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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2025 RT240189

15 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,831 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240189-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 15. Januar 2025 in Sachen A._____ Swiss GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2024 (EB241417-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. März 2024 machten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Forderungsklage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, anhängig und verlangten von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Rückzahlung eines Betrags von Fr. 10'543.– zzgl. Zins von 5 % seit 20. Juni 2023 für einen Diamantring (Urk. 3/4 S. 2 und S. 5). Mit Urteil vom 5. August 2024 wurde die Klage teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchstellern Fr. 9'311.– zzgl. 5 % Verzugszins seit 17. August 2023 zu bezahlen (Urk. 3/4 S. 15). Die dagegen erhobene Berufung der Gesuchsgegnerin wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2024 ab. Der Entscheid ist rechtskräftig (Urk. 3/5). 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2024 des Betreibungsamts Zürich 1 betrieben die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 13'850.54 zzgl. Zins von 5 % seit dem 3. Oktober 2024 gestützt auf eine Rechnung vom 3. Oktober 2024, welche sich auf die beiden oben genannten Gerichtsurteile stützt (Urk. 2). Der betriebene Betrag setzt sich aus dem gerichtlich zugesprochenen Betrag von Fr. 9'311.– zzgl. Zins von 5 % in der Höhe von Fr. 526.77, den aus dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogenen, auf die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichtskosten des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. August 2024 von Fr. 1'599.90 sowie der den Gesuchstellern mit diesem Urteil zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'232.90 zzgl. MwSt. von 8.1 % zusammen (Urk. 9 E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin erhob am 7. Oktober 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2), woraufhin die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag ersuchten (Urk. 1b). Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'311.– nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2023, Fr. 1'599.90 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2024 und Fr. 2'413.76 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2024. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde der Gesuchsgeg-

- 3 nerin auferlegt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 5. Dezember 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7c) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 8/1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner

- 4 - ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024 stelle in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. August 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei den Gesuchstellern daher für Fr. 9'311.– zzgl. 5 % Zins seit 17. August 2023, Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'599.90 sowie Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'232.90 zzgl. 8.1 % MwSt. bzw. Fr. 180.86 die Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Gesuchsteller Zins von 5 % seit dem 3. Oktober 2024 auf dem Betrag von Fr. 13'850.54 verlangten, sei das Gesuch hingegen teilweise abzuweisen. Der eingereichten Rechnung vom 3. Oktober 2024 sei zu entnehmen, dass der Gesamtforderung von Fr. 13'850.54 bereits Verzugszins von 5 %, auf die Teilforderung von Fr. 9'311.– für den Zeitraum zwischen dem 17. August 2023 und 3. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 526.77 zugeschlagen worden seien. Eine weitere Verzinsung des vorgenannten Betrages würde gegen das in Art. 105 Abs. 3 OR statuierte Zinseszinsverbot verstossen. Ferner hätten die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin am 3. Oktober 2024 Rechnung in der Höhe von Fr. 13'850.54 gestellt. Dabei hätten sie auf die sofortige Fälligkeit der Forderung hingewiesen. Die Gesuchsgegnerin sei somit mit Mahnung vom 3. Oktober 2024 in Verzug gesetzt worden. Den Gesuchstellern sei daher Rechtsöffnung für den laufenden Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2024 auf den Betrag von Fr. 1'599.90 sowie Fr. 2'232.90 zzgl. 8.1 % MwSt. bzw. Fr. 180.86, insgesamt Fr. 2'413.76 zu erteilen. Im Mehrumfang sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 9 E. 2.2 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin reichte vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 9 E. 1). Sie macht in diesem Zusammenhang mit ihrer Beschwerde eine Missachtung der Grundsätze der Verfahrensgerechtigkeit geltend. Ihre fehlende Gesuchsantwort sei auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen (unzureichende Zustellung oder materielle Unmöglichkeit, innerhalb der angesetzten Frist zu antworten; Urk. 8/1 S. 2).

- 5 - 3.3. Das Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 4) zugestellt und gemäss der Empfangsbestätigung (Urk. 5) am 24. Oktober 2024 von derselben Person in Empfang genommen, welche auch das Urteil vom 2. Dezember 2024 entgegennahm (Urk. 7c). Es bestehen daher keine Zweifel, dass das Rechtsöffnungsgesuch und die Beilagen der Gesuchsgegnerin am 24. Oktober 2024 zugestellt werden konnten. Was die behauptete Unmöglichkeit der Einreichung einer fristgerechten Stellungnahme anbelangt, zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, worin diese Unmöglichkeit bestanden haben soll. Ausserdem wäre sie gehalten gewesen, innert 10 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen, wenn sie dennoch hätte Stellung nehmen wollen (Art. 148 ZPO). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin liegt somit kein Verfahrensfehler vor und die Vorinstanz hat zu Recht ihr Urteil ohne eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin gefällt. 3.4. Da sich die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, gelten ihre – teils nur schwer verständlichen – Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt, den Kosten, die ihr durch den Kauf der Steine oder die begonnene Produktion entstanden seien, die Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer, die Ungültigkeit der Rechnung mangels Handelsregistereintrags des Gesuchstellers 1 sowie die Nichtlieferung von Waren (Urk. 8/1 S. 2–5) als neu, sodass sie aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt auch für ihre erstmals eingereichten Beweismittel (Urk. 10). Im Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin mit diesen Ausführungen, den in Betreibung gesetzten Betrag zu schulden, womit sie die Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 5. August 2024 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024) in Abrede stellt. Damit ist sie im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist

- 6 hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). 3.5. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Kosten für das Gerichtsverfahren seien mangels formeller Inverzugsetzung nicht fällig (Urk. 8/1 S. 4), verkennt sie, dass Verpflichtungen aus gerichtlichen Entscheiden mangels anderer Anordnungen mit deren Rechtskraft fällig werden (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 39). Der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde mit dessen Ausfällung am 23. September 2024 rechtskräftig (Urk. 3/5), womit die Gerichtskosten von Fr. 1'599.90 und die Parteientschädigung von Fr. 2'413.76 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 3/4) im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung anfangs Oktober 2024 (vgl. Urk. 3/2) ohne weiteres fällig waren. 3.6. Sodann ist Gesuchsgegnerin mit ihrer erstmaligen Bestreitung im Beschwerdeverfahren, für die Gerichtskosten gemahnt worden zu sein (Urk. 8/1 S. 2), sodass kein Verzugszins von 5 % ab dem 3. Oktober 2024 geschuldet sei, aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu hören. Es hat damit auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'324.66 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8/1–2 und Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'324.66. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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