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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2025 RT240182

5 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·495 parole·~2 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung (Ausstand)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240182-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2024 (EB241249-L)

- 2 - Nach Einsicht in die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2024, mit welcher auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstattung einer Strafanzeige gegen Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann nicht eingetreten und das Ausstandsgesuch gegen die genannte Bezirksrichterin abgewiesen wurde (Urk. 12 S. 5 = Urk. 2 S. 5), sowie nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 26. November 2024, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt wurde (Urk. 3; zugestellt am 9. Dezember 2024, Sendungsverfolgung an Urk. 3 angeheftet), sowie unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 5; zugestellt am 20. Januar 2025, Sendungsverfolgung an Urk. 5 angeheftet), in der Erwägung, dass die angesetzte Nachfrist am 27. Januar 2025 abgelaufen ist, weshalb der von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 31. Januar 2025 geleistete Kostenvorschuss verspätet ist (Urk. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (eingegangen am 3. Februar 2025) um Wiederherstellung der Nachfrist ersucht, was sie mit "einem Todesfall sowie auch Krankheit in der Familie" begründet, ohne jedoch Angaben zu Datum, Namen etc. zu machen resp. ohne Belege einzureichen (Urk. 7), dass damit kein Wiederherstellungsgrund glaubhaft gemacht ist, dass androhungsgemäss (Urk. 3 und 5, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), sowie dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 238.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

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