Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250080-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 18. August 2025 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2025 (EB250360-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 19. März 2025 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 26. September 2024) ab (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 9 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen ihr und der unter "C._____" firmierenden Gesuchsgegnerin abgeschlossenen Kaufvertrag. In diesem habe sich die Gesuchstellerin zum Kauf von Elektrolytkupferkathoden verpflichtet. Die Gesuchstellerin habe eine von der Gesuchsgegnerin ausgestellte Rechnung über USD 22'000.– beglichen, was dem Betrag der Vorauszahlung entspreche, der vor der Bereitstellung der Ware fällig gewesen sei. Weiter habe die Gesuchstellerin Rechnungen über USD 170.80 und USD 2'088.28 der Firma D._____ bezahlt, damit diese Qualitäts- und Quantitätstests der Ware durchführe. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Ware nicht geliefert, die von der Gesuchstellerin geleisteten Vorauszahlungen aber nicht im vollen Um-
- 3 fang zurückerstattet habe, verlange die Gesuchstellerin nun provisorische Rechtsöffnung für die noch nicht erstatteten Vorauszahlungen im Umfang von Fr. 16'400.98 nebst Zins. Aus dem als Rechtsöffnungstitel angerufenen Kaufvertrag gehe jedoch einzig hervor, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Verkauf der Elektrolytkupferkathoden verpflichtet habe. Ein Verpflichtungswillen der Gesuchsgegnerin, die von der Gesuchstellerin getätigte Vorauszahlung von USD 22'000.– sowie die Kosten der Qualitäts- und Quantitätsprüfung von total USD 2'259.08 (USD 170.80 + USD 2'088.28) zurückzuerstatten, sei darin nicht ersichtlich. Der Kaufvertrag tauge somit nicht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung. Ebenso verhalte es sich mit den eingereichten Rechnungen, WhatsApp-Chatverläufen und E-Mail-Korrespondenzen. Weder die Rechnungen noch die diversen Korrespondenzen seien mit der Unterschrift der Gesuchsgegnerin versehen, weshalb man die eingereichten Unterlagen nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifizieren könne. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 10 S. 2 f.). 4.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Rückerstattungsrechnung sowie die elektronischen Mitteilungen stellten mangels handschriftlicher Unterschrift keine Schuldanerkennung dar. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung könne auch die elektronische Form, einschliesslich E-Mails, eine gültige Schuldanerkennung darstellen, sofern die Identität des Absenders eindeutig festgestellt werden könne und kein Zweifel an seinem Zahlungswillen bestehe. Diese Voraussetzung sei offensichtlich erfüllt. Die Gesuchsgegnerin habe ihre E-Mails nicht nur konsequent mit ihrem Vornamen oder Spitznamen unterzeichnet, sondern auch auf die Mahnung reagiert und ausdrücklich anerkannt, den gesamten Betrag zu schulden. Sie habe um einen Zahlungsaufschub ersucht und sogar eine Teilzahlung geleistet (Urk. 9 S. 4 f.). Gemäss Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die
- 4 - Unterschrift auf der Schuldanerkennung muss entsprechend den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben worden sein. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR). Schuldanerkennungen mittels E-Mail enthalten keine Unterschrift und berechtigen daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 14, KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 14). Die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen (Urk. 5/4, 5/9 und 5/15), E-Mails (Urk. 5/13-14, 5/16, 5/18, 5/20 und 5/23) und WhatsApp-Chatverläufe (Urk. 5/12 und 5/17) enthalten weder eine handschriftliche Unterzeichnung noch eine elektronische Signatur der Gesuchsgegnerin. Sie taugen deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. 4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, die Vorinstanz verkenne, dass eine Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit übereinstimmender Dokumente hervorgehen könne, sofern die erforderlichen Elemente daraus klar ersichtlich seien. Die von ihr eingereichten Dokumente würden eindeutig aufeinander verweisen, sodass sowohl der Betrag als auch der Rechtsgrund der Verpflichtung eindeutig bestimmbar seien. Folglich würden der Vertrag vom 8. September 2023, die Rechnungen, der E-Mail-Verkehr und die Teilzahlung der Gesuchsgegnerin zusammen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Forderung nach einer eigenhändigen Unterschrift auf jedem Dokument oder jeder Mitteilung käme einer Verkennung der Realität des internationalen Handels gleich, in dem Transaktionen häufig auf elektronischem Weg erfolgen und vertragliche Bestätigungen üblicherweise durch blosse E-Mail-Korrespondenz oder Rechnungen anerkannt würden (Urk. 9 S. 5). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet bzw. beurkundet sein muss. Zudem muss die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. darauf verweisen (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 15). Vor-
- 5 liegend mangelt es an einer von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Anerkennungserklärung. Die E-Mails, Rechnungen und weiteren Korrespondenzen kommen dafür – wie vorstehend ausgeführt – mangels Unterschrift nicht in Frage. Die Vorinstanz hat ferner zutreffend ausgeführt, dass aus dem fraglichen Kaufvertrag kein Verpflichtungswille der Gesuchsgegnerin hervorgeht, die von der Gesuchstellerin getätigten Vorauszahlungen zurückzuerstatten (Urk. 10 S. 3). Im Übrigen verweist der Kaufvertrag auch nicht auf die nachfolgenden elektronischen Korrespondenzen und Rechnungen. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen können somit auch nicht in ihrer Gesamtheit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert werden. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung verweigerte. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'400.98. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: ms