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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2024 RT240126

2 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,583 parole·~8 min·2

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240126-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2024 (EB240645-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 16. August 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2023, provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 54'734.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2023. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf das Begehren um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Fr. 78'906.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2023 an den Gesuchsteller trat die Vorinstanz nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 450.– wurde zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18 S. 10 f. = Urk. 21 S. 10 f.). 1.2. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 2. September 2024 fristgerecht (Urk. 19b) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. … des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 10 vom 12. Mai 2023 keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. […] 3. […] 4. Alles unter Kosten- und Entscheidungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 19) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus-

- 3 setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Das Vorbingen der Gesuchsgegnerin, es sei von der D._____ AG bis dato kein Zahlungsbefehl erlassen worden (Urk. 20 S. 5), stellt ein Novum dar. Dieses ist im Beschwerdeverfahren somit von Vornherein nicht beachtlich. 4. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 54'734.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2023. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass die Auszahlung des Darlehensbetrags von Fr. 50'000.– nicht bestritten worden und diese ohnehin durch die beiden vom Gesuchsteller eingereichten Bankbelege vom 22. November 2019 und 23. Dezember 2019 ausgewiesen sei. Der Darlehensvertrag stelle einen provisorischen Rechts-

- 4 öffnungstitel dar. Die Fälligkeit der Teilforderung von Fr. 50'000.– habe der Gesuchsteller unter Hinweis auf das von ihm eingereichte Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2022 zudem schlüssig behauptet. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringe, bei der Darlehensvereinbarung handle es sich nicht um einen Vertrag, sondern um ein Memorandum of Understanding bzw. eine dynamische Vereinbarung, sei sie nicht zu hören. Das Memorandum of Understanding zähle zu den sog. Punktationen, mittels derer ein in Vertragsverhandlungen erreichtes Zwischenergebnis fixiert werden könne. Der bei den Akten liegenden Darlehensvereinbarung lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Parteien damit lediglich ein Zwischenergebnis im Hinblick auf einen zukünftigen Vertragsschluss hätten festhalten wollen. Vielmehr gehe der Rechtsbindungswille der Parteien eindeutig aus der Darlehensvereinbarung hervor. Was die Gesuchsgegnerin meine, wenn sie von einer dynamisierten Vereinbarung spreche, erhelle dem Gericht sodann nicht. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung für den ausbezahlten Darlehensbetrag entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig sei die Darlehensforderung von Fr. 50'000.– samt Vertragszins von Fr. 4'734.25 (3 % Zins seit dem 19. November 2019 bis zum 31. Januar 2023 auf dem Betrag von Fr. 25'000.– = Fr. 2'402.05 sowie 3 % Zins seit dem 23. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2023 auf dem Betrag von Fr. 25'000.– = Fr. 2'332.20) durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 21 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 brachte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 636 Abs. 1 ZGB als Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2024 vor, Verträge, die ein Erbe (wie vorliegend den Darlehensvertrag mit Sicherungsabtretung vom 20. Dezember 2019) über seine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirken und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesse, seien nicht verbindlich. Dies alleine müsse zwingend zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen (Urk. 17 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigte die Eingabe nicht, da darin keine zulässigen Noven im Sinne von Art. 229 ZPO vorgebracht worden seien, sondern es sich lediglich um eine Ergänzung der Stellungnahme vom 12. Juni 2024 handle (Urk. 21 S. 3).

- 5 - 5. Die Gesuchsgegnerin rügt zusammenfassend, dass die Darlehensvereinbarung mit Sicherungsabtretung ungültig sei, was der Gesuchsteller gewusst habe oder hätte wissen müssen und die Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Die Vorinstanz habe kein Wort zur Frage der Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf die fehlende Zustimmung der Erblasserin verloren, obwohl es sich hierbei um eine Rechtsfrage handle (Urk. 20 S. 3 f.). 6. Ob die in der Darlehensvereinbarung vorgesehene Sicherungsabtretung betreffend die Anwartschaft auf den Erbteil der Gesuchsgegnerin (Urk. 3/1 Ziffer 2 b – d) im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB unverbindlich und somit nichtig ist (vgl. BSK ZGB II-Minnig, Art. 636 N 12), kann letztlich offen gelassen werden: Selbst bei Annahme der Nichtigkeit dieser Klausel hätte dies nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Hat nur ein einzelner Teil des Vertrages einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt oder verstösst gegen die guten Sitten, ist gemäss Art. 20 Abs. 2 OR grundsätzlich nur dieser Teil nichtig. Die Nichtigkeit eines einzelnen Vertragsbestandteils führt nur dann zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil gar nicht geschlossen worden wäre. Dies wurde allerdings von der Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht davon auszugehen, zumal die Darlehensvereinbarung ohne die Sicherungsabtretung für die Gesuchsgegnerin vorteilhafter wäre als mit ihr. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin geht somit fehl. Inwiefern darüber hinaus die Form des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig sei (siehe diesbezügliches Vorbringen, Urk. 20 S. 3), lässt die Gesuchsgegnerin offen und ist nicht ersichtlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Weitere Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Zustellung des Aktenverzeichnisses des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsgesuchs (gemeint wohl Rechtsöffnungsverfahrens; Urk. 20 S. 2). Sie macht diesbezüglich nicht geltend, dass sie das Verzeichnis für das laufende Beschwerdeverfahren benötige. Es spricht deshalb nichts dage-

- 6 gen, ihr eine Kopie des Verzeichnisses mit dem Endentscheid zukommen zu lassen. 8.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 54'734.25 in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, 24/2-3, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'734.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am:

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