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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2025 RT250011

11 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,034 parole·~15 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2024 (EB241392-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen ("Staatsanwaltschaft") vom 15. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 900.– verurteilt und ihm wurden Gebühren (inkl. Polizei) von Fr. 540.– auferlegt (Urk. 3/1). Nachdem er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zog er diese Einsprache im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurück (Urk. 3/6). Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden vom Bezirksgericht Hochdorf auf Fr. 200.– festgesetzt. Für weitere Untersuchungskosten nach Erlass des Strafbefehls fielen Fr. 650.– an (Urk. 3/6 S. 2). Sämtliche Gerichts- und Untersuchungskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 3/6 S. 3). Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht Luzern, welches seine Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 abwies (Urk. 3/7). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht ein (Urk. 3/10). Mit Mahnung vom 14. November 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Gesuchsgegner auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 2'290.– innert zehn Tagen zu bezahlen (Urk. 3/4). Am 17. Dezember 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Vollzug der Busse in der Form von gemeinnütziger Arbeit (Urk. 8/2 f.). Nachdem dieses Gesuch am 28. Dezember 2023 gutheissen worden war, wurde die Bewilligung zum Strafvollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit mit Entscheid vom 16. August 2024 widerrufen und der Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids aus der gemeinnützigen Arbeit entlassen (Urk. 3/12). Dem Entscheid vom 16. August 2024 lag eine Kurzmitteilung an den Gesuchsgegner bei, in welcher ausgeführt wurde "[a]nbei senden wir Ihnen den Entscheid betreffend Widerruf der Bewilligung gemeinnütziger Arbeit. Sie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zahlung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12). 2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 8. Oktober 2024 setzte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner ("Gesuchsteller") die Forderung

- 3 in der Höhe von Fr. 2'290.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ("Gesuchsgegner") in Betreibung (Urk. 2). Am 10. Oktober 2024 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2). Am 14. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2024) für Fr. 2'290.–, auf Fr. 540.– zuzüglich Zins von 5 % seit 15. November 2023 (Urk. 9 = Urk. 12). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Januar 2025 (Datum Poststempel 23. Januar 2025; Urk. 11) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (Urk. 11; Urk. 13/1-5): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben, und dem Beschwerdegegner sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. 2. Hilfsweise sei anzuordnen, dass der Betreibungseintrag nicht im öffentlichen Register erscheint. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. [Dem Beschwerdeführer] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und der Gesuchsgegner aufgefordert Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte der Gesuchsgegner rechtzeitig Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 16; Urk. 17/1-5). Nach telefonischer Kontaktaufnahme des Gesuchsgegners reichte er drei Beilagen nach (Urk. 18; Urk. 19; Urk. 20/1-2). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Materielle Beurteilung 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsachenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57

- 5 - ZPO). Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). 2. Rechtmässigkeit der Betreibung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 15. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Luzern sowie auf die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf, worin dem Gesuchsgegner eine Busse in Höhe von Fr. 900.–, Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 540.– sowie Gerichts- und Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 850.– auferlegt worden seien. Der eingereichte Strafbefehl sei vollstreckbar und stelle für die ausgefällte Busse sowie die auferlegten Gebühren einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Auf ausstehende Verfahrenskosten könnten grundsätzlich Verzugszinsen von 5 % verlangt werden (Art. 442 Abs. 2 StPO), allerdings setze dies eine Mahnung voraus. Diese sei durch die eingereichte Mahnung vom 14. November 2023 ausgewiesen. Auch die Verfügung vom 17. Januar 2023 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar: Die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 des Bezirksgerichts Hochdorf sei vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 26. April 2023 abgewiesen worden. Auf die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde gegen die letztgenannte Verfügung sei das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2023 nicht eingetreten. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen,

- 6 wenn der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. Der Gesuchsgegner bestreite die Rechtskraft des Strafbefehls nicht, auch nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Fr. 2'290.–. Die Betreibung sei – nach dem Gesuchsgegner – aber ungerechtfertigt, da ihm seitens der Staatsanwaltschaft mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden sei. Er beantrage zudem die Löschung des Betreibungseintrags, um für den ausstehenden Betrag direkt über die Staatanwaltschaft Ratenzahlungen leisten zu können. Dazu erwog die Vorinstanz, eine allfällige vereinbarte Ratenzahlung mit dem Gesuchsteller, die der Rechtsöffnung entgegenstünde, habe der Gesuchsgegner lediglich behauptet, nicht aber durch Urkunden belegt. Es sei dem Gesuchsteller daher Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Löschung des Betreibungsregisterauszuges nach erfolgter Bezahlung der Schuld sei zudem das Betreibungsamt zuständig (Urk. 12 S. 2 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Betreibung sei unrechtmässig, weil ihm von Gesuchsteller schriftlich zugesichert worden sei, dass er betreffend die Zahlung kontaktiert werde, dies aber nie geschehen sei. Zudem sei ihm von den zuständigen Stellen mündlich eine Ratenzahlung zugesagt worden. Diesen entscheidenden Punkt habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (Urk. 11). 2.3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.3.2. Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels in der Form von vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden vom 15. Februar 2022 und 17. Januar 2023 ist zu bejahen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 12 S. 2 f.). 2.3.3. In einem ersten Schritt ist auf die Frage der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung einzugehen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Das gilt auch im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf, ohne

- 7 noch den Eintritt einer Bedingung oder den Ablauf einer Frist abwarten zu müssen. Im Bestreitungsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Schweigt sich der zu vollstreckende Entscheid selbst darüber aus, wann die durch das Urteil festgestellte Forderung fällig wird, so tritt die Fälligkeit zusammen mit der Rechtskraft ein (5D_97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, er hätte nicht direkt betrieben werden dürfen, nachdem die gemeinnützige Arbeit widerrufen worden war, kann ihm nicht gefolgt werden: Die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung trat – wie vorstehend ausgeführt – im Moment der Rechtskraft ein. Die gemeinnützige Arbeit, die in Art. 79a StGB geregelt wird, stellt nicht mehr eine eigenständige Sanktionsform dar, sondern eine Vollzugsform (BBl 2012 S. 4747). Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit bestimmt Art. 79a Abs. 6 StGB für Geldstrafen oder Bussen, dass diese vollstreckt werden, ohne dass weitere vorgelagerte rechtliche Schritte vorgesehen werden. Weder die nach der Rechtskraft erfolgte Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit noch deren Wegfall ändern folglich etwas an der Fälligkeit (vgl. BBl 2012 S. 4747, wo in der Botschaft zu Art. 79a StGB ausgeführt wird, es verstehe sich von selbst, dass die nach Abbruch der gemeinnützigen Arbeit nunmehr zu vollziehende Geld- oder Freiheitsstrafe nicht wiederum in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden solle). Obwohl der Gesuchsgegner folglich richtig darauf hinweist, dass die gemeinnützige Arbeit das ursprüngliche Mahnverfahren zwar faktisch aussetzte (Urk. 11 S. 2), ändert dies nichts daran, dass die Fälligkeit aufrecht blieb und folglich auch im Rechtsöffnungsverfahren zu bejahen ist. 2.3.4. Weiter ist der Einwand des Gesuchsgegners zu prüfen, er habe sich aufgrund der Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zahlung kontaktiert" (Urk. 8/1 = Urk. 3/12) darauf verlassen dürfen, von den Behörden betreffend die ihm auch telefonisch in Aussicht gestellten Ratenzahlungen kontaktiert und nicht direkt betrieben zu werden (Urk. 11). Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung sind Einwendungen durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Zudem können vorliegend nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung geltend gemacht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Von einer Stundungsabrede ist

- 8 auszugehen, wenn für einen gesamthaft fälligen Anspruch eine ratenweise Zahlung vereinbart wurde. Eine gleiche Wirkung wie eine Stundung hat insbesondere die Einräumung einer Zahlungsfrist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 243). Eine Stundungsabrede muss sich klar aus den eingereichten Unterlagen ergeben (Stücheli, a.a.O., S. 243). Eine solche klare Abrede beziehungsweise die Einräumung einer Zahlungsfrist lässt sich der im Begleitschreiben zum Widerruf der gemeinnützigen Arbeit vom 16. August 2024 enthaltenen Formulierung "[s]ie werden nach Rechtskraft des Entscheids durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Zahlung kontaktiert" nicht entnehmen (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 8/1; Urk. 7 S. 2 f.). Auch eine bereits am 11. November 2023 formulierte Bitte des Gesuchsgegners um Ratenzahlung würde keine Stundung oder Zahlungsfristeinräumung darstellen. Mangels Relevanz kann deshalb auch offen bleiben, ob es sich bei diesem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben um ein unzulässiges Novum handelt (Urk. 13/1; vgl. Urk. 7 S. 1 f.; vorne Erw. II.1.2). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Einwendungen des Gesuchsgegners fielen zwar kurz aus, handelten aber die wesentliche Frage der Ratenzahlung und damit der Stundung ab (Urk. 12 S. 3). Der diesbezüglichen Kritik des Gesuchsgegners am vorinstanzlichen Urteil kann nicht gefolgt werden (Urk. 11 S. 2). Da im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur der Urkundenbeweis zulässig ist, dringt der Gesuchsgegner auch mit dem Einwand, ihm seien mündlich Ratenzahlungen in Aussicht gestellt worden, für den Fall, dass kein geeigneter gemeinnütziger Dienst gefunden werden könne (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2), nicht durch. Auch eine vom Gesuchsgegner angerufene Verletzung des Vertrauensschutzes und der Verfahrensordnung sowie das Vorliegen einer "unrechtmässigen Überraschungsbetreibung" ist nicht ersichtlich (Urk. 11 S. 2 f.). Der vorinstanzlichen Argumentation ist somit im Ergebnis zu folgen (Urk. 12 S. 3). 2.3.5. Zusammenfassend erweisen sich die vom Gesuchsgegner erhobenen Rügen als unbegründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsgegner offensteht, sich mit dem Gesuchsteller auch nach erteilter Rechtsöffnung über Ratenzahlungen und einen Rückzug der Betreibung zu einigen (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). Eine rechtliche Verpflichtung dazu trifft den Gesuchsteller indessen nicht.

- 9 - 2.3.6. Eine Löschung des Betreibungseintrags – für welche ohnehin das Betreibungsamt zuständig wäre – ist bei diesem Ergebnis nicht vorzunehmen. 3. Ergebnis Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 2'290.– (vgl. Urk. 11 S. 1). 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 3. Dem Gesuchsteller fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen an (Erw. I.4). und der Gesuchsgegner unterliegt, womit sich die Frage einer Parteientschädigung nicht stellt (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11 S. 3; Urk. 16; Urk. 17/1-5; Urk. 19; Urk. 20/1-2). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darlegen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

- 10 nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der Gesuchsgegner wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, die sämtliche Lebenshaltungskosten (Krankenkasse, Kosten für Selbstbehalte und Franchise, Miete inkl. Nebenkosten) übernimmt (Urk. 17/1-3). Es ist nicht davon auszugehen, dass vom "GBL Lebensunterhalt" von Fr. 1'031.–, den der Gesuchsgegner monatlich erhält (Urk. 17/2), ein Überschuss verbleibt. Über Vermögen verfügt der Gesuchsgegner nicht (Urk. 17/4 f.; Urk. 20/1 f.; vgl. Urk. 19). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist damit glaubhaft. 4.4. Hingegen war das Verfahren, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aussichtslos. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 11 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

- 12 - Zürich, 11. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo

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