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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2025 RT240136

23 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,580 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240136-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil vom 23. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2024 (EB240553-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 5. September 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023), gestützt auf eine Verfügung betreffend persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende, definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 47'963.60 – nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2023 – sowie für aufgelaufene Zinsen in der Höhe von Fr. 7'074.65. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten und Mahngebühren) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 1/22 Disp. Ziff. 1 = Urk. 25 Disp. Ziff. 1). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) mit elektronischer Eingabe vom 19. September 2024 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 2). "Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2024 (Geschäfts-Nr. EB240553-L) vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vom 17. April 2024 vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin; und mit folgenden Verfahrensanträgen: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 2. es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. EB240553-L) beizuziehen." Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Urk. 27 Disp. Ziff. 2 und 3). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht per 3. Oktober 2024 durch die C._____ AG – eine Gesellschaft der Gesuchsgegnerin – bezahlt (Urk. 29 und Urk. 30).

- 3 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtliche unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, was gleichbedeutend ist mit einer "willkürlichen" Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 9 BV. In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). III. 1.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil vom 5. September 2024 bei der Anwendung der Zustellfiktion hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen. So habe sie korrekt festgestellt, die Gesuchsgegnerin habe die Beitragsverfügung bei der Post nicht abgeholt. Jedoch sei sie ohne entsprechende Behauptung durch die Gesuchstellerin von der Zustellung und Kenntnisnahme der Zahlungserinnerung vom 17. November 2023 sowie der Mahnung vom 30. November 2023 ausgegangen und habe – unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – erwogen, die Gesuchsgegnerin hätte mit Zustellung der Mahnung nach Treu und Glauben Erkundigungen über die Forderung einholen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Das Untätigbleiben der Gesuchsgegnerin habe die Vorinstanz sodann als Akzept gewertet, mit der Konsequenz, dass die formell nicht korrekt zugestellte Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 im Zeitpunkt der Urteilsfällung als rechtskräftig und vollstreckbar gelte. Konkret moniert die Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. April 2024 lediglich ausgeführt, die Zahlungserinnerung sowie die Mahnung seien erstellt respektive erlassen worden. Die Zustellung und

- 4 anschliessende Kenntnisnahme dieser beiden Dokumente durch die Gesuchsgegnerin seien nicht geltend gemacht worden, weshalb sie auch keine explizite Bestreitungspflicht treffe. Ausserdem hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass weder die Zahlungserinnerung noch die Mahnung Bezug auf die Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 nehmen (Urk. 24 Rz. 17-20 und Rz. 23-24 sowie Urk. 25 E. 2.4 und 2.6). 1.2. Anlässlich ihres Gesuchs um definitive Rechtsöffnung führte die Gesuchstellerin aus, gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2023 sei keine Einsprache respektive Beschwerde erhoben worden. Am 17. November 2023 sei eine erste Zahlungserinnerung erstellt worden. Nachdem die eingeräumte Zahlungsfrist „unbenützt" verstrichen sei, sei eine gesetzliche Mahnung unter Aufrechnung einer Mahngebühr erlassen worden. Da auch diese Frist „unbenützt" verstrichen sei, habe sie im Anschluss die Betreibung eingeleitet (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/3-4). Mit Verweis auf den unbenutzten Ablauf der jeweiligen Zahlungsfristen macht die Gesuchstellerin implizit die Zustellung der beiden Dokumente an die Gesuchsgegnerin geltend. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, blieb diese Behauptung unbestritten. Des Weiteren nehmen sowohl die Zahlungserinnerung als auch die Mahnung Bezug auf die Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023, indem beide Dokumente mit dem Datum der Verfügung sowie mit dem Text „Differenzabrechnung (ESR) (7.2019)" versehen sind (Urk. 3/3-4). 1.3. Im Ergebnis erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist. 2.1. Die Gesuchsgegnerin moniert ausserdem, die Vorinstanz habe die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 13. Oktober 2023 unter falscher Rechtsanwendung angenommen. Es sei unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 nicht erhalten habe, weshalb sich die Vorinstanz zur Begründung des Rechtskrafteintritts einer Zustellfiktion bedient habe, welche bei korrekter Rechtsanwendung nicht zulässig sei. Die von der Vorinstanz angewendete Bundesgerichtsrechtsprechung greife im vorliegenden Verfahren nicht, da der Erhalt der Zahlungsaufforderung respektive der Mahnung durch die Gesuchsgegnerin

- 5 weder behauptet noch erstellt sei. Zudem sei dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls eine Zustellfiktion auslösen würde (Urk. 24 Rz. 27-31). Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es sich bei der Gesuchstellerin nicht um eine Behörde handle, womit diese sich auch nicht auf die Zustellfiktion betreffend behördliche Sendungen berufen könne. Die Gesuchstellerin habe sich lediglich auf das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei der EL berufen. Demnach gelte die Zustellfiktion nach Ablauf einer 7-tägigen Frist nur, wenn die betroffene Person mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen müssen. Sollte sich die Gesuchstellerin auf diese Zustellfiktion berufen können, was bestritten werde, müsse in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu behördlichen Sendungen bereits ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sein und der Empfänger müsse bereits Kenntnis über die Beteiligung am konkreten Verfahren haben. Auch das von der Vorinstanz angeführte Einspracheverfahren betreffend frühere Beitragsperioden gegenüber der Gesuchstellerin begründe kein Prozessrechtsverhältnis für spätere Perioden. Da die Zustellfiktion erst durch Zustellung der fristauslösenden Beitragsverfügung entstehe, falle im vorliegenden Fall eine Zustellfiktion für die Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 von vornherein ausser Betracht und könne auch nicht durch die spätere Zustellung des Zahlungsbefehls ersetzt werden. Damit sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft und aufzuheben (Urk. 24 Rz. 32-38). 2.2. Wie bereits ausgeführt, blieb die Zustellung der Zahlungserinnerung respektive der Mahnung unbestritten und gilt als sachverhaltsmässig erstellt (vgl. E. III 1.2). Zudem ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023 der Gesuchsgegnerin am 5. Januar 2024 zugestellt worden ist. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, gilt grundsätzlich auch die Zustellung des Zahlungsbefehls als Mahnung. Nach dem Gesagten ist die Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Sinne von BGE 141 I 97 E. 7.1 nicht zu beanstanden, wonach die Gesuchsgegnerin mit Zustellung der Zahlungserinnerung respektive der Mahnung nach Treu und Glauben verpflichtet ist, Erkundigungen über die der Mahnung zugrunde liegende Forderung einzuholen, und die Untätigkeit der Gesuchsgegnerin

- 6 als Akzept zu werten ist, mit der Rechtsfolge, dass die Beitragsverfügung vom 13. Oktober 2023 im Urteilszeitpunkt als rechtskräftig und vollstreckbar gilt. Des Weiteren nimmt auch der Zahlungsbefehl hinreichend Bezug auf die Beitragsverfügung. So ist im Zahlungsbefehl der Forderungsgrund mit „Sozialversicherungsforderung" angegeben, unter Verweis auf das Datum der zugrundeliegenden Verfügung und den Titel „Differenzabrechnung (ESR) (7.2019)". Da sich die Vorinstanz bei der Zustellfiktion ausschliesslich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, ist auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift zur Anwendbarkeit des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei der EL und die Ausführungen hinsichtlich behördlicher Sendungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung unbegründet. Im Ergebnis ist die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 47'963.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– (Urk. 30) zu verrechnen. 2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'963.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: lm

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