Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240150-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 21. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. September 2024 (EB240745-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. September 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. April 2024), definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil vom 3. Oktober 2023 des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich für Fr. 4'500.– und Fr. 5'200.– und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrumfang ab (Urk. 13 Dispositivziffer 1 = Urk. 16 Dispositivziffer 1). b) Hiergegen stellte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgemäss (Urk. 14b und an Urk. 15 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) folgendes "Wiedererwägungsgesuch" (Urk. 15 S. 2): "1. Wiedererwägung der Entscheidung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bezüglich der Beträge von CHF 4.500 (Gerichtsgebühr) und CHF 5.200 (Parteientschädigung), da das Urteil verfahrensmässig verfrüht ergangen ist, bevor das Schlichtungsverfahren abgeschlossen oder formell beendet war. 2. Prüfung des Verfahrensfehlers: Ich beantrage, dass der Obergericht die Zulässigkeit der parallelen Verfahren und die mögliche Beeinflussung der Rechtsöffnung durch den Verfahrensfehler überprüft, insbesondere da die Chancen auf eine erfolgreiche Einigung im Schlichtungsverfahren bestanden, und die festgelegten Beträge im Urteil möglicherweise anders hätten ausfallen können." Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Wiedererwägung" gegen erstinstanzliche (End-)Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 16 Dispositivziffer 5). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Wesentlichen, das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2023 betreffend Ausweisung (Geschäfts-Nr. ER230140-L), in welchem die Gesuchsgegnerin sowie C._____ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden seien, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin habe – nebst der inhaltlichen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel angerufenen Urteils (Urk. 8) – keine weiteren Gründe vorgebracht, die der Rechtsöffnung für die Parteientschädigung sowie die Entscheidgebühr entgegenstünden. Solche würden sich auch nicht aus den Akten ergeben (Urk. 16 S. 3). b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, das von Dr. C._____ am 27. Juni 2023 eingeleitete Kündigungsschutzverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Geschäfts-Nr. MO231034-L), welches im Zusammenhang mit der behaupteten Forderung der Gesuchstellerin gestanden sei, sei im Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens noch hängig gewesen. Die Gesuchstellerin habe ohne das Schlichtungsverfahren abzuwarten, am 25. Juli 2024 ein Ausweisungsgesuch beim Bezirksgericht Zürich eingereicht (Geschäfts-
- 4 - Nr. ER230140-L). Dieses Verfahren sei weitergeführt worden, obwohl das Kündigungsschutzverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei (Urk. 15 S. 1). Das Schlichtungsverfahren hätte für sie erfolgreich ausgehen können, da sie die Höhe der ausstehenden Mietforderungen bestritten habe. Hätte das Ausweisungsgericht bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zugewartet, hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass die im Urteil vom 3. Oktober 2023 festgesetzte Gerichtsgebühr und Parteientschädigung anders hätten ausfallen können. Nach Eröffnung ebendieses Urteils habe sie das Gesuch um Kündigungsschutz zurückgezogen, da die Fortführung sinnlos gewesen wäre (Urk. 15 S. 2). Diese allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachen Tatsachenbehauptungen sind aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2b). Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, kann die Gesuchsgegnerin daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 16 S. 3), hat das Gericht gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Einwendungen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich abschliessend. Die Gesuchsgegnerin macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 8 S. 1 ff.) – auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie die Forderung der Gesuchstellerin bezahlt oder anderweitig getilgt hat. Ebenso macht sie weder Stundung noch die Verjährung der Forderung geltend. Zudem vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2a). Die Gesuchsgegnerin legt lediglich ihre Sicht der Sach- und Rechtslage dar und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Urteil vom 3. Oktober 2023 des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG qualifizierte (Urk. 16 S. 3). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihre Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie sich als rechtlich irrelevant erweisen würden (vgl. Urk. 16 S. 3). Die
- 5 - Gesuchsgegnerin begnügt sich im Wesentlichen damit, die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungstitels anhand ihrer im Beschwerdeverfahren (nachgeschobenen) Begründung zu begehren. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da ihre Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das entsprechende Urteil vom 3. Oktober 2023 vorzubringen gewesen wären. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Diesbezüglich legte die Vorinstanz korrekt dar, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht (mehr) geprüft werden könne, ob eine Forderung begründet sei oder nicht (Urk. 16 S. 3). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Fortsetzung der Betreibung und nicht ein Entscheid über die Forderung als solche. Das bedeutet, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Aufgrund dessen durfte die Vorinstanz die im Urteil vom 3. Oktober 2023 der Gesuchsgegnerin und C._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Verpflichtung, der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'200.– zu bezahlen, nicht nochmals überprüfen und die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/218 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 6 b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 21. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm