Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250073-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2025 (EB250022-L)
- 2 - Nach Einsicht in den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. April 2025, mit welchem das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ abgewiesen wurde (Urk. 3/23 = Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen mit Eingabe vom 23. April 2025 erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin (Urk. 1), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 29. April 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 4, gilt als zugestellt am 12. Mai 2025; vgl. Urk. 10 S. 2), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 10; zugestellt am 3. Juni 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 10), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 10. Juni 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 4 und 10, je Dispositiv-Ziffer 1), da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'860.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip