Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240104-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 25. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juni 2024 (EB221055-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 machte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 76 E. 1). Mit Urteil vom 4. Juni 2024 entschied die Vorinstanz (Urk. 66 S. 13 = Urk. 76 S. 13): "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2022, für Fr. 45'120.55 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 3'420.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 60.70. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO)" 2. Die Vorinstanz versandte das Urteil an die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 5. Juni 2024 (Urk. 70; Sendungsnummer 2). Dieses konnte der Gesuchsgegnerin jedoch nicht zugestellt werden, bzw. ging die Gerichtsurkunde bei der Post verloren, weshalb die Sendung am 27. Juni 2024 als verlustig erklärt wurde (Urk. 72). Am selben Tag versandte die Vorinstanz das Urteil erneut, wobei dieses der Gesuchsgegnerin wiederum nicht zugestellt werden konnte. Sowohl am 16. Juli 2024 als auch am 25. Juli 2024 wurden Nachforschungen in die Wege geleitet (Urk. 74; Sendungsnummer 3). Am 17. Juli 2024 erhielt die Gesuchsgegnerin das Urteil vom Betreibungsamt Zürich 7 (Urk. 77 S. 7 Ziff. 19).
- 3 - 3. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2024) erhob die Gesuchsgegnerin dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 75 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Zustellung der Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Der Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF45,120.55 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF3420.35 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH697.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 4 eine Forderung von CHF475.25 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Dispositiv 1 des Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF500sei auf CHF0 zu reduzieren. Eventuell sei der Entscheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzuerlegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Betreibung 1 sei nichtig. 12 - Ein Betreibungsauszug der Gesuchstellerin sei beizuziehen. 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Beschwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte (Urk. 77 S. 1 f.):
- 4 - "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Zustellung der Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, den Urteil vom 4. Juni 2024 erneut mit Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Fristen während der Gerichtsferien bzw Betreibungsferien erneut mir zu erteilen. 3 - Der Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF45,150.55 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF45,150.55. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF45,120.55 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF3420.35 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF3420.35. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF3420.35 nebst Zins zu 4.5% seit 8. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CH697.80 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CH697.80. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH697.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF475.25 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF475.25 0. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 4 eine Forderung von CHF475.25 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Dispositiv 2 des Urteil vom 4. Juni 2024 im Bezug auf EB220155 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF500 sei auf CHF0 zu reduzieren Eventuell sei der Ent-
- 5 scheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzulegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Betreibung 1 sei nichtig. 12 - Das Betreibungsamt Kreis 1 sei gerichtlich anzuweisen, ein Betreibungsauszug der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen. 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerinnen." Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 80). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. August 2024 Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten, welcher fristgerecht einging (Urk. 82; Urk. 88). Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte die Gesuchsgegnerin erneut eine ergänzende Beschwerde mit denselben Anträgen wie in der Eingabe vom 22. Juli 2024 ein (Urk. 86). Darin ersuchte sie unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 24. Juli 2024 erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 86 S. 1 Antrag 1) und darum, dass das Betreibungsamt Kreis 1 gerichtlich anzuweisen sei, einen Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers zur Verfügung zu stellen und zu bestätigen, dass dieser zahlungsunfähig sowie zahlungsunwillig sei (Urk. 86 S. 2 Antrag 12). Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde auf dieses Wiedererwägungsgesuch betreffend aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Ferner wurde Antrag 12 abgewiesen (Urk. 89). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–74). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Da in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2024 (Urk. 77) lediglich Ergänzungen vorgenommen wurden und im Übrigen mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2024 (Urk. 75) übereinstimmt, wird Letztere nachfolgend nicht mehr erwähnt.
- 6 - II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers hinsichtlich der Zinsen bis zum 7. Juni 2022 im Fr. 60.70 übersteigenden Betrag sowie der Betreibungskosten von Fr. 475.25 abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihren Beschwerdeschriften diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 77 S. 3 Ziff. 1 und 4, S. 4 Ziff. 5–7, S. 5 Ziff. 10–13, S. 6 Ziff. 14 und 16 f.; Urk. 86 S. 4 Ziff. 1 und 4, S. 5 Ziff. 5–7, S. 6 Ziff. 10–13, S. 7 Ziff. 14 und 16–18), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des An-
- 7 spruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 77 S. 3 Ziff. 3; Urk. 86 S. 4 Ziff. 3 und S. 10), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 77 S. 4 Ziff. 8 f.; Urk. 86 S. 5 Ziff. 8 f.) sowie des Willkürverbots (Urk. 77 S. 3 Ziff. 2 f.; Urk. 86 S. 4 Ziff. 3 f.). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vorinstanzliche Urteil sei weitschweifig und in keiner Art und Weise begründet (Urk. 77 S. 6 Ziff. 15; Urk. 86 S. 7 Ziff. 15), weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde 1. Zustellung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung 1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Zustellung durch das Betreibungsamt am 17. Juli 2024 und damit während den Betreibungsferien sei verboten und daher ungültig. Die Vorinstanz habe ihr das Urteil mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung, d.h. samt Hinweis auf die Betreibungsferien deshalb nochmals zuzustellen (Urk. 77 S. 1, S. 7 Ziff. 20 f.; Urk. 86 S. 3 Ziff. 2–6 und S. 8 Ziff. 1–3). 1.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin führt die Vornahme einer Betreibungshandlung – wie vorliegend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids – während den Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Handlung; vielmehr entfaltet sie ihre Wirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 51, m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT190004 vom 30. Januar 2019 E. 3.1). Wie zudem bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, kann sich die Gesuchsgegnerin nicht darauf berufen, der Entscheid sei ihr von der falschen Behörde zugestellt worden (Urk. 80; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 27). Das angefochtene Urteil wurde ihr somit gültig am 17. Juli 2024 zugestellt. Eine erneute Zustellung durch die Vorinstanz hat nicht zu erfolgen. Ferner ist auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auf die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG muss nicht extra hingewiesen werden, da diese – wie auch die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO – von Gesetzes wegen gelten. So sieht auch Art. 145 Abs. 3 ZPO vor, dass nur auf
- 8 die Nichtgeltung der Stillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO hinzuweisen ist. Selbst wenn jedoch ein entsprechender Hinweis fehlt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, sondern einzig dazu, dass den Parteien aus dem fehlenden Hinweis keine Nachteile erwachsen dürfen; mit anderen Worten die Frist stillsteht (BSK ZPO-Benn, Art. 145 N 8). Im summarischen Verfahren, welches auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren Anwendung findet (Art. 251 lit. a ZPO), stehen die Fristen gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht still. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 145 Abs. 2 ZPO war demnach korrekt. Einen Hinweis auf die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG brauchte es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht. Im Übrigen erlitt die Gesuchsgegnerin aufgrund eines fehlenden Hinweises auf die Betreibungsferien auch keinen Nachteil. Wie sie zutreffend ausführt (Urk. 86 S. 3 Ziff. 5), endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde infolge der Betreibungsferien am 12. August 2024, nachdem ihr der Entscheid am 17. Juli 2024 zugestellt wurde. Ihre ergänzende Beschwerde, welche vom 12. August 2024 datiert (Urk. 86), erfolgte damit rechtzeitig und wurde entsprechend auch berücksichtigt. 2. Formulierung des Dispositivs Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 86 S. 9 Ziff. 9) ist nicht erforderlich, im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, ob das Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird. Indem die Rechtsöffnung für einen Betrag erteilt wird, wird das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang gutgeheissen. 3. Nichtigkeit Die Gesuchsgegnerin verlangt die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils, des Zahlungsbefehles sowie der Betreibung (Urk. 75 S. 1 f.; Urk. 77 S. 1 f.; Urk. 86 S. 1 f.). Sie bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass die Vorinstanz ihr bestätigte, dass das Urteil gefälscht sei (Urk. 80 S. 2). Keinen Nichtigkeitsgrund bildet entgegen ihrer Ansicht (Urk. 77 S. 8 Ziff. 29), dass ihre Anträge im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführt wurden. Auch wurde alleine dadurch ihr
- 9 - Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Urk. 86 S. 19 f.). Sie zeigt nicht auf, inwiefern ihre Anträge von der Vorinstanz unbehandelt blieben. Was die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sowie der Betreibung betrifft, führt die Gesuchsgegnerin nicht aus, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen sollte. Insbesondere erschliesst sich nicht, was die Gesuchsgegnerin meint, wenn sie ausführt, der Zahlungsbefehl habe nichts mit Vollstreckung zu tun (Urk. 86 S. 20). 4. Begründung und Anträge des Rechtsöffnungsgesuch 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 76 E. 4.1.1), dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht begründet sei (Urk. 77 S. 8 Ziff. 27 f., S. 9 f. Ziff. 33–36 und S. 13 f.; Urk. 86 S. 9). Mit den ausführlichen – und zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 76 E. 4.1.6) setzt sie sich in ihrer Beschwerde indessen nicht auseinander, sondern belässt es bei der erneuten pauschalen Behauptung, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht begründet (Urk. 77 S. 8 Ziff. 27 f., S. 9 f. Ziff. 33–36 und S. 13 f.; Urk. 86 S. 9). Dies genügt den oben aufgeführten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (E. II. 2). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4.2. Unzutreffend ist auch, dass das Rechtsöffnungsgesuch keine Anträge enthielt (Urk. 77 S. 8 Ziff. 27 f., S. 9 f. Ziff. 33–36 und S. 13 f.). Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 15. August 2022 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 vom Betreibungsamt Zürich 7 gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2019. Als Forderungsgrund wurde zudem "Staats- und Gemeindesteuern 2011 - 2012 Nachsteuern Verfügung vom 07.02.2019" genannt und anschliessend wurden die Forderung von Fr. 45'120.55 zzgl. 4.5 % Zins ab dem 8. Juni 2022, der Ausgleichszins von Fr. 3'420.35 zzgl. 4.5 % Zins ab dem 8. Juni 2022, Fr. 697.80 Zinsen bis zum 7. Juni 2022 sowie Fr. 475.25 Betreibungskosten aufgeführt (Urk. 1). Damit ist ohne Weiteres klar, für welche Beträge der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung verlangte. Es liegt ein ausreichender Antrag vor. Die Vorinstanz hat die Dispositionsmaxime nicht verletzt.
- 10 - 5. Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs 5.1. Die Vorinstanz erwog, es sei der Gesuchsgegnerin zwar beizupflichten, dass nicht erkennbar sei, wer das Rechtsöffnungsgesuch unterzeichnet habe. Dieses sei allerdings erkennbar vom kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, eingereicht worden. Die Dienstabteilung Inkasso sei gemäss § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts für die Führung von Inkassoverfahren verantwortlich. Weitere Eingaben des Gesuchstellers seien seitens der Gruppe Bezugsdienste des kantonalen Steueramts Zürich erfolgt und von lic. iur. B._____ unterzeichnet worden. Die Gruppe Bezugsdienste sei im Rahmen von § 8 lit. a der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts in zugewiesenen Inkassoverfahren ebenfalls zur Vertretung des Gesuchstellers befugt. Die Gesuchsgegnerin möge keine Zweifel zu erwecken, dass die Dienstabteilung Inkasso und später die Gruppe Bezugsdienste nicht zur Vertretung des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren berechtigt gewesen wären. Es bestünden somit keine Anzeichen, dass das Rechtsöffnungsgesuch gefälscht sein könnte, zumal völlig unklar sei, wer überhaupt aus welchem Grund namens des Kantons ein gefälschtes Rechtsöffnungsgesuch stellen sollte (Urk. 76 E. 2). 5.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei von der Vorinstanz nicht begründet worden, wie sie zum Schluss komme, dass ein Mitarbeiter der Abteilung Dienstabteilung das Rechtsöffnungsgesuch unterschrieben habe. Die Vorinstanz kenne den Namen des Mitarbeiters nicht und habe daher auch nicht überprüfen können, ob jemand mit diesem Namen für den Gesuchsteller arbeite. Es hätte überprüft werden müssen, ob das Gesuch von jemandem unterschrieben worden sei, der dazu auch ermächtigt gewesen sei, was sie bestritten habe (Urk. 77 S. 8 Ziff. 26; Urk. 86 S. 20). 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist völlig unklar, wer aus welchen Gründen im Namen des Gesuchstellers ein gefälschtes Rechtsöffnungsgesuch einreichen und über sämtliche der dem Gesuch beigelegten Unterlagen verfügen sollte, der hierzu nicht berechtigt wäre. Die Gesuchsgegnerin bleibt jegliche Erklärung schuldig. Damit hat es sein Bewenden.
- 11 - 6. Rechtsöffnungstitel 6.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/2), welche die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Nachsteuer samt Zins von Fr. 48'540.90 (Fr. 45'120.55 Nachsteuer und Fr. 3'420.35 Zins) verpflichte. Diesen Betrag habe der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin erstmals am 16. März 2018 in Rechnung gestellt, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis 15. April 2018 (Urk. 3/3). Eine gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache habe das kantonale Steueramt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 2018 abgewiesen (Urk. 3/4). Dasselbe Schicksal habe ein dagegen erhobener Rekurs mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 ereilt (Urk. 3/5). Auf die in derselben Sache erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2019 schliesslich nicht eingetreten (Urk. 3/6). Hierauf habe der Gesuchsteller den genannten Betrag am 13. Januar 2022 der Gesuchsgegnerin erneut in Rechnung gestellt und damit die Rechnung vom 16. März 2018 ersetzt. Dabei habe er ihr eine Zahlungsfrist bis 12. Februar 2022 angesetzt (Urk. 3/7). Die Mahnung sei am 22. April 2022 erfolgt und der Gesuchsgegnerin am 27. April 2022 zugestellt worden (Urk. 3/8). Das Bundesgerichtsurteil sei rechtskräftig (vgl. Art. 61 BGG), womit auch die vorinstanzlichen Entscheide rechtskräftig seien. Das Verwaltungsgericht sei die letzte Instanz gewesen, die sich materiell mit der Sache beschäftigt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 stelle demnach einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, dies in Kombination mit der Einspracheverfügung vom 30. Juli 2018 und der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 76 E. 4.2). Betreffend den Einwand der Gesuchsgegnerin, sie habe die Schlussrechnung sowie die Mahnung nicht erhalten, erwog die Vorinstanz zudem, dass die vorliegend massgebliche Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 an die Gesuchsgegnerin persönlich adressiert gewesen sei, eine tatsächlich erfolgte Zustellung jedoch nicht belegt sei. Belegt sei dagegen, dass die nachfolgende Mahnung, die eindeutig vom kantonalen Steueramt Zürich stamme und ausdrücklich auf die besagte Rechnung
- 12 referiere, der Gesuchsgegnerin am 27. April 2022 um 10:41 Uhr am Schalter der Postfiliale Zürich 4 C._____ ausgehändigt worden sei. Eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalte, sei nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie dürfe nicht zuwarten, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar werde. Da die Gesuchsgegnerin nicht behaupte, den Nichterhalt der Steuerrechnung zeitnah gerügt zu haben, sei deren Zustellung auf den 27. April 2022 zu fingieren (Urk. 76 E. 4.3.4.1). 6.2. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde pauschal behauptet, es sei kein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Forderungen eingereicht worden (Urk. 77 S. 10 Ziff. 37, S. 12 Ziff. 12 und S. 13–17), ohne sich mit den vorstehenden Erwägungen auseinanderzusetzen, genügt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht (oben E. II. 2.1), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 6.3. Offensichtlich unzutreffend ist ihre Behauptung, dass weder die Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018, der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 noch das Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2019 die Forderungen von Fr. 45'120.55 und Fr. 3'420.50 nennen würden. Mit der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/2 S. 5) wurde die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 48'540.90 (Fr. 45'120.55 Nachsteuer und Fr. 3'420.35 Zins) verpflichtet (Urk. 3/2 S. 5). Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2018 bestätigte die auferlegte Nachsteuer von Fr. 48'540.90 ausdrücklich (Urk. 3/4 S. 4). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 3/5) sowie jener des Bundesgerichts (Urk. 3/6) beziehen sich ebenfalls auf diese Forderungen, was sich unzweifelhaft aus deren Erwägungen ergibt. 6.4. Ebenfalls als unzutreffend erweist sich ihr Einwand, dass kein Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsgesuch genannt werde (Urk. 77 S. 12 Ziff. 12). In seinem Antrag nannte der Gesuchsteller die Verfügung vom 7. Februar 2019, womit unzweifelhaft das Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2019 (Urk. 3/6) gemeint ist.
- 13 - Dass nur dieses explizit erwähnt wurde, schadet nicht, da sämtliche zuvor ergangenen Entscheide in dieser Sache ebenfalls eingereicht wurden. 6.5. Die Gesuchsgegnerin moniert ferner, dass D._____ nicht berechtigt und bevollmächtigt gewesen sei, die Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 zu erlassen, da es kaum vorstellbar sei, dass jemand alleine eine solche Verfügung über einen Streitwert von weit über Fr. 30'000.– erlassen dürfe. Sie bestreitet, dass die Unterschrift von D._____ sei und diese beim kantonalen Steueramt arbeite. Es handle sich um eine Scheinverfügung, was auf Anhieb offensichtlich sei, da sie nur in Fotokopie eingereicht worden sei (Urk. 86 S. 21 f.). Gemäss § 8 i.V.m. 64 StV ZH bedürfen Verfügungen und Entscheide gar keiner Unterschrift, weshalb unerheblich ist, wer die Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/2) unterzeichnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung von einer unzuständigen Person unterzeichnet wurde, bestehen keine, zumal die Gesuchsgegnerin sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen die genannte Verfügung erfolglos ausschöpfte. Im Übrigen ergibt sich die Tätigkeit von D._____ für das Steueramt des Kantons Zürich beispielsweise auch aus dem öffentlich einsehbaren Staatskalender. Ferner irrt die Gesuchsgegnerin, wenn sie davon ausgeht, dass die Verfügung eine Fälschung ist, weil sie lediglich in Kopie eingereicht wurde. Sowohl nach dem einschlägigen Art. 180 ZPO als auch nach der Literatur zum Rechtsöffnungsverfahren ist das nur dann der Fall, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen bzw. wenn der Schuldner glaubhaft eine Fälschung behauptet (vgl. statt vieler BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 53). Diesen Anforderungen genügt die Gesuchsgegnerin nicht. 6.6. Soweit die Gesuchsgegnerin die Zustellung der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/3), des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2019 (Urk. 3/4) sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 (Urk. 3/5) bestreitet (Urk. 77 S. 16 f.; Urk. 86 S. 21 f.), verkennt sie, dass aufgrund des Umstandes, dass sie den Rechtsmittelweg bis vor das Bundesgericht ausschöpfte (Urk. 3/6), bewiesen ist, dass ihr die drei vorgenannten Entscheide zugestellt wurden. Was sodann die bestrittene Zustellung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019 (Urk. 3/6) anbelangt (Urk. 77 S. 17; Urk. 86 S. 9 Ziff. 6), so erwuchs
- 14 dieses bereits am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Selbst wenn man davon ausginge, massgebend sei der Zeitpunkt der Eröffnung (vgl. BSK BGG- Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 2), würde dies der Gesuchsgegnerin nicht helfen, da der Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG) und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Demnach blieb die Verfügung vom 28. Februar 2018 trotz der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht stets vollstreckbar. Damit erweist sich auch ihr Einwand, es seien keine Vollstreckbarkeits- oder Rechtskraftbescheinigungen eingereicht worden (Urk. 77 S. 16 f.), als unbehelflich. 6.7. Die Gesuchsgegnerin bestreitet weiter, dass ihr die Mahnung vom 22. April 2024 am 27. April 2022 zugestellt wurde. Die eingereichte Sendungsverfolgung beweise – sofern sie überhaupt echt sei – nicht, dass ihr persönlich die Sendung zugestellt worden sei, sondern nur, dass die Sendung irgendjemandem an der genannten Poststelle zugestellt worden sei. Vom Gesuchsteller sei auch nicht einmal behauptet worden, dass ihr die Mahnung zugestellt worden sei, entsprechend habe es für sie auch nichts zu bestreiten gegeben (Urk. 86 S. 22–24). Indem der Gesuchsteller die Mahnung vom 22. April 2022 zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichte (Urk. 3/8), hat er implizit auch deren Zustellung an die Gesuchsgegnerin behauptet. Der Gesuchsteller reichte zum Beweis der Zustellung die Sendungsverfolgung ein (angeheftet an Urk. 3/8). Die Sendung wurde per Einschreiben "R" versendet. Die Aushändigung erfolgt nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung. Entsprechend konnte die Sendung keiner anderen Person als der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchsgegnerin die Mahnung vom 22. April 2022 am 27. April 2024 zugestellt wurde. 6.8. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner geltend macht, in den Jahren 2011 und 2012 kein Einkommen gehabt zu haben (Urk. 86 S. 22), bestreitet sie die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels, womit sie im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist.
- 15 - 7. Prüfung der drei Identitäten 7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht geprüft, was ein klarer Anhaltspunkt für Amtsmissbrauch sei. Sie bestreitet das Vorliegen sämtlicher Identitäten (Urk. 77 S. 12 Ziff. 6–11). 7.2. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu den drei Identitäten machte. Darin liegt jedoch kein Amtsmissbrauch. Die Gesuchsgegnerin begründet in ihrer Beschwerde nicht, inwiefern die drei Identitäten nicht gegeben sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Gläubiger aus dem Rechtsöffnungstitel ist der Kanton Zürich, der auch der Betreibende (und Rechtsöffnungsersuchende) ist. Als Schuldnerin aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt sich die Gesuchsgegnerin, welche die Betriebene ist. Auch stimmen die in Betreibung gesetzten Forderungen mit denjenigen überein, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/2; Urk. 3/4; Urk. 3/5). 8. Verzugszinsen Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, es sei kein Rechtsöffnungstitel betreffend die Zinsforderung bis 7. Juni 2022 eingereicht worden (Urk. 77 S. 14), verkennt sie, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 76 E. 4.4) – Rechtsöffnung erteilt werden kann, auch wenn der Verzugszins nicht im Dispositiv festgehalten wurde. Sodann begründete die Vorinstanz, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 77 S. 13), sehr wohl, weshalb die Forderungen seit dem 8. Juni 2022 in Verzug sind und ein Verzugszins von 4.5 % geschuldet ist. So hielt sie fest, dass nach § 51 Abs. 3 StV/ZH die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen sei und bei verspäteten Zahlungen Verzugszinsen erhoben werden könnten. Dieser betrage gemäss dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern seit dem 1. Januar 2023 4.5 %. Bei Nachsteuern sei der Verzugszins auch auf die im Nachsteuer(gesamt)betrag integrierten Zinsen geschuldet. Die Zustellung der Steuerrechnung sei für den 27. April 2022 nachgewiesen bzw. zu fingieren. Somit sei der vom Gesuchsteller verlangte aufgelaufene Zins für den Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 ausgewiesen, was einem Betrag von rund Fr. 60.70
- 16 entspreche (= Fr. 48'540.90 x 10 Tage x 4.5 % / 360 Tage). Der laufende Zins sei wie beantragt ausgewiesen (Urk. 76 E. 4.4). All dem ist beizupflichten. 9. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Gesuchsgegnerin (Urk. 76 S. 12 f.). 9.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ihr ohne Grund die Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden, obwohl der Gesuchsteller Kostenfreiheit geniesse. Zudem habe dieser die Kostenauferlegung an sie nicht beantragt. Die Entscheidgebühr sei daher auf Fr. 0.– festzulegen, eventualiter seien die Kosten der Gerichtskasse aufzuerlegen (Urk. 86 S. 10 Ziff. 10). 9.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten, wozu u.a. die Entscheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Eines Parteiantrags bedarf es demnach nicht. Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kosten aufzuerlegen sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das Rechtsöffnungsverfahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Entsprechend hat sie als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanzlichen Kostenfolgen zu bleiben. 9.4. Nicht gefolgt werden kann der Gesuchsgegnerin, wenn sie moniert, mangels Antrag hätte die Vorinstanz keinen Antrag auf Parteientschädigung abweisen dürfen (Urk. 86 S. 25). In seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. August 2022 beantragte der Gesuchsteller den Entscheid unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 1).
- 17 - 10. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens 1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 48'540.90 in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– (Urk. 88) zu verrechnen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 75, Urk. 77, Urk. 86 und Urk. 87/1–8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 18 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'540.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib