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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2025 RT250044

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·705 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 26. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller Beschwerdegegner vertreten durch L'Ufficio dell'incasso e delle pene alternative betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Oktober 2024 (EB240205-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom 22. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 23. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 130.–. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 10; Urk. 19 S. 4 = Urk. 22 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Geschsgegner) mit Eingabe vom 10. März 2025 fristgerecht (Urk. 20 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 21). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sodann hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). 3. Der Gesuchsgegner stellt in der Beschwerdeschrift keinen Antrag, wie das Gericht in der Sache zu entscheiden hätte (Urk. 21 S. 16). Ebenso wenig setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern macht unter anderem weitschweifige Ausführungen zur seiner Ansicht nach erfolgten Privatisierung des Staates (Urk. 21). Damit fehlt es an zwei Voraussetzungen, um auf die Beschwerde eintreten zu können. Soweit der Gesuchsgegner die Unterschrift auf

- 3 dem vorinstanzlichen Entscheid bemängelt, erweisen sich seine Rügen als unbegründet. Das angefochtene Urteil wurde nicht nur mit den Initialen der Vorderrichterin unterzeichnet (Urk. 19; Urk. 22). Auch existiert keine Rechtsgrundlage, welche das Verwenden von blauer Tinte vorschreibt, das Falten oder Heften des Urteils verbietet oder einen Stempel erfordert (so der Gesuchsgegner in Urk. 21 S. 2). Bezüglich der Unterschriftsberechtigung ist der Gesuchsgegner auf § 136 GOG zu verweisen, wonach Entscheide im summarischen Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin bzw. den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind. Dies ist vorliegend rechtsgenügend erfolgt (Urk. 22 S. 5). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 130.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 130.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm

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