Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240106-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksratskanzlei Meilen betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juli 2024 (EB240199-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihm Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2024) zu erteilen für Fr. 620.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023, Fr. 403.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2024 und Fr. 79.– Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 5/1 f.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von vierzehn Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers einzureichen (Urk. 5/4). Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (Urk. 5/8 S. 2 f.): " 1. Einmalige Fristerstreckung bis 2 Woche nach den Sommerferien 2024, dem 31. August 2024 2. Eventualiter bis tt.mm.2024, dem Todestag meines Vaters, der für mein Eintreten zu hohen Anliegen und letzten Willen meiner Eltern, mir/uns nötiges Glück und mir bzw. allem voran meinen verstorbenen guten Eltern ihr zustehendes Recht auf letzten Willen und unser aller Frieden bringen soll 3. Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand 4. Fristerstreckung, wie unter Antrag 1 sei ungleich zu Entscheid zu Antrag 3 zu gewähren 5. Eventualiter sei Fristerstreckung, wie nur notfalls unter Antrag 2 beantragt, ungleich zu Entscheid zu Antrag 3 zu gewähren 6. Es sei gutzuheissen, dass für Antrag 3, die nötigen Dokumente sorgfältig zusammengestellt und zweizeitig übersichtlich beigebracht werden dürfen und über Antrag 3 dann befunden wird 7. Eventualiter sei über die unter Antrag 6 beigebrachten Dokumente auch erst mit dem Schlussentscheid zu befinden und nicht vorab der Eingabe zur Stellungnahme"
- 3 - Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5/11 S. 6 = Urk. 2 S. 6): " 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird unter Ansetzung einer letztmaligen Notfrist bis 2. Juli 2024 abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)" Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 1. Juli 2024 am 11. Juli 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 5/12/2). Mit unbegründetem (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) Urteil vom 5. Juli 2024 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 5/13): " 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2024, für CHF 620.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 CHF 403.40 nebst Zins zu 5 % seit 23. Februar 2024 und die Betreibungskosten sowie für die Entschädigung gemäss Ziff. 4 dieses Entscheids. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, und nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Ziff. 6 an das genannte Betreibungsamt. 6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Dispositivs an beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, Postfach, 8706 Meilen, eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen (Art. 239 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde. ln diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still."
- 4 - Die Gesuchsgegnerin holte in der Folge das an sie als "Gerichtsurkunde" mit der Sendungsnummer … gesandte Urteil vom 5. Juli 2024 bei der für Sie zuständigen Zustellstelle innerhalb der siebentägigen Frist nicht ab (Urk. 5/14/2), obwohl es ihr am 8. Juli 2024 mittels Abholungseinladung von der Post zur Abholung gemeldet wurde. Das Urteil vom 5. Juli 2024 gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 15. Juli 2024 als an die Gesuchsgegnerin zugestellt. b) Die Gesuchsgegnerin erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2024 innert Frist Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2024. Sie führte dazu aus, "BESCHWERDE zu Abweisung eines angemessenen einmaligen Fristerstreckungsgesuchs bei Rechtsöffnungsverfahren, sowie Abweisung von Antrag um unentgeltlichen Rechtsbeistand bei 1. realistischer, intakter Aussicht auf Erfolg, 2. fremdverschuldeter Mittellosigkeit, 3. nicht wiedergutzumachendem Nachteil" (Urk. 1). Mit per A-Post Plus versandtem Schreiben der beschliessenden Kammer vom 26. Juli 2024 (gleichentags der Post übergeben, am 27. Juli 2024 bei der Gesuchsgegnerin eingetroffen) wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass ihre der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in unfrankiertem Briefumschlag zugegangene Beschwerdeschrift lediglich eine Seite umfasse (unter Beilage einer Kopie der Urk. 1). Die Beschwerde gemäss Artikel 319 ff. ZPO sei innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass während der Betreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli 2024 keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürften (unter Hinweis auf Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Betreibungsferien hemmten den Fristenlauf zwar nicht. Falle jedoch für den Schuldner das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien, so werde die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen würden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (unter Hinweis auf Art. 63 SchKG). Damit auf die Beschwerde vom 21. Juli 2024 eingetreten werden könne, habe sie in Bezug auf das von der Vorinstanz abgewiesene Fristerstreckungsgesuch im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auszuführen, wieso ihr dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- 5 drohe. Sodann habe Sie konkrete Anträge zu stellen und genau zu begründen, wieso die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 gemäss ihrer Ansicht unzutreffend seien. Eine dementsprechende konkrete Auseinandereinsetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2024 nicht zu entnehmen. Sofern sie ihre Beschwerdeschrift nicht innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) in diesem Sinne schriftlich vervollständige, werde die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich voraussichtlich auf die Beschwerde nicht eintreten (Urk. 4). Am 5. August 2024 kontaktierte die Gesuchsgegnerin die beschliessende Kammer telefonisch. Sie machte zusammengefasst geltend, dass sie ursprünglich versucht habe, drei Eingaben per My Post 24 zu versenden, was aber – wohl aufgrund eines Stromausfalles – nicht einwandfrei funktioniert habe. Es seien auch Probleme beim Ausdrucken der Tracking-Quittungen aufgetreten. Sie habe schliesslich die My Post 24-Filiale nicht selbstständig verlassen können, da sich die Türe nicht mehr habe öffnen lassen. Sie habe die Polizei aufbieten müssen, welche die Schiebetüre mit Gewalt geöffnet habe. Die Gesuchsgegnerin führte sodann aus, sie werde demnach die Beschwerdeeingabe bis am 6. August 2024 (nochmals) der Post übergeben. Auf die Frage, ob sie die Eingabe noch ergänzen und weitere Beilagen einreichen könne, erhielt sie vom zuständigen Gerichtsschreiber die Auskunft, dass dies bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich sei (Urk. 12; siehe auch Urk. 6). c) In der Folge sandte die Gesuchsgegnerin der beschliessenden Kammer mehrere nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mails (vgl. Urk. 6-11 und Urk. 13-17). In ihrer beim Obergericht am 9. August 2024 eingegangenen E-Mail macht sie geltend, dass es ihr aufgrund des Inhalts der "Sache" nicht mehr möglich gewesen sei, ihre Eingabe vom 21. Juli 2024 bis zum 6. August 2024 zu überarbeiten, optimieren und ergänzen. Sie habe ihre Eingabe unverändert nochmals zugeschickt. Bei den BO habe sie noch etwas dazugelegt, mehr aber nicht. Sodann habe sie ein Foto des Polizeiautos herausgesucht, welches sie eigentlich für ihre
- 6 - Söhne und nicht als Beweis gemacht habe, als sie bei der Postaufgabe der Eingabe vom 21. Juli 2024 im Postcontainer mutmasslich wegen eines Stromausfalles eingeschlossen worden und nur mit Hilfe der Polizei dort wieder herausgekommen sei. Die Türöffnung habe nicht mehr funktioniert. Auch die Postaufgabe habe nicht mehr wie sonst funktioniert. Es habe beispielsweise keine Quittung und kein Tracker gegeben: Man habe keine Möglichkeit gehabt, diese anzuwählen. Zu ihrer Absicherung werde sie bei der Post AG eine solche Aufgabebescheinigung irgendwie beschaffen und diese dem Obergericht nachreichen. Das Aufgabedatum sei gemäss Foto-Info nicht der 21. Juli, sondern der 22. Juli 2024 um etwa 23.30 Uhr gewesen (Urk. 7 S. 1, Urk. 8). Das Obergericht erhalte von ihr die Bescheinigungen der Postaufgabe (Urk. 7 S. 2). Mit E-Mail vom 13. August 2024 teilte die Gesuchsgegnerin der beschliessenden Kammer mit, dass sie am Abklären sei. Sie bitte deshalb das Obergericht darum, mit der Beurteilung ihrer Beschwerde noch zuzuwarten (Urk. 9). Mit E-Mail vom 19. August 2024 machte die Gesuchsgegnerin erneut geltend, dass sie noch am Abklären sei. Gemäss ihren Ausführungen sei es "etwas Weg, um bei Post AG an richtige Stelle zu kommen, die mir das Nötige beschaffen" könne. Sie ersuche das Obergericht darum, mit der Beurteilung ihrer Beschwerde noch kurz zuzuwarten. Sie werde "rasch beschafften Nachweis" bringen (Urk. 10; siehe auch Urk. 11). Mit E-Mail vom 22. August 2024 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass sie von der Post AG die Nachricht erhalten habe, dass es zu ihrem Anliegen zum Nachweis "Neuigkeiten" gebe und sie sich melden könne. Sie werde dem Obergericht den Sendungsnachweis erbringen und ersuche deshalb, mit der Beurteilung ihrer Beschwerde bis zum Zeitpunkt des Erhalts noch kurz zuzuwarten. Sie werde den beschafften Nachweis rasch erbringen (Urk. 13). Am 27. August 2024 führte die Gesuchsgegnerin per E-Mail aus, sie sei – wie mitgeteilt – daran, die angekündigten Unterlagen, welche noch nachzureichen seien, für das Obergericht zusammenzustellen. Sie bitte daher letztmalig darum, ihre Zustellung hierzu abzuwarten. Sie könne den Zeitpunkt der Zustellung an das
- 7 - Obergericht aufgrund übereilender Ereignisse nicht konkret nennen. Inständig bitte sie darum, bis dahin alles pendent zu halten. Ihr ganzes Augenmerk richte sich in den nächsten Tagen einzig auf den Verhandlungstag der Strafverfahren vom 10. September 2024. Sie müsse die Zustellung an das Obergericht zurückstellen. Zudem benötige sie unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14). Am 13. September 2024 machte die Gesuchsgegnerin per E-Mail geltend, diese Woche habe ihre Steuerfrist für das Jahr 2022 geendet. Zudem habe ein Verfahren stattgefunden, aus dem Helferfeld ihres Ex-Mannes. Sie habe sich darüber hinaus keinen anderen Dingen zuwenden können. In Bezug auf den beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand habe sie dem Obergericht auf dem Postweg zur Ergänzung der Unterlagen ihre neuesten Einkommenszahlen – wie für die Steuererklärung 2022 erhoben und eingereicht – zugestellt. Die Einkommenszahlen für das Jahr 2023 seien nochmals tiefer. Sie bitte darum, noch ihren Zustellungsnachweis abzuwarten und bis dahin alles pendent zu halten (Urk. 15). Mit E-Mail vom 24. September 2024 führte die Gesuchsgegnerin aus, sie erhoffe sich günstigenfalls, dass mit ihrer aktuellen Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren EB240240-G an das Bezirksgericht Meilen, welches im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stehe, beide Verfahren zeitnah gegenstandslos werden könnten. Sie bitte daher, vorerst den Verlauf des Verfahrens beim Bezirksgericht Meilen abzuwarten, bevor ein Entscheid im Beschwerdeverfahren gefällt werde (Urk. 16 S. 1). Sie werde das Obergericht zeitnah über den Stand des Verfahrens informieren (Urk. 16 S. 4). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-5/14/2). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
- 8 - 2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung der prozessleitenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 6 Dispositivziffer 4). Das Bundesgericht hat zur Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) – analog zur Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) – festgehalten, dass es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die richterliche Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur zulässig, soweit das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Zu den gesetzlichen Fristen zählen namentlich die Rechtsmittelfristen. Die Beschwerdefrist ist demnach nicht erstreckbar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung, wonach immer eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre, wenn die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Vorgaben (wie insbesondere dem Erfordernis von Antrag und Begründung) nicht genügt. Nach Art. 132 ZPO sind Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1). Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2). Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechen Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, wonach eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann. Demnach sind Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.2 f. m.w.H., BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 und BGer 5A_734/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3 m.w.H., wonach dies auch bei Laieneingaben gilt).
- 9 - Zusammenfassend gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit Folgendes: Reicht die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung der Beschwerde ein und ist, wie soeben dargelegt, eine Fristerstreckung ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) beziehungsweise eine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO in solchen Fällen nicht anzusetzen, ist eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.4 m.w.H.). b) Innert der Beschwerdefrist gingen am Obergericht formgültig einzig die einseitige, von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2024 (Urk. 1) sowie drei Beilagen (Urk. 3/1-3) ein. Da bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hierorts keine weitere (vervollständigte) Beschwerdeschrift eingetroffen ist, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig von der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2024 (Urk. 1) auszugehen. Da – wie vorstehend aufgezeigt – Ergänzungen von Beschwerdebegründungen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig sind, ist davon abzusehen, die Gesuchsgegnerin (nochmals [vgl. Urk. 4]) aufzufordern, eine vollständige Ausfertigung der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2024 nachzureichen. Der beschliessenden Kammer wäre es aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht möglich zu beurteilen, ob eine von der Gesuchsgegnerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift dem Original entspräche, welches die Gesuchsgegnerin gemäss ihrer Behauptung dem Obergericht innert Beschwerdefrist per Post geschickt haben will (vgl. Urk. 12), hierorts aber nie eingetroffen ist, oder ob diese nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Gesuchsgegnerin unzulässigerweise angepasst, verändert oder ergänzt worden wäre. c) In der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2024 führte die Gesuchsgegnerin – neben der Bezeichnung der Parteien – folgendes aus (Urk. 1): "BESCHWERDE zu Abweisung eines angemessenen einmaligen Fristerstreckungsgesuchs bei Rechtsöffnungsverfahren, sowie Abweisung von Antrag um unentgeltlichen Rechtsbeistand bei 1. realisti-
- 10 scher, intakter Aussicht auf Erfolg, 2. fremdverschuldeter Mittellosigkeit, 3. nicht wiedergutzumachendem Nachteil" Zu Gunsten der Gesuchsgegnerin ist dies insoweit auszulegen, als davon auszugehen ist, dass sie im Beschwerdeverfahren beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr von der Vorinstanz abgewiesenes Fristerstreckungsgesuch sowie die ihr nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in der Folge hingegen, ihre Beschwerde zu begründen. Sie zeigt weder auf, inwiefern sie die angefochtene Verfügung als fehlerhaft erachtet noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich auseinander. Auf ihre Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. 3. Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 f. ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Bezirksratskanzlei Meilen und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6 und 12 sowie der Doppel der Urk. 3/1-3, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'024.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 12 - Zürich, 28. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip