Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 6. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Januar 2025 (EB240386-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 28. August 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'881.35 nebst Zinsen (Urk. 7 S. 8 = Urk. 11 S. 8). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 16. Februar 2025) fristgerecht (Urk. 8/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Einschätzungsentscheid vom 30. April 2024 und die Schlussrechnung vom 10. Mai 2024 seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich. Die Gesuchsteller verfügten daher über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 11 S. 4). Der Gesuchsgegner mache keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen – Tilgung, Stundung oder Verjährung – geltend. Seine Einwände bezögen sich auf die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Einschätzung bzw. Veranlagung. Dem Rechtsöffnungsgericht sei die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Entscheids jedoch verwehrt. Die Einwände des Gesuchsgegners könnten daher nicht gehört werden und vermöchten die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zu verhindern. Eine allfällige Strafanzeige sei bei der Polizei zu erheben, wobei prima vista kein strafbares Verhalten erkennbar sei (Urk. 11 S. 5). 3. Der Gesuchsgegner erhebt in der Beschwerde Einsprache gegen die Steuerverfügungen, konkret die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024, und verweist dabei auf ein Schreiben vom 16. Oktober 2023. Er führt aus, eine Strafanzeige sei die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden oder ein Amtsgericht, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. (Wohl) Zu Erwägung 2.3. des vorinstanzlichen Entscheids führt er aus,
- 3 er sei durch C._____ gemäss Schreiben vom 19. Oktober 2023 belehrt worden. Er habe am 9. Oktober 2023 einen Termin am Schalter des Steueramts gehabt und eine Einzahlung von Fr. 1'000.– getätigt ("Einzahlung 1'000,00 CHF, Kopfsteuern 31.01.2025 für 2022/2023/2024" [Urk. 10]). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 5.1. Der Gesuchsgegner erhebt in der Beschwerdeschrift Einsprache gegen die Steuerverfügung. Dabei handelt es sich einerseits um einen unzulässigen und damit nicht zu berücksichtigenden neuen Antrag, da er diesen bei der Vorinstanz nicht vorgebracht hatte (siehe Urk. 5). Selbst wenn der Antrag zu berücksichtigen wäre, könnte darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden, da die Einsprache beim Steueramt zu erheben ist (siehe Urk. 3/3 S. 2). Sofern der Gesuchsgegner geltend machen möchte, dass er – eventuell mit dem erwähnten Schreiben vom 16. Oktober 2023 (Urk. 6/2; Urk. 10) oder mit dem Schreiben vom 18. November 2023 (Urk. 6/1) – Einsprache erhoben habe, so gelänge ihm der Beweis dieser (ebenfalls neuen und damit unzulässigen) Behauptung nicht. Der Einschätzungsentscheid datiert vom 30. April 2024 (Urk. 3/3), weshalb sich das Schreiben vom 16. Oktober 2023 bzw. die Einsprache vom 18. November 2023 gar nicht auf diesen Entscheid beziehen konnten.
- 4 - 5.2. Dass er am 9. Oktober 2023 eine Zahlung von Fr. 1'000.– geleistet habe, ist ebenfalls eine neue und daher unzulässige Behauptung, ebenso der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbeleg (Urk. 10; Urk. 12/2). Zu ergänzen ist, dass – selbst wenn man die Behauptung und den Beleg berücksichtigen könnte – die Tilgung der streitgegenständlichen Steuerforderung damit nicht nachgewiesen wäre, da der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung erst im Jahr 2024 ergangen sind und die Steuerperiode 2018 betreffen (Urk. 3/3; Urk. 3/7). Die Ausführungen des Gesuchsgegners sind wohl dahingehend zu verstehen, dass er damit die Kopfsteuern der Jahre 2022 bis 2024 getilgt habe (Urk. 10). Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.3. Was die Strafanzeige betrifft, so ist diese entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht bei einem "Amtsgericht" (Urk. 10), sondern bei den Strafverfolgungsbehörden zu erheben, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Soweit sich der Gesuchsgegner auf § 167 Abs. 1 GOG bezieht, gemäss welchem Behörden und Angestellte des Kantons strafbare Handlungen anzeigen müssen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, so ist er darauf hinzuweisen, dass aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich wird, welche konkrete Handlung er anzeigen möchte. Es besteht daher für die Kammer keine Veranlassung, Strafanzeige zu erheben. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'881.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 12/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'881.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms