Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 RT250139

21 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·450 parole·~2 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250139-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. Mai 2025 (EB250174-K)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 18. Juli 2025 (Datum Poststempel: 20. Juli 2025; Urk. 12), in der Erwägung, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 6 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 6), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass das angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 19. Juni 2025 zugestellt wurde (Urk. 10 und Urk. 15/3), womit die Beschwerdefrist am 30. Juni 2025 ablief, dass die Beschwerde der Post erst am 20. Juli 2025 (Urk. 12) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 7'105.10 (Urk. 12 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1 und Urk. 15/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'105.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo