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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2025 RT250113

18 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,369 parole·~7 min·4

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250113-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. April 2025 (EB250080-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf für die Steuerforderung von Fr. 2'014.80 zuzüglich 4.5 % Zins ab 14. Januar 2025, Zins von Fr. 16.35, Zins bis 13. Januar 2025 von Fr. 18.40 und Betreibungskosten von Fr. 74.– (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 14. April 2025 verwiesen werden (Urk. 10 E. 1 = Urk. 13 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'014.80 nebst Zins zu 4.5 % seit 15. Januar 2025, Fr. 16.35 für Zinsen und Fr. 18.40 für Zins bis 13. Januar 2025. Zudem auferlegte sie die Spruchgebühr von Fr. 200.– der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum Poststempel: 13. Juni 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11/2) mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die erteilte Rechtsöffnung zu widerrufen; 2. es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführende eine Forderung gegen den Kanton Zürich aus unerlaubten und widerrechtlichen Handlungen staatlicher Organe hat; 3. der Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

- 3 - (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 28. März 2025 sinngemäss erklärt, dass der Staat sie widerrechtlich und entschädigungslos enteignet habe und sie aus diesem Grund ihrer Steuerpflicht nicht mehr nachkommen müsse. In ihrer Stellungnahme habe die Gesuchsgegnerin sodann sinngemäss den Eventualantrag gestellt, die Steuer-

- 4 forderung mit ihrer Schadenersatzforderung gegen den Staat Zürich zu verrechnen. Um eine Verrechnung geltend machen zu können, müsse die Gesuchsgegnerin sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung und damit auch die Gegenseitigkeit der Forderungen beweisen. Aus der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gehe nicht klar hervor, mit welcher Schadenersatzforderung sie die Steuerschuld verrechnen wolle. Sofern sich die Gesuchsgegnerin auf den eingereichten Verlustschein beziehe, sei dazu festzuhalten, dass als Schuldner des Verlustscheins nicht die Gesuchsteller, sondern die Bundesrepublik Nigeria aufgeführt seien. Eine Verrechnung sei folglich bereits aufgrund fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen (Urk. 13 E. 2.3). 3.3. Die Gesuchsgegnerin versucht anhand zahlreicher Noven in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen, weshalb die Gegenseitigkeit der betriebenen Forderung und ihrer zur Verrechnung gestellten Forderung durch die Verlustbescheinigung bewiesen sei (Urk. 11 S. 4 ff.). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr zielen die Noven der Gesuchsgegnerin darauf ab, die durch die Vorinstanz beanstandete fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen zu widerlegen und deren Gegenseitigkeit zu belegen. Bei den erwähnten Vorbringen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist. 3.4. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden bewiesen wird (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer solchen Urkunde muss sodann mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil auf dieser darauf hingewiesen wird, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde, und darin auch keine Schuld festgehalten ist, die von den Gesuchstellern anerkannt worden wäre (als Schuldner ist die Bundesrepublik Nigeria ausgewiesen, als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft; Urk. 5/1 = Urk. 15/3). Es bleibt damit dabei, dass die Gesuchsgegnerin keine Urkunde vorgelegt hat, in welcher die Gesuchsteller eine Schuld gegenüber der Gesuchsgegnerin

- 5 anerkannt hätten. Daher stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, dass die Vorinstanz den Verrechnungseinwand der Gesuchsgegnerin nicht gestützt hat (vgl. OGer ZH RT240203 vom 17. Januar 2025 E. 2.d). Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen. 4.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 3) – als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 2'014.80 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'014.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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