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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2025 RT250059

28 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,092 parole·~5 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 28. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Februar 2025 (EB240409-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 240.– nebst Zinsen (Urk. 9 S. 9 = Urk. 12 S. 9). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 28. März 2025 (Datum des Poststempels: 31. März 2025) fristgerecht (Urk. 10 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 11 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die als rechtskräftig bescheinigte Bussenverfügung vom 15. August 2023, gemäss welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, eine Ordnungsbusse von Fr. 240.– zu bezahlen. Folglich sei der Gesuchsgegnerin eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht auferlegt worden, womit es sich um eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde handle, die einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle. Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2024 geltend, sie habe die Bussenverfügung vom 15. August 2023 nie erhalten, die Mahnung vom 23. November 2023 jedoch schon. Eine Verfügung werde nur vollstreckbar, wenn sie dem Schuldner in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet worden sei, da die Beschwerdefrist erst ab Eröffnung zu laufen beginne. Mängel der Zustellung seien auf Einrede des Schuldners zu beachten. Folglich habe der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen, wobei er sich nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen könne. Der Beweis der Zustellung sei nicht erbracht, wenn lediglich die Postaufgabe durch uneingeschriebenen Brief nachgewiesen werden könne, doch

- 3 könne der Nachweis der Zustellung, welche nicht durch eingeschriebene Post erfolgt sei, auch durch weitere Indizien erbracht werden. Ein derartiges Indiz sei die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuldner nicht zur Wehr gesetzt habe. Gemäss Rechtsprechung sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalten habe, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie dürfe nicht zuwarten, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtkräftig und vollstreckbar werde. Da die Gesuchsgegnerin den Erhalt der Mahnung bestätigt habe, werde ein Beweis über die Zustellung dieser Mahnung hinfällig. Die Gesuchsgegnerin habe daher die Möglichkeit gehabt, sich gegen die Mahnung zur Wehr zu setzen sowie sich über den ursprünglichen Entscheid zu erkundigen. Aus den Akten lasse sich nicht erkennen, dass sie sich effektiv gegen die Mahnung zur Wehr gesetzt habe. Demnach sei durch die Zustellung der Mahnung vom 23. November 2023 ein hinreichendes Indiz gegeben, dass die Zustellung der Bussenverfügung vom 15. August 2023 als erbracht angesehen werden könne. Der Gesuchsteller verfüge somit über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 240.– (Urk. 12 S. 4 ff.). 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrach-

- 4 ten Argumente, nämlich, dass ihr die rechtskräftige Bussenverfügung vom 15. August 2023 nie zugestellt worden sei und sie somit keine Möglichkeit gehabt habe, eine schriftliche Beschwerde einzureichen. Erst mit der Mahnung habe sie davon Kenntnis erhalten und dies auch dem kantonalen Steueramt Zürich mitgeteilt. Dieses habe sie nicht darauf hingewiesen, dass sie von ihrem rechtlichen Gehör noch Gebrauch machen könnte. Sodann sei es am kantonalen Steueramt Zürich gewesen, die gehörige Zustellung der Verfügung nachzuweisen (Urk. 11). Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass gemäss Rechtsprechung eine Partei, die zwar den ursprünglichen Entscheid nicht zugestellt, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalten habe, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen, setzt sie sich nicht auseinander. Im Übrigen ist die Mahnung vom 23. November 2023, welche die Gesuchsgegnerin anerkanntermassen erhalten hatte, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, sodass die Gesuchsgegnerin – entgegen ihrer Ansicht – die Gelegenheit hatte, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 240.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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