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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2024 RT240144

25 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,023 parole·~5 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt B._____ Soziale Dienste, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. März 2024 (EB230202-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'434.70 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2023 und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren ab; die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 9 = Urk. 16). b) Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 17. September 2024 zugestellte; Urk. 14/2) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 26. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde (Urk. 15). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist zwar nicht als Beschwerde überschrieben, sie ist jedoch an die Beschwerdeinstanz gerichtet und der Gesuchsgegner ist offensichtlich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden (die Betreibung – und damit die Rechtsöffnung – gefährde seine Existenz; Urk. 15). Die Eingabe stellt damit inhaltlich eine Beschwerde dar, mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit einer Beschwerde kann alles, aber auch nur das, angefochten werden, was im vorinstanzlichen Urteil entschieden wurde. Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift verlangte "Zustellung aller Protokolle, Rechenschaftsberichte und Entscheidungen der KESB Winterthur und Pfäffikon" (Urk. 15) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Gesuchsgegner wird bei den entsprechenden Behörden um Akteneinsicht in diese Unterlagen ersuchen können.

- 3 b) Der Gesuchsgegner stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses Gesuch das vorinstanzliche Verfahren betrifft ("In der obgenannten Angelegenheit"; Urk. 15), allenfalls das vom Gesuchsgegner angestrebte Verfahren auf Abänderung des Rechtsöffnungstitel bildenden Eheschutzurteils (vgl. Vi-Protokoll S. 6 f.). Der Gesuchsgegner hat jedoch im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Vi-Prot. S. 4-9) und ein solches Gesuch kann nur bis zum Abschluss eines hängigen Verfahrens gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Daher kann auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Sollte der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auch auf das Beschwerdeverfahren beziehen, so wäre es abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. nachfolgend Ziff. 3c). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2020 betreffend Eheschutzmassnahmen, mit welchem der Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau und die Kinder verpflichtet worden sei. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin sei zufolge Subrogation Gläubigerin der Unterhaltsschuld geworden, allerdings nur, soweit sie die Ehefrau und die Kinder tatsächlich mit entsprechenden Sozialleistungen (abzüglich der in einem separaten Verfahren geltend gemachten Alimentenbevorschussungen) unterstützt

- 4 habe. Dies seien für die von der Gesuchstellerin betriebenen (von der Vorinstanz je einzeln geprüften) Monate Oktober 2019 bis Juni 2020 total Fr. 14'434.70; im Mehrbetrag sei die Gesuchstellerin mangels Ausrichtung von Unterstützungsleistungen nicht Gläubigerin geworden. Der Gesuchsgegner habe im Ergebnis eingewandt, das Eheschutzurteil sei nicht korrekt; das Rechtsöffnungsgericht sei jedoch nicht berechtigt, das rechtskräftige Urteil inhaltlich zu überprüfen. Es sei daher für Fr. 14'434.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 3-11). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einzig geltend, "diese Schulden" seien von verschiedenen Schweizer Behörden verursacht worden, er sei nicht Jurist, lebe als Ausländer in einem fremden Land und habe die Sprache nicht voll im Griff, weshalb ein unentgeltlicher rechtlicher Beistand absolut nötig sei (Urk. 15). Der Gesuchsgegner setzt sich jedoch mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil in keiner Weise auseinander und erhebt keinerlei Beanstandungen gegen diese. Mangels Beanstandungen kann daher auf die Beschwerde auch bezüglich der Rechtsöffnung (und damit insgesamt; vgl. oben Erwägung 2) nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 14'434.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'434.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo