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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2024 RT240172

2 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,223 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend- und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 5. August 2024 (EB240008-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom 5. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 192'874.20 und Fr. 6'387.30 nebst Verzugszins zu 5% seit 30. Oktober 2023 auf Fr. 6'387.30. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 22 S. 12 = Urk. 25 S. 12). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Datum des Poststempels: 8. November 2024) fristgerecht (Urk. 23/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 1): "Auf die Einrede auf kein Vermögen ist ein zu treten. Sämtliche Handlungen dieses Verfahren bezüglich der Gemeinde B._____ Und der lnkassostelle des Jugendsekretariats Andelfingen sowie der beteiligten Personen dieses, infolge Formfehler und Mangelnde Angaben als nichtig zu erklären." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei die Rechtsöffnung über eine Gesamtforderung zu beurteilen, welche sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetze. Grundlage der Forderungen seien behauptetermassen nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners an seine drei Töchter, welche bislang von der Gesuchstellerin bevorschusst worden seien. Der Gesuchsgegner mache unter anderem geltend, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Dieses Argument sei vorliegend unbehelflich. Diese Einrede müsse direkt mit dem Rechtsvorschlag erhoben werden, ansonsten der Schuldner diese Einrede verwirke. Die Geltendmachung dieser Einrede habe der Gesuchsgegner vorliegend unterlassen und das Recht auf die Einrede sei somit verwirkt (Urk. 25 S. 4). Der Gesuchsgegner mache weiter geltend, dass die Vollmachten von B._____,

- 3 - D._____, E._____ und F._____ fehlerhaft und somit ungültig seien, da diese die bevollmächtigte Person nicht genau beschreiben würden. Namentlich seien diese nur an eine Frau G._____ und an einen Herrn H._____ ausgestellt, nicht aber auf den das Rechtsöffnungsbegehren unterzeichnenden I._____. Die Vorinstanz erwog, auf diese Argumentation sei nicht einzutreten. Bevollmächtigt sei jeweils immer die Inkassostelle des Jugendsekretariats Andelfingen. Dass jeweils als Zusatz eine Person genannt worden sei, welche das Jugendsekretariat vertrete, sei unbeachtlich. Es liege in der Kompetenz der bevollmächtigten Person, zu bestimmen, welche ihrer Hilfspersonen tätig werde. Dass ein Fall innerhalb einer Behörde aufgrund administrativer Überlegungen oder Gegebenheiten von einer Hilfsperson zur anderen weitergereicht werde, sei selbsterklärend und müsse auch der Vollmachtgeberin bewusst gewesen sein. Eine Vollmacht derart massiv einzuschränken, dass nur die in der Vollmacht bezeichnete Person tätig werden dürfe, sei in diesem Fall unbehelflich (Urk. 25 S. 5). 3. Der Gesuchsgegner rügt, dass auf dem Zahlungsbefehl der Betrag von Fr. 282'047.60 als Ganzes aufgeführt und nicht klar sei, wie sich dieser Betrag aufteile. Somit sei nicht ersichtlich, ob die Einrede "kein neues Vermögen" aufgeführt werden müsse oder nicht. Daher sei gemäss Art. 77 SchKG auf diese Einrede einzutreten. Weiter müsse auf einer Vollmacht (Urk. 3/2-5) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firma sichtbar sein. Ebenfalls fehle eine Beglaubigung/Prokura, dass G._____, H._____ und I._____ für die Gesuchstellerin bevollmächtigt seien (Urk. 24 S. 1). Somit sei das Verfahren sowie auch die Entscheide der Gesuchstellerin (Urk. 3/16-45) wegen fehlenden und fehlerhaften Unterlagen für nichtig zu erklären (Urk. 24 S. 2). 4.1. Notwendige Angaben im Zahlungsbefehl sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG unter anderem die Forderungssumme und – zwecks Orientierung des Schuldners – die Forderungsurkunde oder der Forderungsgrund. Diesen Anforderungen genügt der Zahlungsbefehl, in welchem aufgeführt wird, dass die bevorschussten Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil und Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Andelfingen für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2022 im Betrag von total Fr. 282'047.60 eingefor-

- 4 dert bzw. die entsprechenden Verlustscheine wiederbetrieben werden (Urk. 2 S. 2). Eine gesetzliche Grundlage, wonach ein Gesamtbetrag im Zahlungsbefehl in Teilforderungen aufzuteilen ist, besteht nicht. Daher vermag der Einwand des Gesuchsgegners die verpasste Frist für die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zu rechtfertigen respektive diese wiederherzustellen. Der vom Gesuchsgegner angeführte Art. 77 SchKG ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Gemäss Art. 77 Abs. 1 SchKG kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen, wenn der Gläubiger während des Betreibungsverfahrens gewechselt hat. Das Betreibungsverfahren wurde durch die Gesuchstellerin, nicht die Exfrau oder die Töchter des Gesuchsgegners eingeleitet und ein (Gläubiger-)Wechsel fand bis heute nicht statt (Urk. 1-2, Urk. 25). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens musste daher innert der Frist von zehn Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehls erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 SchKG), was nicht geschah. Die Vorinstanz erwog mithin zu Recht, dass die Einrede verwirkt ist. 4.2. Was die Rüge der fehlerhaften Vollmacht betrifft, so existieren keine einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, welchen die Vollmachten (Urk. 3/2-5) genügen mussten. Die oftmals üblichen detaillierten Angaben zu Vollmachtgeber und -nehmer dienen der Identifikation und sind sicher sinnvoll, sind aber kein Gültigkeitserfordernis. Insbesondere ist keine beglaubigte Vollmacht notwendig und auch die Bestimmungen über die kaufmännische Prokura gemäss Art. 458 ff. OR sind nicht einschlägig (wobei dort gar eine stillschweigende Ermächtigung ausreichen würde, siehe Art. 458 Abs. 1 OR). Sodann ist zwar zutreffend, dass die Gesuchstellerin keine Vollmacht für G._____, H._____ und I._____ eingereicht hat. Dies ist aber nicht notwendig. Die Bevollmächtige gemäss den Vollmachten (Urk. 3/2-5) ist die Gesuchstellerin, nicht die für sie handelnden Personen G._____ und H._____. Eine Nichtigkeit der Entscheide der Gesuchstellerin resultiert daraus nicht. Der Gesuchsgegner bringt sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass I._____ nicht befugt gewesen sein soll, im Rechtsöffnungsverfahren für die Gesuchstellerin zu handeln. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 5 - 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 199'261.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 und Urk. 26/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 199'261.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 2. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

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