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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2024 RT240158

6 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,140 parole·~6 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240158-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. August 2024 (EB240323-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. August 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2024) – gestützt auf ein französisches Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 453'730.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 21. Oktober 2024 zugestellte; Urk. 12/2) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 29. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. August 2024, mit welchem die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, sei aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weinigen sei aufzuheben oder bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens in Frankreich auszusetzen. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dietikon sowie die Parteientschädigung seien den Gesuchstellern aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 2) obsolet. b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er beantrage ferner die Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2). Auf Geldzahlungen lautende Rechtsmittelanträge müssen be-

- 3 ziffert sein (vgl. BGE 137 III 617). Aus der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, welche Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung der Gesuchsgegner als korrekt erachten würde. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner sei nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchsteller würden sich auf das Urteil des Tribunal Judiciaire de D._____ [Frankreich] vom 31. August 2023 stützen, mit welchem der Gesuchsteller und seine Ehefrau solidarisch zur Zahlung von EUR 485'000.-- an die Gesuchsteller verpflichtet worden seien. Die Vollstreckbarkeit dieses Urteils in der Schweiz sei vorfrageweise zu prüfen; massgebend sei das Lugano-Übereinkommen. Die Anforderungen von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ seien erfüllt; Anerkennungshindernisse i.S.v. Art. 34 f. LugÜ seien weder aus den Akten ersichtlich noch vom Gesuchsgegner geltend gemacht worden. Das Urteil des Tribunal Judiciaire de D._____ [Frankreich] vom 31. August 2023 sei damit als in der Schweiz vollstreckbar zu betrachten und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen vorgebracht. Dementsprechend sei für die in Schweizer Währung umgerechnete Forderungssumme definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 ff.).

- 4 c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, gegen das Urteil des Tribunal Judiciaire de D._____ [Frankreich] vom 31. August 2023 sei derzeit in Frankreich ein Berufungsverfahren hängig; wenn dieses Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben werde, würde damit die Grundlage für die definitive Rechtsöffnung in der Schweiz entfallen. Gemäss Art. 38 ff. LugÜ dürfe eine Vollstreckbarerklärung in der Schweiz nicht erteilt werden, wenn die Anerkennung im Ursprungsland noch nicht endgültig sei oder durch ein laufendes Verfahren angefochten werde. Vorliegend stelle das hängige Berufungsverfahren in Frankreich einen wesentlichen Grund dar, um die definitive Rechtsöffnung in der Schweiz auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliege (Urk. 13 S. 2). d) Die der Beschwerde zugrundeliegende Behauptung, dass gegen das Urteil des Tribunal Judiciaire de D._____ [Frankreich] vom 31. August 2023 eine Berufung erhoben worden und das Urteil damit noch gar nicht rechtskräftig sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (dass der Gesuchsgegner nicht zur Verhandlung vom 13. August 2024 erschien [Vi-Prot. S. 3], wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt). Diese neue Behautpung kann damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.a). Weitere Beanstandungen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung werden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht die Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids vorausgesetzt wird, sondern dessen Vollstreckbarkeit (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dass das Urteil des Tribunal Judiciaire de D._____ [Frankreich] vom 31. August 2023 in Frankreich vollstreckbar ist, ergibt sich aus der von den Gesuchstellern beigebrachten Bescheinigung gemäss Anhang V des Lugano-Übereinkommens (vgl. Urk. 5/6 letztes Blatt: "La décision est exécutoire dans l'Etat d'origine..."). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben Erwägung 2.b).

- 5 - 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 453'730.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453'730.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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