Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240205-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2024 (EB240837-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023) – für Staats- und Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'412.00 nebst 4.5 % Zins seit 15. Juni 2023, Fr. 541.35 sowie Fr. 1'705.75; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 22). b) Gegen dieses (ihr am 23. Dezember 2024 zugestellte, Urk. 16b; dazu noch unten Erwäg. 3) Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde (Urk. 20) und stellte in einer Beschwerdeergänzung vom gleichen Tag (Postaufgabe 30. Dezember 2024, mithin ebenfalls fristgerecht; Art. 63 SchKG) die folgenden (abschliessenden) Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 20 S. 2): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 – (Die Titelseite der) der Urteilen vom 29. November 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen dass (die Titelseite der) der Urteilen vom 29. November 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 nichtig seien. 3 – Die Zustellung (der Titelseite der) der der Urteilen 29. November 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, einen vollständigen der Urteilen 29. November 2024 im Bezug auf EB240836 & EB240837 als erste Zustellung mir zu erteilen. 4 – Das unbegründeten rechtsmissbräuchlich Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein Rechtöffnungstitel eingereicht wurde und die in Betreibung gesetzte Forderung definitiv nicht vollstreckbar, fällig und im Verzug ist-. 6 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibung 1 & 2 nichtig seien. 7 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten dem Beschwerdegegnerin." c) Die Gesuchsgegnerin hat ebenfalls am 23. Dezember 2024 inhaltlich praktisch identische Beschwerden und -ergänzungen gegen zwei weitere Rechts-
- 3 öffnungsentscheide der Vorinstanz eingereicht. Diese werden in separaten Beschwerdeverfahren behandelt (Geschäfts-Nrn. RT240204-O und RT240206-O). d) Die Gesuchsgegnerin hat mit Eingabe vom 13. Januar 2025 eine zweite Beschwerdeergänzung eingereicht (Urk. 25). Da die Beschwerdefrist an diesem Tag ablief, diese Eingabe jedoch erst am 14. Januar 2025 der Post übergeben wurde (Sendungsverfolgung bei Urk. 25), ist darauf zufolge Verspätung nicht weiter einzugehen. e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe vom angefochtenen Urteil nur das erste Blatt (Seite 1 und 2) erhalten, dagegen nicht den gesamten Entscheid. Der Briefumschlag sei allerdings beschädigt gewesen und offenbar geöffnet worden. Sie verlange daher, dass ihr das vollständige Urteil zugestellt werde (Urk. 20). b) Wie gesagt, hat die Gesuchsgegnerin zwei weitere Rechtsöffnungsentscheide der Vorinstanz angefochten. In diesen hat sie ebenfalls geltend gemacht, jeweils nur das erste Blatt der angefochtenen Urteile erhalten zu haben (Beschwerdeverfahren RT240204-O und RT240206-O). Dass eine Postsendung mit einer Beschädigung zugestellt wird, geschieht selten, allerdings nicht nie. Dass jedoch von einem Gerichtsentscheid auf dem Postweg die gesamte Sendung ausser dem Adressblatt und dem Titelblatt aus einem Briefumschlag verloren gehen – oder womöglich sogar von der Vorinstanz bei drei verschiedenen Entscheiden jeweils nur das erste Blatt versandt worden sein – soll, ist mehr als nur unglaubhaft und kann der Gesuchsgegnerin (die, wie im angefochtenen Urteil erwogen, behauptet, Entscheide nicht erhalten zu haben, obwohl sie Rechtsmittel gegen diese erhoben hat) nicht geglaubt werden. Die Gesuchsgegnerin hat denn auch für ihre Behauptung
- 4 keinerlei Beweismittel (Originale der erhaltenen Seiten, Briefumschläge) eingereicht oder nur schon offeriert; die eingereichte Sendungsverfolgung der Post (Urk. 24/2) bildet zwar einen Beleg für eine Verzögerung in der Zustellung, jedoch nicht für den Verlust eines Teils der Sendung. c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das vorliegend angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2024 eröffnet wurde. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 14. September 2018 für Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie die zugehörige rechtskräftige Schlussrechnung samt Zinsabrechnung vom 18. November 2021, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 25'412.00 nebst Zins verpflichtet worden sei. Die Schlussrechnung und der Einschätzungsentscheid würden zusammen einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit die Gesuchsgegnerin nicht die Til-
- 5 gung, Stundung oder Verjährung einwende und mit Urkunden beweise. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin seien keine Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Betreibung ersichtlich. Ihrem Einwand, sämtliche eingereichten Entscheide nie erhalten zu haben, ansonsten sie ein Rechtsmittel dagegen erhoben hätte, sei entgegenzustellen, dass die Rechtsmittelinstanzen gerade aufgrund der durch die Gesuchsgegnerin ergriffenen Rechtsmittel tätig geworden seien. Soweit sie einwende, die Steuerentscheide seien falsch, stehe dem entgegen, dass das Rechtsöffnungsgericht diese Entscheide inhaltlich nicht überprüfen dürfe. Alle Einwendungen wären sodann mit Beweisen zu verbinden gewesen; dies unterlasse die Gesuchsgegnerin, weshalb ihre sämtlichen Einwendungen die definitive Rechtsöffnung nicht in Frage stellen könnten (Urk. 22 S. 2-5). c) Die Gesuchsgegnerin trägt in ihrer Beschwerde keine Begründung gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vor (vgl. Urk. 20). In ihrer Beschwerdeergänzung trägt die Gesuchsgegnerin die von ihr gewohnten Argumente vor, dass die vorinstanzliche Bezirksrichterin befangen sei, dass der "Kanton Zürich" und der "Staat Zürich" verschiedene Gebilde seien, dass keine gültige Vertretung vorliege, dass das Rechtsöffnungsgesuch ungenügend begründet sei, dass kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden sei, dass sie die vom Gesuchsteller eingereichten Urkunden nie erhalten habe und dass diese allesamt verfälscht seien (vgl. Urk. 21). Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der vorinstanzlichen Bezirksrichterin wurde der das Ausstandsgesuch abweisende Entscheid vom 28. August 2024 (Urk. 10) zwar von der Gesuchsgegnerin angefochten; diese Beschwerde wurde jedoch mit Urteil der Kammer vom 1. November 2024 abgewiesen (RT240139-O; Urk. 13). Die vorinstanzliche Bezirksrichterin war damit ohne weiteres zum vorliegend angefochtenen Entscheid befugt. Hinsichtlich ihrer übrigen Vorbringen macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche derselben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 9) vorgetragen hätte. Soweit diese von der Vorinstanz beurteilt und verworfen wurden (vorstehend Erwäg. 4b), trägt die Gesuchsgegnerin keine Beanstandungen gegen
- 6 diese Erwägungen vor, womit es bei denselben und der darauf gestützten Rechtsöffnung bleibt. Soweit die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend, dass und welche dieser Vorbringen trotz Geltendmachung unbeachtet geblieben wären; als Noven sind sie jedoch im Beschwerdeverfahren unzulässig und können nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 4.a). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'412.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 21, 23, 24/1-4 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'412.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm