Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250135-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2025 (EB250747-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 ab (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 7 S. 3 f.). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (recte: 2025) fristgerecht (Urk. 5a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 6): "Gestützt auf die obigen Ausführungen beantrage ich: 1. Die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2025 bzw. Rückweisung zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung meines rechtlichen Gehörs. 2. Den Erlass oder die angemessene Reduktion der Entscheidgebühr von CHF 400.– gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. 3. Die formelle Feststellung, dass das Schlichtungsverfahren bei einem Streitwert von CHF 55'666.45 gemäss § 197 ZPO nicht erforderlich war und die direkte Einreichung beim Bezirksgericht rechtskonform erfolgte." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege. Die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch auf mehrere Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen im Zeitraum vom 6. Juli 2022 bis 29. September 2024 gestützt. Diese stellten weder definitive noch provisorische Rechtsöffnungstitel dar. Weitere Urkunden, die als Rechtsöffnungstitel infrage kämen, habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht. Zudem habe die Gesuchstellerin eine unvollständige Kopie des Zahlungsbefehls ins Recht gelegt, sodass die Prüfung, ob die vorausgesetzten drei Identitäten vorlägen, nicht möglich sei. Da dem Gesuch aber ohnehin nicht entsprochen werden könne, erübrige es sich, der Gesuchstellerin eine Frist zur Nachreichung des vollständigen Zahlungsbefehls einzureichen (Urk. 7 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Sie führt einzig aus, dass sie nicht über angebliche Verfahrensmängel informiert worden sei und auch keine Gelegenheit zur Ergänzung oder Korrektur ihres Begehrens erhalten habe (Urk. 6). Sie macht aber weder geltend, dass sie dem Gericht einen Rechtsöffnungstitel vorgelegt habe noch, dass die eingereichten Rechnungen als solchen zu qualifizieren seien. Ebenso wenig führt sie aus, dass sie über einen Rechtsöffnungstitel verfügt hätte und der Mangel somit verbesserbar gewesen wäre, weshalb ihr Gelegenheit zur Nachbesserung des Gesuches hätte gegeben werden müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV oder die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK liegen – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – nicht vor.
- 4 - 3.2 Die Gesuchstellerin verlangt weiter, es sei formell festzuhalten, dass kein Schlichtungsverfahren erforderlich sei. Bei einem Streitwert von Fr. 55'666.45 sei die gesetzliche Schwelle von Fr. 5'000.– überschritten, weshalb eine direkte Einreichung beim Bezirksgericht nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch rechtlich zulässig gewesen sei (Urk. 6). Das Rechtsöffnungsverfahren wird im summarischen Verfahren geführt, sodass die Schlichtungsverhandlung entfällt (Art. 198 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz jedoch nicht mangels Zuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuches nicht eingetreten ist, sind die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin irrelevant. Der Vollständigkeit halber ist sie jedoch darauf hinzuweisen, dass – bei Verfahren die ein Schlichtungsverfahren voraussetzen – die Parteien erst ab einem Streitwert von Fr. 100'000.– gemeinsamen auf eine Schlichtungsverhandlung verzichten können und das Verfahren nicht ab einem Streitwert von Fr. 5'000.– entfällt (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Allerdings entfällt im Kanton Zürich ein Schlichtungsverfahren, wenn die Streitigkeit einen Streitwert von über Fr. 30'000.– aufweist und sie die geschäftliche Tätigkeit von mindestens einer der Parteien betrifft (Art. 198 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie § 44 GOG). In jenem Fall wäre allerdings das Handelsgericht für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig (§ 44 GOG). 3.3 Weiter rügt die Gesuchstellerin die Höhe der auferlegten Gerichtskosten. Dass die Vorinstanz ohne sachliche Prüfung die volle Entscheidgebühr auferlegt habe, werfe die Frage der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV auf. Die Gebühr sei insbesondere im Lichte der fehlenden materiellen Prüfung und der unterlassenen richterlichen Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht kritisch zu betrachten. Wiederum setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, sondern macht lediglich geltend, die Auferlegung der vollen Gebühr sei mangels materieller Prüfung kritisch zu betrachten. Sie führt jedoch nicht aus, wie hoch die Gebühr ihrer Meinung nach hätte ausfallen dürfen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von Fr. 55'666.45 zwischen Fr. 60.– und Fr. 500.–. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat ihr die Vorinstanz nicht die volle Gebühr auferlegt, sondern diese um Fr. 100.– reduziert.
- 5 - Die Entscheidgebühr der Vorinstanz befindet sich somit im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. 3.4 Abschliessend macht die Gesuchstellerin geltend, dem vorinstanzlichen Entscheid mangle es an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, sodass dessen Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 6 S. 2). Inwiefern die Begründung fehlt, erhellt nicht. Die Vorinstanz macht Ausführungen zum provisorischen bzw. definitiven Rechtsöffnungstitel und erwog, weshalb vorliegend kein solcher vorliege. Ebenso führt sie aus, dass der Zahlungsbefehl unvollständig war und weshalb der Gesuchstellerin keine Nachfrist anzusetzen war (Urk. 7 S. 2 f.). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 55'666.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'666.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm