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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2025 RT250058

9 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·500 parole·~3 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 9. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 (EB250210-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde (Urk. 1). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Forderung und macht deren Nichtigkeit sowie die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, des Zahlungsbefehls sowie der von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen geltend (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mangels Zuständigkeit ist auch auf das Ausstandsgesuch (Urk.1 S. 5) gegen die Vorderrichterin nicht einzutreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'510.60 (Urk. 1 S. 6). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms

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