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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2025 RT250088

10 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,899 parole·~9 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250088-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2025 (EB250067-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. März 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in den Betreibungen Nr. 1 sowie Nr. 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehle vom 2. September 2024 sowie 14. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für offene Unterhaltsbeiträge der Monate Juni 2024 bis September 2024 à je Fr. 3'226.– nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2024 sowie der Monate Oktober 2024 bis Januar 2025 à je Fr. 3'226.– nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2025 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 3 bis 6 ihres Entscheids (Urk. 10-A S. 2 f. [unbegründet] = Urk. 15 S. 8 [begründet] = Urk. 18 S. 8). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. Mai 2025 fristgerecht (Urk. 16/1 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es seien in den Betreibungen Nummern 1 und 2 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach die Gesuche um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Sodann stellte der Gesuchsgegner den prozessualen Antrag, die Vollstreckbarkeit des Urteils sei aufzuschieben (Urk. 17 S. 2). Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abgewiesen (Urk. 22). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihre Begehren um definitive Rechtsöffnung auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Februar 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn in der

- 3 - Höhe von Fr. 3'226.– verpflichtet worden sei. Der Entscheid sei rechtskräftig und vollstreckbar, und sowohl aus dem Zahlungsbefehl als auch aus dem Rechtsöffnungsgesuch gehe klar hervor, für welche Periode die Betreibung eingeleitet und Rechtsöffnung verlangt worden sei. Entsprechend verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 18 S. 3). Die Einwendungen des Gesuchsgegners seien in Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur erfolgreich, wenn er die Einrede der Stundung, Tilgung oder Verjährung der betriebenen Forderung erhebe. Die Einwendung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Vollstreckung eines Urteil werde vom Rechtsöffnungsgericht im summarischen Verfahren in sehr eingeschränktem Umfang überprüft und nur, wenn sie zweifelsfrei durch Urkunden belegt sei. Der Gesuchsgegner mache geltend, die Vollstreckung des Rechtsöffnungstitels werde in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise durchgesetzt. Dafür stütze er sich vorwiegend auf Tatsachen, die erst nach dem Entscheid vom 9. Februar 2021 eingetreten seien, so namentlich, dass der geschäftliche Mietvertrag der Unternehmung des Gesuchsgegners gekündigt worden sei, was sein Geschäft existenziell bedrohe, oder dass sich seine finanzielle Lage seit Erlass des betreffenden Urteils massgeblich verschlechtert habe. Liege Rechtsmissbräuchlichkeit auf Grund von Tatsachen vor, die erst nach dem Urteil eingetreten seien, so sei der Entscheid nicht durch das vorliegend angerufene Rechtsöffnungsgericht, sondern durch das Sachgericht zu überprüfen. Auch bei der Einrede, dass die Gesuchstellerin bereits monatliche Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 6'250.– pfände und dies zur Deckung der Unterhaltsforderung diene, handle es sich nicht um eine der drei gesetzlich zulässigen Einredearten gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG, weshalb sie nicht durch das Rechtsöffnungsgericht zu überprüfen sei. Ungeachtet dessen sei den eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die monatliche Pfändung der Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 6'250.– zur Deckung der monatlichen Unterhaltsbeiträge diene. Der Gesuchstellerin sei entsprechend für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'808.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 4 ff.). 3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, Vollstreckungshandlungen würden naturgemäss immer nach Erlass des Sachurteils ergehen. Rechtsmissbräuche, wel-

- 4 che im Betreibungsverfahren bzw. während der Vollstreckung geschehen, seien daher auf jeden Fall vom Rechtsöffnungsgericht zu überprüfen, auch wenn es sich nicht um eine der klassischen Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG handle. Indem die Vorinstanz trotz Vorliegen der Unterlagen die Frage des Rechtsmissbrauches nicht überprüft habe, verletze sie Art. 2 ZGB sowie Art. 52 ZPO und verweigere ihm das rechtliche Gehör. Diese Normen würden auch verletzt, indem die Vorinstanz das offensichtlich rechtmissbräuchliche Vorgehen der Gesuchstellerin nicht sehen wolle und diese damit schütze. Die gesamte Liegenschaft sei bereits seit Oktober 2021 gepfändet. Es habe daher für die Gesuchstellerin keinen Grund mehr gegeben, weitere Betreibungen einzuleiten, sondern sie hätte sich mit der Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG begnügen können (Urk. 17 S. 5 f.). Den Ausführungen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung nur in eingeschränktem Umfang die Einrede erheben könne, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich. Zudem hat er diese Einrede durch Urkunden zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs das zu vollstreckende Urteil zu überprüfen. Erscheint die Vollstreckung des Urteils auf Grund von Tatsachen, welche erst nach dem Urteil eingetreten sind, als rechtsmissbräuchlich, so muss der Schuldner das Urteil durch das ordentliche Gericht abändern lassen und kann nicht bloss bei der Vollstreckung die Einrede des Rechtsmissbrauchs erheben. Daher ist die Einrede, die Vollstreckung einer Unterhaltsforderung sei rechtsmissbräuchlich, nicht vom Rechtsöffnungsgericht zu überprüfen (BSK SchKG-Staehlin, Art. 81 N 17); das entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 115 III 101 E. 4 b). Im Übrigen verpflichtet das Gesetz privilegierte Gläubiger nicht zur Anschlusspfändung. Auch ihnen steht die Möglichkeit offen, den Betreibungsweg zu beschreiten, sodass das Verhalten der Gesuchstellerin ohnehin nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. 3.2 Weiter führt der Gesuchsgegner aus, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch dargelegt, dass das Betreibungsamt Zürich 1 einseitig die Interessen der Gesuchstellerin vertrete und deren Anträge blind befolgt habe. Er habe das hängige Ausstandsverfahren als Beweismittel angeführt. Die Vorinstanz sei aber mit kei-

- 5 nem Wort auf diese Ausführungen eingegangen, obwohl sie mit Urkunden belegt worden seien. Dadurch habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Hätte sich die Vorinstanz mit dem Ausstandsbegehren und darin insbesondere mit Ziff. 32 und 42 beschäftigt, so wäre sie ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass die Veranlassung der Kündigung des Mietvertrages mit der Gesellschaft des Gesuchsgegners, der C._____ AG, klar rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Denn die Gesuchstellerin verlange einerseits Pfändungen, andererseits verhindere sie durch die Kündigung Einkommen, welches zur Tilgung ihrer Forderungen gedient hätte. Ein solches Verhalten dürfe keinen Rechtsschutz finden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei formeller Natur und müsse zur Aufhebung des dieser Verletzung zugrundeliegenden Entscheids führen, unabhängig davon, ob die Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre (Urk. 17 S. 6). Der Gesuchsgegner dringt auch mit diesen Ausführungen nicht durch. Die Vorinstanz erwog, die Einwendungen des Gesuchsgegners seien in Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur erfolgreich, wenn er die Einrede der Stundung, Tilgung oder Verjährung der betriebenen Forderung erhebe. Der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit sei sodann nicht durch das angerufene Rechtsöffnungsgericht, sondern durch das Sachgericht zu überprüfen (Urk. 18 S. 4 f.). Entsprechend hat sich die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – auch implizit zum Ausstandsgesuch geäussert, zumal dieses ebenfalls der Untermauerung der Rechtsmissbräuchlichkeit diente. Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, auf sämtliche, sondern nur auf diejenigen Ausführungen einzugehen, die sich für die Entscheidfindung als notwendig erweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist zu verneinen. 3.5 Ferner bringt der Gesuchsgegner vor, die Behauptung der Vorinstanz, es sei nicht zweifelsfrei klar, ob die Pfändung der Mietzinseinnahmen der monatlichen Unterhaltszahlung diene, sei aktenwidrig. Von allen Gläubigern sei nur die Forderung der Gesuchstellerin privilegiert. Dies ergebe sich alles aus dem Kollokationsplan und wäre von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie seine Argumente nicht gehört habe. Weiter habe die Vorinstanz auch das Willkürverbot verletzt. Die Ausführungen, wonach

- 6 - Tatsachen, die erst nach dem Urteil vom 9. Februar 2021 eingetreten seien, vom Sachgericht beurteilt werden müssten, seien kaum auf Betreibungen anwendbar, welche das Urteil als Basis hätten, da naturgemäss eine Vollstreckung erst stattfinden könne, wenn das Urteil rechtskräftig sei. Dasselbe gelte für die Aussage, dass nicht zweifelsfrei erstellt sei, dass die monatliche Pfändung der Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 6'250.– zur Deckung der monatlichen Unterhaltsbeiträge dienten. Dies widerspreche dem Kollokationsplan, aus welchem Abschlagszahlungen an die Gesuchstellerin hervorgingen. Hätte die Vorinstanz seine Ausführungen gewürdigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen der Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich gewesen sei, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches geführt hätte (Urk. 17 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner dringt auch mit den vorstehenden Argumenten nicht durch. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass den eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob die monatliche Pfändung der Mietzinseinnahmen in Höhe von CHF 6'250.– der Deckung der monatlichen Unterhaltsbeiträge diente. Auch das vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichte Schreiben belegt zumindest bis Ende Oktober 2024 und somit für die betriebenen Unterhaltsbeiträge der Monate Juni 2024 bis Oktober 2024 das Gegenteil. So führt seine Rechtsvertreterin darin selbst aus, dass keine Zahlungen zugunsten der Gesuchstellerin vorgenommen worden seien (Urk. 10/8). Dem Kollokationsplan vom 15. November 2024 ist zwar zu entnehmen, dass Abschlagszahlungen getätigt wurden (Urk. 10/4). Der Gesuchsgegner schuldet die Unterhaltsbeiträge jedoch rückwirkend seit 1. Januar 2019, und es erhellt insgesamt nicht, in welcher Höhe bereits Unterhaltsbeiträge geleistet wurden bzw. ob die Abschlagszahlungen die in Betreibung gesetzten Zeitperioden abdecken, zumal der Gesuchsgegner auch nicht Tilgung geltend macht. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die gepfändeten Mietzinseinnahmen seither fortlaufend an die Gesuchstellerin überwiesen wurden. Zur Überprüfung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Gesuchstellerin kann auf E. 3.1 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit weder das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners noch das Willkürverbot verletzt. Auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist weder dargetan noch ersichtlich.

- 7 - Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'808.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17-21/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'808.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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