 40'520.20 (vgl. Urk. 16 S. 9 i.V.m. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und somit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'520.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm