Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240193-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 7. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2024 (EB240206-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. November 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 14. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–, Mahngebühren von Fr. 60.– und Zins in Höhe von 5% seit dem 14. November 2023 auf den Betrag von Fr. 6'454.80 (Urk. 10 S. 11 = Urk. 14 S. 11). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 9. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 11/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 08. November 2024 sei aufzuheben. 2. Es sollen allen Unterlagen der Vorinstanz und der Gesuchstellering beigezogen werden 3. Fristverlängerung um die Nachweise einzureichen. 4. Es soll aufschiebende Wirkung erteilt werden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin." 1.3. Die Gesuche um Fristerstreckung und aufschiebende Wirkung wurden mit Verfügungen vom 11. und 12. Dezember 2024 abgewiesen (Urk. 15-16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftige Bussenverfügung vom 13. Juni 2023 und die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 12. September 2023, welche definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (Urk. 14 S. 5). Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, dass die Veranlagungsverfügung vom 12. September 2023 storniert worden sei. Dies könne sie aber nicht durch Urkunden beweisen, weshalb ihr der Nachweis der Stornierung misslinge. Weiter mache die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie weder die Veranlagungsverfügung noch die Bussenverfügung er-
- 3 halten habe. Sie sei erst mit Erhalt der Betreibung auf die Lohnbeiträge der Gesuchstellerin aufmerksam geworden. Gemäss Gesuchsgegnerin müsse im Allgemeinen mit fehlerhaften Zustellungen durch die Post gerechnet werden (Urk. 14 S. 6). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Gesuchstellerin verkenne, dass der Nachweis einer postalischen Zustellung auch aufgrund weiterer Indizien erfolgen oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden könne. Die Gesuchstellerin habe im Rechtsöffnungsbegehren behauptet, dass die Gesuchsgegnerin mehrfach zur Einreichung der Lohndeklaration aufgefordert worden sei. Zudem sei den Beilagen zu entnehmen, dass neben der Veranlagungs- und der Bussenverfügung zwei Mahnungen versendet worden seien (Urk. 14 S. 7). Die Gesuchsgegnerin habe nur den Erhalt der Veranlagungs- und Bussenverfügung bestritten. Bezüglich der Zustellung der anderen oben erwähnten Schreiben habe sich die Gesuchstellerin (recte die Gesuchsgegnerin) nicht geäussert. Es scheine höchst unwahrscheinlich, dass bei jeder einzelnen der oben erwähnten Verfügungen respektive Mahnungen ein Zustellungsfehler seitens der Post vorliege, sodass keine einzige Sendung habe erfolgreich zugestellt werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin (recte die Gesuchsgegnerin) mindestens von einer Sendung und dadurch von dem laufenden Lohndeklarationsverfahren Kenntnis gehabt habe. Damit habe sie mit einer Verfügung rechnen müssen und es sei ihr nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen, sich zur Wehr zu setzen, statt das Einleiten des Betreibungsverfahrens abzuwarten. Nach Abwägung der gesamten Umstände, insbesondere unter Würdigung des Verhaltens der Gesuchsgegnerin, lägen dem Gericht genügend starke Indizien vor, die Gesuchstellerin vom strengen Nachweis der Eröffnung der Veranlagungsverfügung vom 12. September 2023 und der Bussenverfügung vom 13. Juni 2023 zu entbinden, womit von einer rechtsgenüglichen Eröffnung derselben auszugehen sei (Urk. 14 S. 7 f.). 3. Die Gesuchsgegnerin rügt, viele ihrer Unterlagen befänden sich bei der Staatsanwaltschaft Winterthur. Ein Aktionär habe betrügerisch gegen sie gehandelt, was zu mehreren Strafanzeigen geführt habe. Fakt sei, dass sie seit ihrer Gründung noch nie Personal beschäftigt habe, was auch der Gesuchstellerin telefonisch mitgeteilt worden sei. Daraufhin habe letztere die Verfügung über Fr. 6'454.80, welche sie tatsächlich nicht erhalten habe, storniert. Der Nachweis der
- 4 - Stornierung könne nachgesendet werden oder auch bei der Gesuchstellerin eingeholt werden. Hierfür Zinsen zu verlangen, sei grotesk. Sie habe auch die Bussenverfügung nicht erhalten. Das Urteil der Vorinstanz beruhe auf Indizien statt auf Tatsachen. Fakt sei, dass die Postzustellung in B.______ bekanntlich nicht optimal sei und Postsendungen oftmals nicht oder falsch zugestellt würden. Um eine solche Rechtsunsicherheit zu vermeiden, habe die Gesuchstellerin die Möglichkeit, Verfügungen und Bussen per Einschreiben zu senden, was sie auch tun solle (Urk. 13 S. 2). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 4.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.). 5. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Zustellung der Sendungen der Gesuchstellerin geäussert und zutreffend erwogen, dass der Nachweis der erfolgreichen Zustellung auch durch Indizien erbracht werden könne. Mit der Vorinstanz ist
- 5 anzumerken, dass es in der Tat höchst unwahrscheinlich ist, dass derart viele Sendungen – mehrfache Aufforderungen zur Lohndeklaration, zwei Mahnungen und zwei Verfügungen – der Gesuchstellerin nicht zugestellt werden konnten/nicht zugestellt wurden. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Ausführungen jedoch nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich ihre Behauptungen, die sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (siehe E. 4.1). Was den Antrag betrifft, dass der Beleg betreffend die Stornierung nachgereicht oder bei der Gesuchstellerin eingeholt werden könne, so ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist (siehe E. 4.2). 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 560.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm