Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240107-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 30. September 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Juni 2024 (EB240749-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 9. April 2024) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 29. März 2023 (Urk. 4/2-3) sowie auf die dazugehörige und ebenfalls rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 11. April 2023 (Urk. 4/4 und Urk. 1 S. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'843.55 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 9. April 2024, für Fr. 15.50 und für Fr. 198.– (Urk. 7 = Urk. 13). Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Sondershausen/Thüringen vom 17. Juli 2024 konnte das Urteil am 15. Juli 2024 dem einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin), B._____, zugestellt werden (Urk. 11). b) Mit per Telefax erfolgter und mit dem 24. Mai 2024 datierter Eingabe (hierorts am 25. Juli 2024 eingegangen) erhob B._____ namens der Gesuchsgegnerin, die am tt.mm.2024 ihr Domizil (in der Schweiz) eingebüsst hatte, Beschwerde. Er führte dazu aus, dass mit der Gesuchsgegnerin keinerlei Einkünfte erzielt worden seien, weshalb die Forderung unberechtigt sei. Es sei ihm nicht einmal bekannt gewesen, dass ein Verfahren laufe. Die notwendige Kommunikation könne über die Faxnummer 2 oder per Post erfolgen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 26. Juli 2024, bestätigte die beschliessende Kammer den Eingang der mittels Telefax übermittelten Beschwerde. Zudem wurde darüber aufgeklärt, dass Beschwerden an das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 130 ZPO in Papierform oder elektronisch einzureichen seien. Die Kommunikation via Telefax sei nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) nicht erfülle. Bei Eingaben in Papierform sei die Unterschrift, welche Art. 130 Abs. 1 ZPO vorschreibe, Gültigkeitsvoraussetzung, sodass bei Fehlen
- 3 der eigenhändigen Unterschrift sowie bei fehlender fristgerechter Nachbesserung dieses Mangels die Eingabe unbeachtet bleibe. Die Reproduktion eines Namens mittels Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift stelle keine Originalunterschrift dar und genüge somit der Gültigkeitsvoraussetzung für Eingaben in Papierform nicht. Dass Eingaben mittels Telefax keine Originalunterschrift tragen könnten, verstehe sich von selbst. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO sei innert zehn Tagen ab Erhalt des Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass während der Betreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli 2024 keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürften (unter Hinweis auf Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Betreibungsferien hemmten den Fristenlauf zwar nicht. Falle jedoch für den Schuldner das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so werde die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen würden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (unter Hinweis auf Art. 63 SchKG). Eingaben müssten spätestens am letzten Tag der Frist beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei Postaufgabe im Ausland sei für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Eingabe zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen werde. Bei elektronischer Einreichung sei für die Wahrung der Frist sodann der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt werde, die bestätige, dass alle Schritte abgeschlossen seien, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig seien (unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 2 ZPO). Damit die Beschwerde der Gesuchsgegnerin an die Hand genommen werden könne, habe er diese innert der Beschwerdefrist entweder (a.) mit seiner Originalunterschrift zu versehen und dem Obergericht des Kantons Zürich im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO schriftlich oder (b.) dem Obergericht des Kantons Zürich auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen zukommen zu lassen. Sofern er seine Beschwerdeschrift nicht innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerde-
- 4 frist (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) in diesem Sinne vervollständige, werde die beschliessende Kammer seine mittels Telefax übermittelte Beschwerdeschrift als nicht erfolgt betrachten müssen (Urk. 14). Das Schreiben vom 26. Juli 2024 konnte am 29. Juli 2024 erfolgreich an die von B._____ in der Beschwerdeschrift genannte Faxnummer übermittelt werden (vgl. Urk. 14 S. 4). In der Folge ging hierorts keine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). 2. a) Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Telefax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (sondern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Unterschrift zugeschnitten, wogegen bei Benutzung eines Telefaxgerätes der Absender weiss, dass keine eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzichtet; daher kann eine Eingabe nicht gültig per Telefax eingereicht werden (vgl. BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 147 E. 4). Demnach lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist kommt somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.H.; BGer 4A_183/2016 vom 2. April 2016 m.w.H.). b) Innert der Beschwerdefrist ging – trotz des der Gesuchsgegnerin vor Ablauf der Beschwerdefrist mittels Telefax zugestellten Schreibens der beschliessenden Kammer vom 26. Juli 2024 – keine in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erfolgte Beschwerdeschrift ein; d.h. schriftlich mit eigenhändiger Original-
- 5 unterschrift (Art. 130 Abs. 1 ZPO) durch Übergabe an das Obergericht des Kantons Zürich oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 143 Abs. 1 ZPO), oder aber durch elektronische Eingabe mit einer qualifizierter elektronischer Signatur (Art. 130 Abs. 2 ZPO und Art. 143 Abs. 2 ZPO). Demnach ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 3. Lediglich ergänzend auszuführen bleibt, dass die Beschwerde aufgrund der folgenden Erwägungen ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, sofern auf sie einzutreten gewesen wäre. Nicht zu klären ist, ob B._____ persönlich Kenntnis vom erstinstanzlichen Verfahren hatte, da die Gesuchsgegnerin nachgewiesenermassen davon wusste. C._____ bestätigte am 7. Juni 2024 den Empfang der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2024 sowie des Doppels des Gesuchs um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung samt Beilagen (vgl. Urk. 6). C._____ war gemäss Handelsregisterauszug der Gesuchsgegnerin am 7. Juni 2024 (noch) einzelzeichnungsberechtigt, weshalb seine Kenntnisnahme vom erstinstanzlichen Verfahren der Gesuchsgegnerin zuzurechnen ist. Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend der rechtskräftige Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 29. März 2023 sowie die rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 11. April 2023 – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren – verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – vorgebrachte Behauptung, sie habe keinerlei Einkünfte erzielt, weshalb die Forderung unberechtigt sei, hätte sie im Rechtsmittelverfahren gegen den Einschät-
- 6 zungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie damit zu spät. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller – unter Beilage einer Kopie der Urk. 12 – und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg an B._____, … [Adresse]. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'843.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1-3 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 30. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm