Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250066-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2025 (EB250294-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. April 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2025), für Fr. 10'980.40. Im Mehrbetrag wurde auf das Gesuch nicht eingetreten (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 14. April 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Der Entscheid des Einzelgerichts Audienz vom 02.04.2025 (Geschäfts-Nr. EB250294-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 3, abzulehnen. 3. Eventuell sei der Entscheid des Einzelgerichts Audienz vom 02.04.2025 (Geschäfts-Nr. EB250294-L/U) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer die Akten betreffend Rechtsöffnung zur kurzfristigen Einsichtnahme zuzustellen. 5. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Akten gemäss Ziffer 4 des Rechtsbegehrens eine angemessene Frist zu einer eventuellen Ergänzung der vorliegenden Beschwerde einzuräumen. 6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Es sei dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin ersuche um Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 11'400.–. Gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2025 habe die Gesuchstellerin jedoch bloss Fr. 10'980.40 in Betreibung gesetzt. Der Differenzbetrag von Fr. 419.60 sei somit nicht Gegenstand des vorliegenden Betreibungsverfahrens, so dass diesbezüglich auch keine Fortsetzung der Betreibung möglich sei. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei im erwähnten Umfang mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Urk. 11 E. 2.2). Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die vollstreckbare (Rückforderungs-)Verfügung Nr. 2 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024, worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin die für die Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 11'400.– netto innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Die eingereichte (Rückforderungs-)Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gestützt darauf sei der Gesuchstel-
- 4 lerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Urk. 11 E. 3.1 f.). Der Gesuchsgegner bestreite mit seiner Eingabe den Bestand der geltend gemachten Forderung und bringe vor, er habe die Alimente direkt an seinen Sohn ausgehändigt. Gemäss beiliegender Bestätigung habe er ihm diese in zwei Raten von gesamthaft Fr. 17'100.– ausgehändigt. Der Gesuchsteller sei im Entscheid jedoch nicht zur Zahlung der Forderung an seinen Sohn, sondern an die Gesuchstellerin verpflichtet worden. Sein Einwand sei darum unbeachtlich. Soweit der Gesuchsgegner Tilgung durch Verrechnung geltend mache, sei er auf Folgendes hinzuweisen: Werde die Tilgung durch Verrechnung behauptet, müsse sie durch den Schuldner bewiesen werden. Zum Beweis der Tilgung durch Verrechnung habe der Schuldner Urkunden vorzulegen, die ihrerseits mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Der Gesuchsgegner habe dem Gericht keine Urkunden eingereicht, welche seinen Verrechnungsanspruch belegen würden. Aus diesem Einwand könne der Gesuchsgegner somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung durch den eingereichten Titel ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (Urk. 11 E. 3.3–3.5). 3.2. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde die Edition der Akten betreffend Rechtsöffnung von der Gesuchstellerin und dass ihm nach Einsicht in diese Frist zur eventuellen Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei (Urk. 10 S. 2 Beschwerdeanträge 4 und 5). Im Rechtsöffnungsverfahren, sei es im provisorischen oder im definitiven, gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig. Der Gläubiger muss den Rechtsöffnungstitel selbst dem Richter vorlegen und der Schuldner hat die Urkunden, mit denen er Tilgung oder Stundung beweisen will dem Gericht einzureichen (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3, m.w.H.). Im Übrigen zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, welche Tatsachen er mit den zu edierenden Urkunden beweisen möchte und welche Urkunden überhaupt
- 5 ediert werden sollen. Ein Begehren um Vorlage der gesamten Akten der Gesuchstellerin betreffend Rechtsöffnung ist unzulässig (vgl. ZK ZPO-Bearbeiter, Art. 160 N 13, m.w.H.). Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners ist daher abzuweisen. Des Weiteren ist eine Verlängerung der zehntägigen Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. Eine Ergänzung nach Ablauf der Frist ist daher nicht möglich. Entsprechend ist auch das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. 3.3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er habe seinem Sohn B._____ während verschiedenen Treffen zwischen September 2023 und Dezember 2023 Alimente von total Fr. 17'100.– für die Monate Oktober, November und Dezember 2023 ausgehändigt. Dieser habe die Alimente jeweils an seine Mutter, Frau C._____, weitergeleitet, was diese bestätigen könne. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Zahlungen an B._____ unbeachtlich seien, da Frau C._____ die Gläubigerin sei, sei daher unzutreffend. Er habe ihr für die Monate November und Dezember 2023 Alimente von je Fr. 5'700.–, mithin total Fr. 11'400.– bezahlt. Bei der geltend gemachten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2025 von Fr. 10'980.40 gehe es um diese geschuldeten Alimente für die Monate November und Dezember 2023 an Frau C._____. Somit könnten die von ihm an B._____ bezahlten Alimente im Zeitraum September bis Dezember 2023 von total Fr. 17'100.– mit der geltend gemachten Forderung von Fr. 10'980.40 verrechnet werden (Urk. 10 S. 3–5). Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz nicht fest, dass Frau C._____ die Gläubigerin sei. Vielmehr führte sie zutreffend aus, dass der Gesuchsgegner in der (Rückforderungs-)Verfügung Nr. 2 zur Zahlung an die Gesuchstellerin des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens, mithin die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verpflichtet wurde (Urk. 11 E. 3.3). An dieser Gläubigerstellung ändert auch nicht, dass Grund der Rückforderung eine zugunsten von Frau C._____ bestehende Schuldneranweisung ist, welche die Gesuchstellerin in den Monaten November und Dezember 2023 nicht beachtet hatte und die Abrechnungen deshalb korrigieren musste (vgl. Urk. 3/1). Mit der Zahlung der
- 6 - Unterhaltsbeiträge an B._____ bzw. dessen Mutter hat der Gesuchsgegner die Forderung der Gesuchstellerin nicht getilgt. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den Unterhaltszahlungen erweisen sich damit als unbehelflich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'980.40 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen 2. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 7 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'980.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms