Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2025 RT250050

25 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·558 parole·~3 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250050-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2025 (EB250301-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2025, worin dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben), hierorts eingegangen am 24. März 2025, mit welcher er Beschwerde erhebt und gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung bis zum 25. April 2025 ersucht (Urk. 1), da dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 12. März 2025 am 18. März 2025 zugestellt wurde (an Urk. 2 angeheftete Sendungsverfolgung), womit sowohl die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) als auch die zehntägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch am Freitag, 28. März 2025, abläuft, da die Beschwerdefrist vom Gesetz vorgegeben ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Erstreckung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), da daher das Fristerstreckungsgesuch für die Beschwerdefrist abzuweisen ist, in der weiteren Erwägung, dass der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe vom 21. März 2025 (Urk. 1) inhaltlich eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verlangen und keine Beschwerde erheben will (Urk. 1), da dafür die beschliessende Kammer als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da folglich die diesbezüglich irrtümlich an die Rechtsmittelinstanz eingereichte Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. März 2025 zur Behandlung des mutmasslichen Fristerstreckungsgesuchs an die Vorinstanz weiterzuleiten ist (Art. 143 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407 f. ZPO),

- 3 da unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, da umständehalber auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Auf das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 samt Kopie des Briefumschlags, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo

RT250050 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2025 RT250050 — Swissrulings