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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.08.2025 RT250109

13 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,374 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250109-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 13. August 2025 in Sachen Staat Zürich und Gemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Gemeindesteueramt A._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juni 2025 (EB250195-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller in der gegen den Gesuchsgegner angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 200.– den Gesuchstellern und sprach dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zu (Urk. 6 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juni 2025 ist aufzuheben. 2. Den Gesuchstellern ist in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 21. November 2023, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 1'584.30 nebst Zins zu 4.5% seit 18. November 2023, CHF 50.20 aufgelaufener Zins bis 17. November 2023 3. Die Kosten und Entschädigungen sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen." 1.3. Der Gesuchsgegner liess sich innert mit Verfügung vom 24. Juni 2025 angesetzter Frist zur Beantwortung der Beschwerde (Urk. 12) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2021 verlangen und hierfür eine Schlussrechnung vom 2. März 2023 ins Recht legen. Ferner würden sie ihr Gesuch mit Rechtskraftbescheinigungen vom 7. April 2025 betreffend die genannte Schlussrechnung sowie vom 3. Januar 2024 betreffend einen Einschätzungsentscheid vom 2. März 2023 belegen. Der Einschätzungsentscheid vom 2. März 2023 sei hingegen nicht eingereicht worden. Entsprechend gelinge den Gesuchstellern der Nachweis des (zusammengesetzten) vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 9 E. 2.3). 3.2. Die Gesuchsteller rügen, dass die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 gemäss eingereichter Steuererklärung unverändert erfolgt sei. Die Schlussrechnung vom 2. März 2023 stelle nach § 126 Abs. 4 StG somit gleichzeitig den Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid dar, weshalb vorliegend ein Rechtsöffnungstitel gegeben sei. Auf der Schlussrechnung sei vermerkt, dass die Einschätzung gemäss Steuererklärung erfolgt sei und gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden könne (Urk. 8 S. 2). 3.4. Aus der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 2. März 2023 geht hervor, dass der Entscheid über die Einschätzung entsprechend der Steuererklärung getroffen wurde (Urk. 2/1). Das Gesetz sieht in diesen Fällen vor, dass der Einschätzungsentscheid dem Steuerpflichtigen durch die Schlussrechnung angezeigt wird (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Er entfaltet die gleichen Wirkungen wie ein Einschätzungsentscheid i.S.v. § 139 Abs. 1 StG/ZH und ist diesem gleich zu setzen. Massgebend für die Titelqualität der entsprechenden Verfügung ist, dass sowohl gegen die Rechnung als auch die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben werden kann (OGer ZH RT230076 vom 10. Juli 2023 E. 5 m.w.H). In der erwähnten Schlussrechnung wurde unter dem Titel "Rechtsmittel" sowohl die Einsprache gegen die Schlussrechnung (§ 178 StG/ZH) als auch die Einsprache gegen die Veranlagungsmitteilung (§ 140 Abs. 1 und § 126 Abs. 4 StG/ZH) belehrt (Urk. 2/1). Dass keine Einsprachen erhoben wurden, haben das kantonale Steueramt (bezüglich des Einschätzungsentscheids) und das Steueramt der Gemeinde

- 4 - A._____ (bezüglich der Schlussrechnung) bestätigt (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Entsprechend liegt mit der Schlussrechnung vom 2. März 2023 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausging und den Gesuchstellern die Rechtsöffnung verweigerte, wandte sie das Recht unrichtig an. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 aufzuheben ist. 4.1. Die Sache ist spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): Die Gesuchsteller beantragten vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'584.30 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. November 2023, für Fr. 50.20 Zins bis 17. November 2023, für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. 73.30 sowie für eine angemessene Umtriebsentschädigung (Urk. 1). Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache nicht vernehmen (Urk. 5 und Prot. I S. 3). 4.2. Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 2. März 2023 schuldet der Gesuchsgegner für die Steuerperiode 2021 einen Betrag von Fr. 1'584.30 (Urk. 2/1). Dieser war per 30. September 2021 fällig (Verfalltag, § 49 lit. a StV/ZH). Die Zinsen sind ab dem Folgetag (1. Oktober 2021) bis zum 2. März 2023 durch die Zinsabrechnung vom selben Tag im Umfang von Fr. 5.65 ausgewiesen (Urk. 2/2). Ab dem 3. April 2023 (in der Schlussabrechnung vom 2. März 2023 wurde eine Zahlungsfrist bis zum 2. April 2023 eingeräumt [Urk. 2/1]) bis zum 17. November 2023 liefen sodann Verzugszinsen von Fr. 44.55 auf (vgl. § 51 Abs. 3 StV/ZH). Bis zum 17. November 2023 ist somit der betriebene Zinsbetrag von insgesamt Fr. 50.20 geschuldet. Schliesslich ist die Höhe von 4.5 % für den laufenden Zins ebenfalls ausgewiesen (Urk. 2/1). Der mit der Schlussrechnung vom 2. März 2023 in Rechnung gestellte Steuerbetrag zuzüglich verfügtem Zins war bei Anhebung der Betreibung ohne Weiteres fällig. Entsprechend ist den Gesuchstellern für die Hauptforderung und die geltend gemachten Zinsen antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist für die Betreibungskosten – darunter fallen auch die Prozesskosten (ZR 109/2010 Nr. 43) – keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben sind (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

- 5 - Dies verlangten die Gesuchsteller mit ihrer Beschwerde auch nicht mehr (Urk. 8 S. 2). 4.3. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten. Sie ist ausgangsgemäss dem nahezu vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machten keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juni 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 1'584.30 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 18. November 2023 - Fr. 50.20. Im Übrigen (Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten) wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

- 6 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'584.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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