Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250117-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juni 2025 (EB250384-C)
- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 15. Juni 2025 (Datum Poststempel: 17. Juni 2025; Urk. 15), in der Erwägung, dass zur Ergreifung der Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin auferlegte (Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 16 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3), weshalb die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1), dass im Übrigen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels zu beseitigendem Rechtsvorschlag nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eintrat (Urk. 16 S. 2; Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO), dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift zu verzichten, dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'732.40 (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 15) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 15 und Urk. 17/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'732.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms