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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2025 RT250096

22 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,210 parole·~6 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250096-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2025 (EB250160-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung bzw. Gebührenverfügung-Nr. 1 vom 12. Oktober 2024 betreffend Zulassung eines Fahrzeugs ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für Fr. 452.25, für die Betreibungsgebühr von Fr. 10.– und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 34.– (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 12. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 8 S. 2 = Urk. 11 S. 2). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung vollumfänglich, auferlegte dem Gesuchsgegner die Spruchgebühr von Fr. 150.– und verpflichtete ihn, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1 bis 4). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (persönlich überbracht am 22. Mai 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9/1) mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Das Begehren um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-

- 3 lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 4.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift erstmals geltend, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe, weil er nie Empfänger der der Betreibung

- 4 zugrundeliegenden Verfügung gewesen sei. Die Verfügung sei ihm nie amtlich zugestellt worden. Ihm sei weder das Verwaltungsverfahren eröffnet noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme oder Anfechtung gegeben worden. Er habe erst durch den Zahlungsbefehl im Januar 2025, als das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, davon Kenntnis erhalten (Urk. 10 S. 2). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht der Gesuchsgegner, die erteilte Rechtsöffnung anhand eines neuen Arguments zu Fall zu bringen, was im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Beim erwähnten Vorbringen handelt es sich um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum. Im Übrigen ist es durch den Zustellnachweis der Verfügung vom 12. Oktober 2024 (2. Mahnung) widerlegt (Urk. 3/3 f.). 4.2. Es ist – entgegen der Argumentation des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 2) – auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Einwendungen gegen die Entstehung, den Rechtsgrund und die Verbindlichkeit der Forderung als nicht relevant erachtete (Urk. 11 S. 3). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht lediglich die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich. Es befasst sich mit anderen Worten somit nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (OGer ZH RT200114 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 m.w.H.). Letztere wurde vom Gesuchsgegner zu Recht nicht in Abrede gestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen, womit eine Rückweisung an die Vorinstanz ausgeschlossen ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 5.1. Der Gesuchsgegner beantragt ohne nähere Begründung, dass die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien (Urk. 10 S. 2). Sofern sich das diesbezügliche Beschwerdebegehren auch auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten beziehen sollte, kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten wäre (vgl. E. 3.1).

- 5 - 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 496.25 (vgl. Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen. 5.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 496.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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