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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2025 RT240191

10 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,656 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240191-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. Kanton Zürich, 2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. November 2024 (EB240189-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. November 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung des Jahres 2020 in Höhe von Fr. 1'195.75 nebst Zinsen (Urk. 9 S. 7 = Urk. 12 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 6. Dezember 2024) fristgerecht (Urk. 10 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 11 S. 9, S. 22, S. 27 ff., S. 35): 1. Das Urteil vom 22. November 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2. Die Urteile in Sachen EB240035 und EB230616 seien aufzuheben. 3. Der Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern des Jahres 2021 sei aufzuheben. 4. Es sei dem Gesuchsgegner die geschuldete AHV-Rente auszubezahlen. 5. Es sei dem Gesuchsgegner das in den Steuerunterlagen ausgewiesene Einkommen, Vermögen sowie BVG-Kapital auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 1.3. Der Gesuchsgegner stellte weiter die prozessualen Anträge, es sei das Verfahren zu sistieren bis zum Entscheid über das Rechtsöffnungsverfahren EB240402, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Steuern 2021 und 2022 bzw. bis ihm eine AHV-Rente ausbezahlt werde. Zudem seien sämtliche hängigen Rechtsöffnungsverfahren zu vereinigen und einstweilen zu sistieren (Urk. 11 S. 9 f.; S. 22). 1.4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 erhob der Gesuchsgegner bei der Obergerichtspräsidentin Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil in Sachen GC240038 (Urk. 15). Die Eingabe wurde der Kammer weitergeleitet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erhob der Gesuchsgegner bei der Obergerichtsprä-

- 3 sidentin Anschlussberufung in Strafsachen; auch diese Eingabe wurde der Kammer weitergeleitet (Urk. 17-18/1-3). 1.5. Für die in derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen EB240290 wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (Geschäfts-Nr. RT240192). Auf den Beizug dieser Akten ist zu verzichten, da dieses Urteil die Steuerforderung des Jahres 2021 betrifft und kein direkter Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren dargetan ist. Die vorinstanzlichen Akten im Verfahren EB240189 wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sodann als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners wird im Folgenden so weit eingegangen, als es sich für die Entscheidfindung erforderlich erweist. 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den Einschätzungsentscheid vom 10. Januar 2023 sowie die Schlussrechnung vom 30. Januar 2023. Der Gesuchsgegner mache im Wesentlichen geltend, dass die Steuerschuld nicht bestehe bzw. mangels Einkommen und Vermögen nicht geschuldet sei (Urk. 12 S. 2). Der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner zwar in den Betreibungsferien zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung sei eine zur Unzeit vorgenommene Betreibungshandlung jedoch nicht ungültig und somit weder nichtig noch anfechtbar. Wie ausdrücklich auf dem Zahlungsbefehl festgehalten worden sei, hätten die Fristen erst nach den Betreibungsferien zu laufen begonnen (Urk. 12 S. 3). Der Gesuchsgegner habe die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des "Endentscheid[s] betreffend Staats- und Gemeindesteuer, sowie direkte Bundessteuer 2021, 2022 mit Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kant. Zürich" beantragt. Er lege jedoch nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Verfahren das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren beträfen oder diese sachlich derart eng damit zusammenhingen, dass deren Ausgang füreinander präjudiziell sein könne und es zu inkohärenten oder sich gar widersprechenden Urteilen kommen könne. Eine Sistierung des Verfahrens sei damit nicht zweckmässig (Urk. 12 S. 4). Zum Materiellen erwog die Vorinstanz, die drei Identitäten seien vorliegend gegeben (Urk. 12 S. 5). Das Bundesgericht sei mit Urteil vom

- 4 - 17. Oktober 2023 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten. Damit seien die massgebenden Steuerfaktoren für die Steuerperiode 2020 gemäss Einschätzungsentscheid vom 10. Januar 2023 verbindlich und abschliessend festgelegt worden. Die Schlussrechnung vom 13. Juni 2022 sei eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Da gegen die Schlussrechnung keine Einsprache erhoben worden sei, sei auch diese in Rechtskraft erwachsen. Daraus folge, dass das Urteil des Bundesgerichts zusammen mit der Schlussrechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel für Fr. 1'195.75 sowie für Fr. 8.85 zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 5 f.). 3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, wie in den Vorjahren sei ihm ein fiktives Einkommen und ein fiktives Vermögen angerechnet worden. Die Steuerforderung sei konstruiert und nicht geschuldet (Urk. 11 S. 10). Im weiteren macht der Gesuchsgegner weitschweifige Ausführungen zu seiner Besteuerung in den Jahren 2000 und 2001, seiner Absetzung als Geschäftsführer der C._____ GmbH im Jahr 2001, seinem Anspruch auf eine AHV-Rente und hiermit zusammenhängenden Verfahren und anderen Rechtsöffnungs- und Betreibungsverfahren, u.a. in Bezug auf die Steuerforderungen anderer Jahre (Urk. 11 S. 2-7, S. 11- 16, S. 18-37, S. 40-52). Er rügt sodann zusammengefasst und sinngemäss, dass weder er noch seine Familie als ehemalige Steuereinheit jemals Steuerschulden gehabt hätten, da sie einen ausgewiesenen Verrechnungsanspruch in Höhe von Fr. 322'831.90 hätten. Diesen hätten die Gesuchsteller fälschlicherweise nicht auf die erhobenen Steuerforderungen angerechnet (Urk. 11 S. 1 f., S. 11-40, S. 50). In den Eingaben vom 15. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 erhob der Gesuchsgegner im Wesentlichen dieselben Rügen (Urk. 15, Urk. 17). 4. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft er-

- 5 achteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. In diesem Fall ist auf die Beschwerde ohne weiteres nicht einzutreten (OGer ZH RT220066 vom 8. Juni 2022 E. 2). 5.1. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen zivilrechtliche Entscheide ist nicht das Obergericht als Gesamtgericht zuständig (so der Gesuchsgegner in Urk. 11 S. 7), sondern die dafür gebildeten Zivilkammern (§§ 2-9 e contrario und § 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010). Die Zuständigkeit der Kammer für die Beurteilung der Beschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2024 ist damit gegeben. Die Kammer ist jedoch nicht zuständig für die Beschwerde gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramts (Urk. 1 S. 29) sowie für AHV-Belange. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.2. Über die Rechtsmittel in Sachen EB240035 (Geschäfts-Nr. RT240108) und EB230616 (Geschäfts-Nr. RT230192) wurde bereits rechtskräftig entschieden. Es ist daher auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) und Weiterungen erübrigen sich zu den diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 11 S. 22 ff.). 5.3. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift sodann ausführlich die ihm nach seiner Ansicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten dar, zurückgehend auf seine Absetzung als Geschäftsführer bzw. Liquidator einer Handelsgesellschaft. Er habe nie Steuerschulden gehabt und auf "fiktivem" Einkommen und Vermögen dürften keine Steuern erhoben werden. Diese Ausführungen hat er – teilweise wortwörtlich, teilweise sinngemäss – bereits bei der Vorinstanz vorgebracht (Urk. 6). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich jedoch nicht auseinander, was eine Eintretensvoraussetzung wäre (siehe vorstehend E. 4). Soweit er Rügen im Zusammenhang mit den Verfahren der Geschäfts-Nr. EB240402 und EB240409 erhebt (Urk. 11 S. 23 ff.), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2024 und nicht die Gerichtskosten und Gebühren aus anderen Steuerver-

- 6 fahren. Ohnehin richtet er sich mit seinen Ausführungen stets gegen die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel. Inhaltliche Rügen können durch das Rechtsöffnungsgericht jedoch nicht geprüft werden, wie dem Gesuchsgegner aus früheren Verfahren bekannt ist. Die sinngemäss erhobene Einwendung der Tilgung durch Verrechnung scheitert sodann an der weder geltend gemachten noch bewiesenen Zustimmung der Gesuchsteller zur Verrechnung (Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, über die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und Sistierung des Verfahrens zu entscheiden. Die entsprechenden Gesuche sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'195.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Gesuche um Vereinigung sämtlicher Rechtsöffnungsverfahren und Sistierung des Verfahrens werden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 7 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, Urk. 13/1-3, Urk. 15-16 und Urk. 17-18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm

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