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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2025 RT250032

14 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·478 parole·~2 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 14. März 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2024 (EB240402-I)

- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 21. Februar 2025), eingegangen am 24. Februar 2025 (Urk. 15), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2025 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 19), da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 19) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 10. März 2025 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), da die als Nachbesserung der Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2025 erst am 12. März 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Urk. 20 und den dazugehörigen Briefumschlag), da somit innert Frist keine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2025 androhungsgemäss (vgl. Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO) und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/1–6 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'058.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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