Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240093-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 2. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. iur., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juli 2024 (EB240083-G)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.– zzgl. Verzugszins zu 5% seit 26. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.– in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024) unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (Urk. 26 S. 8 f. = Urk. 29 S. 8 f.). 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 27/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 2. Juli 2024, Geschäfts-Nr. EB240083 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für: - CHF 2'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 26. Januar 2024. - Die Betreibungskosten in Höhe von CHF 74.00. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 2. Juli 2024, Geschäfts-Nr. EB240083 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners." 3. Der mit Verfügung vom 22. Juli 2024 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 450.– ging innert Frist ein (Urk. 32 und Urk. 33). Mit Eingabe vom 5. September 2024 erstattete der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) innert der ihm mit Verfügung vom 20. August 2024 (Urk. 34) angesetzten Frist die Beschwerdeantwort, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt
- 3 - (Urk. 35). Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchstellerin am 10. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35-38/1). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2; OGer ZH RT2000126 vom 30. Juli 2021 E. 2.3).
- 4 - 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). III. 1. Die Gesuchstellerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 26. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 74.–. Als Rechtsöffnungstitel liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Februar 2022 im Recht, welches die Pflicht des Gesuchsgegners zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'000.– ausweist (Urk. 4/3). Der Gesuchsgegner machte in seiner Gesuchsantwort geltend, er habe gegen diese Forderung die Verrechnungseinrede erhoben und die Forderung sei dadurch getilgt worden (Urk. 11 S. 4 ff.). Die Gesuchstellerin bestritt die Verrechnungsforderung im Rahmen der Ausübung des unbedingten Replikrechts in zwei Stellungnahmen vom 18. April 2024 (Urk. 16 S. 2 f.) sowie vom 7. Mai 2024 (Urk. 24 S. 2 ff.). Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe die Verrechnungsforderung erst nach Aktenschluss bestritten, weshalb diese als unbestritten erachtet werden müsse und das Rechtsöffnungsgesuch aufgrund Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen sei (Urk. 29 S. 8). Strittig ist vorliegend, ob die Verrechnungsforderung rechtzeitig bestritten wurde. 2. Die Vorinstanz erwog, im Summarverfahren finde in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Das sogenannte "allgemeine Replikrecht" sei zudem vom Aktenschluss, d.h. dem Zeitpunkt, nach welchem die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel nur noch eingeschränkt in das Verfahren einbringen könnten, abzugrenzen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung trete jener im summarischen Verfahren bereits mit Eingang der Stellungnahme zum Gesuch ein und dies unabhängig davon, ob den Parteien hernach zwecks Ausübung des "allgemeinen Re-
- 5 plikrechts" Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werde. Nach Aktenschluss könnten die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO vorbringen. Im Fall von unechten Noven habe die Partei kundzutun, weshalb die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht worden seien. Unterlasse sie dies, seien die Noven nicht mehr zu berücksichtigen. Zu den unechten Noven könne auch eine Tatsache gehören, deren Behauptung erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst worden sei und der Entkräftung eben dieser Ausführungen diene. Dementsprechend müssten unechte Noven in einer unaufgeforderten Replik beachtet werden, wenn diese nicht zwingend zum Fundament des Gesuchs hätten gehören müssen, sondern erst die nicht zu erwartende Vorbringung der Gegenseite Anlass gegeben habe, sich zu diesem Thema zu äussern. Sei dem Gläubiger indes eine Einwendung oder Einrede des Schuldners bekannt gewesen, da sie von ihm vorprozessual geltend gemacht worden sei, so müsse er dazu schon in seinem Gesuch um Rechtsöffnung Stellung nehmen und dürfe nicht warten, bis ihm das Recht zur Replik eingeräumt werde. An die Voraussehbarkeit von Einwendungen, auf die bereits in der ersten Eingabe eingegangen werden müsse, sei schliesslich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um ausufernde Gesuche zu vermeiden. Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden sei, sei der Aktenschluss folglich mit Eingang der Gesuchsantwort am 22. März 2024 eingetreten. Die Gesuchstellerin habe die Tilgung der Forderung durch Verrechnung erst nach Aktenschluss mit Stellungnahme vom 18. April 2024 bestritten. Dabei verweise sie auf ein Verfahren vor dem Mietgericht Meilen, in dem die Verrechnungsforderung streitgegenständlich sei und reiche hierfür ein dazugehöriges Urteil ein. Die Tatsache, dass die Verrechnungsforderung Streitgegenstand eines Verfahrens sei und somit von der Gesuchstellerin offensichtlich bestritten werde, sei der Gesuchstellerin schon lange bekannt gewesen. Deshalb sei diese Tatsache bzw. diese Bestreitung als unechtes Novum zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO zuzulassen. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 lege die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern sie gestützt auf die Vorbringen des Gesuchsgegners in dessen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 22. März 2024 zum Vortrag neuer Tatsachen und Beweismittel zuzulassen wäre. Auch äussere sich die Gesuchstellerin
- 6 nicht dazu, weshalb die Verrechnungsforderung nicht bereits im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs hätte bestritten werden können. Der Gesuchsgegner habe schon vorprozessual die Verrechnungseinrede erhoben. Es sei mithin zu erwarten gewesen, dass er auch im Rechtsöffnungsprozess die Tilgung durch Verrechnung geltend machen würde. Die Bestreitung der Verrechnungsforderung mit Stellungnahme vom 18. April 2024 sei somit verspätet erfolgt und dürfe deshalb als unzulässiges unechtes Novum nicht berücksichtigt werden (Urk. 29 S. 4 ff.). Auch das von der Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 18. April 2024 eingereichte Urteil des Mietgerichts Meilen vom 14. März 2024, das angeblich die im separaten Prozess geltend gemachte Verrechnungsforderung abweise, könne nicht berücksichtigt werden. Zwar sei das Urteil des Mietgerichts Meilen selbst als echtes Novum zu qualifizieren. Aus dem Dispositiv des Urteils sei allerdings nicht ersichtlich, dass es sich bei der erstinstanzlich abgewiesenen Forderung um die Verrechnungsforderung handle. Zudem hätte die Bestreitung der Verrechnungsforderung ohne Weiteres auch ohne das Urteil des Mietgerichts erfolgen können und müssen. Die Gesuchstellerin sei nicht dadurch besserzustellen, dass das Urteil des Mietgerichts erst am 14. März 2024 erlassen worden und somit als echtes Novum zu qualifizieren sei (Urk. 29 S. 7). Da der definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG die Vermutung begründe, dass die Schuldpflicht bestehe, könne diese Vermutung nur durch strikten Gegenbeweis entkräftet werden. Dieser Beweis sei nicht erbracht, wenn die Verrechnungsforderung bestritten werde. Hier habe der Betriebene den vollen Beweis zu erbringen, dass die Forderung erloschen sei. Da die Verrechnungsforderung als unbestritten erachtet werden müsse, sei das Rechtsöffnungsgesuch aufgrund Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen (Urk. 29 S. 8). 3.1 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts davon ausgegangen sei, dass die vom Gesuchsgegner zur Verrechnung erklärte Forderung unbestritten geblieben, sie deswegen von einer Tilgung der Forderung der Gesuch-
- 7 stellerin ausgegangen sei und folglich das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen habe (Urk. 28 S. 2). Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, sie habe bereits mit dem Rechtsöffnungsbegehren und unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners zwei Schreiben vom 26. bzw. 29. Januar 2024 eingereicht. Aus dem Schreiben an den Gesuchsgegner vom 26. Januar 2024 ergebe sich unmissverständlich, dass ein Gerichtsverfahren zwischen den Parteien hängig sei, dass die Gesuchstellerin bestreite, für Januar 2021 eine Mietzinszahlung zu schulden und dass ihr hingegen eine Forderung für zu viel bezahlte Mietzinse zustehe. Auch aus dem Schreiben vom 29. Januar 2024 ergebe sich, dass sie geltend mache, sie schulde dem Gesuchsgegner nichts, sondern habe aus dem Mietverhältnis gar eine Rückforderung für zu viel bezahlte Mietzinse (Urk. 28 S. 4). Sodann habe der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 auf diese zwei Schreiben Bezug genommen und in diesem Kontext die Verrechnungseinrede erwähnt bzw. erneut erhoben, sodass es für die Vorinstanz leicht erkennbar und offensichtlich gewesen sei, dass die Verrechnungsforderung aus dem gekündigten Mietverhältnis bestritten sei. Dies erst recht, als der Gesuchsgegner nachfolgend Ausführungen zur Verrechnungsforderung gemacht habe, welche eindeutig zeigten, dass diese von ihr bestritten sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners würden weiter zeigen, dass sich die Verrechnungsforderung aus einem Mietverhältnis ergebe und dass der zur Verrechnung erklärte Betrag von Fr. 7'400.– einem Monatsmietzins entspreche. Die Ausführungen des Gesuchsgegners würden sodann ihre Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom 26. Januar 2024 bestätigen und darlegen, dass sich ihre Forderungsbestreitung auf die vermeintliche Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners aus dem aufgelösten Mietverhältnis beziehe. Sodann würden sie zeigen, dass die geltend gemachte Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners ihre Grundlage in der vermeintlich nicht geleisteten Mietzinszahlung für Januar 2021 habe. Zu dieser Mietzinsforderung vom Januar 2021 habe sie in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2024 explizit geschrieben, dass diese bezahlt sei (Urk. 28. S. 5).
- 8 - 3.2 Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, die Gesuchstellerin mache geltend, dass sich ihre angebliche Bestreitung der Verrechnungsforderung "unmissverständlich" aus den Beilagen ihres Rechtsöffnungsgesuchs vom 4. März 2024 und seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 ergebe. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 55 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die zugehörigen Beweismittel anzugeben hätten. Daraus folge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass Tatsachenbehauptungen, wie die angeblich behauptete Bestreitung der Verrechnungsforderung, substantiiert in der Rechtsschrift erfolgen müsse; insbesondere genüge die blosse Verweisung auf Aktenstücke nicht. Die Bestreitung von behaupteten Tatsachen müsse zudem so konkret sein, dass sich bestimmen lasse, welche Behauptungen der Gegenpartei im Einzelnen bestritten würden. Erforderlich sei eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt werde. Die Behauptungen der Gesuchstellerin, dass sie die Verrechnungsforderung durch das blosse Beilegen von Akten bestritten habe, entspreche nicht den Anforderungen an die Substantiierung im Zivilprozessrecht. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin auf zwei Schreiben verweise, welche sie am 26. und 29. Januar 2024 versandt habe, sie zu diesem Zeitpunkt aber noch gar keine Kenntnis von der Verrechnung gehabt haben könne. Diese sei erst mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2024 bzw. mit E-Mail vom 1. Februar 2024 erfolgt. Mangels substantiierter Bestreitung der Verrechnungsforderung vor Aktenschluss am 22. März 2024 sei demnach lediglich noch das Novenrecht gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für das Vorbringen eines (un)echten Novums nach Aktenschluss seien jedoch nicht behauptet worden und des Weiteren ohnehin nicht gegeben (Urk. 35 S. 3 f.). 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Im Übrigen müssen die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in
- 9 der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschriften gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27). Die Substantiierungslast verlangt, dass der Kläger die erforderlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert, d.h. konkret und bestimmt, vorbringt (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 29). Die Gesuchstellerin macht geltend, es ergebe sich bereits aus der Gesuchsbeilage 4 (den Schreiben vom 26. bzw. 29. Januar 2024; Urk.4/4), dass die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners aus dem aufgelösten Mietverhältnis zwischen den Parteien bestritten sei. Dies sei bereits vor Aktenschluss aktenkundig gewesen und das Tatsachenfundament für den mit Eingabe vom 18. April 2024 erhobenen Einwand, die Verrechnungsforderung sei bestritten, habe somit bereits vor Aktenschluss vorgelegen (Urk. 28 S. 6). Der Argumentation der Gesuchstellerin kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Betreffend die rechtlichen Prämissen zum Aktenschluss im Summarverfahren und zu den Noven kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.), insbesondere, dass der Gläubiger dem eine Einwendung oder Einrede des Schuldners bekannt ist, weil sie von ihm vorprozessual geltend gemacht wurde, nicht warten darf, bis ihm das Recht zur Replik eingeräumt wird, sondern er dazu schon im Gesuch um Rechtöffnung Stellung nehmen muss. Da der Gesuchsgegner die Verrechnung bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2024 geltend machte, wäre es der Gesuchstellerin möglich gewesen, diese (mittels Bestreitung der Verrechnungsforderung) bereits in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 4. März 2024 zu entkräften. Aus dem Rechtsöffnungsgesuch vom 4. März 2024 geht aber einzig hervor, dass definitive Rechtsöffnung für eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– verlangt wird. Sodann wird ausgeführt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt seien. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verrechnungseinrede wird im Rechtsöffnungsgesuch selbst nicht erwähnt, ebenso wenig, dass die Verrechnungsforderung bestritten wird. Entsprechend hätte auch die Bestreitung der Verrechnungsforderung in den dem Rechtöffnungsgesuch beigelegten Schreiben vom 26. bzw. 29. Januar 2024 nicht ausgereicht, um den Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu genügen. Die Bestreitung der Verrech-
- 10 nungsforderung geht aber ohnehin auch nicht aus den besagten Schreiben hervor. Die von der Gesuchstellerin genannte Beilage 4 (Urk. 4/4), welche die Bestreitung der Verrechnungsforderung belegen sollte, dient dem Beleg der im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Zahlungsaufforderung und nicht der Bestreitung der Verrechnungsforderung. Denn wie der Gesuchsgegner richtig ausführt, wurde die Verrechnungseinrede erst mit Schreiben vom 31. Januar 2024 bzw. mit E-Mail vom 1. Februar 2024 erhoben, sodass es der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Schreiben vom 26. bzw. 29. Januar 2024 gar noch nicht möglich war, diese zu bestreiten. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2024 geltend machte, sie habe sämtliche Mietzinse bis Januar 2021 bezahlt. Die Gesuchstellerin ist ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Weiter ist die Gesuchstellerin der Ansicht, dass aufgrund der Gesuchsantwort für die Vorinstanz die Bestreitung der Verrechnungsforderung leicht erkennbar und offensichtlich gewesen sei (Urk. 28 S. 5). Inwiefern die Gesuchstellerin etwas aus der Gesuchsantwort des Gesuchsgegners zu ihren Gunsten ableiten könnte, erhellt nicht. Der Gesuchsgegner erhob darin erneut die Verrechnungseinrede bzw. wiederholte diese und erläuterte das vertragsrechtliche Verhältnis der Parteien. Ein Zugeständnis, dass die Verrechnungsforderung bestritten sei, ergibt sich daraus weder explizit noch implizit. 5.1 Abschliessend rügt die Gesuchstellerin, auch aus der vom Gesuchsgegner als Beilage eingereichten Verrechnungseinrede ergebe sich unzweifelhaft, dass die Verrechnungsforderung von ihr bestritten werde, dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren laufe und dass die Verrechnung explizit in Bezug auf diese strittige Forderung erklärt werde. Der Gesuchsgegner anerkenne, die Gesuchstellerin mache geltend, dass er ihr aufgrund von zu viel bezahlten Mietzinse etwas schulde – mithin keine Forderung von ihm und somit keine Verrechnungsforderung bestehe. Weiter ergebe sich daraus, dass diesbezüglich ein Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen laufe. Zudem werde die Verrechnungseinrede explizit unter Bezugnahme auf die bestrittene Mietzinsrestanz erklärt. Schliesslich zeige die Verrechnungserklärung unmissverständlich, dass die Verrechnungsforderung von der Ge-
- 11 suchstellerin bestritten werde. Entsprechend sei die Bestreitung der Verrechnungsforderung vor Aktenschluss offenkundig gewesen und hätte von der Vorinstanz gestützt auf Art. 151 ZPO berücksichtigt werden müssen. Da sich die Bestreitung der Verrechnungsforderung selbst aus der Stellungnahme und der Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners ergebe, gelte dieser Umstand als zugestanden. Eine solche zugestandene Tatsache müsse nicht behauptet oder bewiesen werden und das Gericht müsse seinem Urteil eine zugestandene Tatsache zugrunde legen (Urk. 28 S. 5 ff.). Der Gesuchsgegner trage die Beweislast dafür, dass eine Verrechnungsforderung existiere, diese unbestritten sei und die Gegenseitigkeit vorliege. Da sich selbst aus der Verrechnungserklärung und der Stellungnahme des Gesuchsgegners ergebe, dass die Forderung bestritten sei, habe er keine rechtsgültige Verrechnung mit materiell-rechtlicher Wirkung nachweisen können. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen sei und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt (Urk. 28 S. 7). 5.2 Der Gesuchsgegner hält dagegen, das Argument, es ergebe sich aus seinem Schreiben vom 31. Januar 2024, dass die Verrechnungsforderung umstritten sei, sei als unbehelflich und nicht schlüssig einzustufen. Selbst bei wohlwollender Interpretation und unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungsmethoden lasse sich entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin bei bestem Willen keine Umstrittenheit der Verrechnungsforderung herauslesen. Im Gegenteil gehe unmissverständlich hervor, dass es sich dabei um eine vorbehaltslose Verrechnungsforderung seinerseits handle. Dasselbe gelte bezüglich den Ausführungen, wonach er angeblich die Geltendmachung der Forderung anerkenne und somit, wie behauptet worden sei, weder eine Forderung noch eine Verrechnungserklärung durch ihn bestehe. Auch diese phantasievolle Schlussfolgerung der Gesuchstellerin sei unter keinen Umständen logisch nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2022 in einem Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 7'400.– anerkannt (Urk. 13/9). Es bleibe deshalb schleierhaft, weshalb die Gesuchstellerin im Sinne eines venire contra factum proprium in der Folge plötzlich angebliche Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner geltend mache bzw.
- 12 eine erwiesenermassen bestehende Verrechnungsforderung nachträglich in Abrede stellen wolle (Urk. 35 S. 4 f.). 6. Die Gesuchstellerin erfüllt die Anforderungen an die Susbstantiierungspflicht erneut nicht. Sie versucht wiederum, aus der als Beilage zu den Akten gegebenen Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners den Beleg für die bestrittene Verrechnungsforderung zu ihren Gunsten herzuleiten. Abgesehen davon, dass Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, unbeachtlich sind, bestreitet der Gesuchsgegner im Schreiben vom 31. Januar 2024 die von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. bzw. 29. Januar 2024 geltend gemachte Forderung und nicht umgekehrt. Zudem macht der Gesuchsgegner geltend, dass noch eine ausstehende Mietzinsforderung in Höhe von Fr. 7'400.– bestehe, welche beim Bezirksgericht Meilen geltend gemacht worden sei. Abschliessend wird in Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– die Verrechnung erklärt. Das Schreiben des Gesuchsgegners impliziert zwar, dass die Forderung von Fr. 7'400.– umstritten ist, ansonsten kein Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen rechtshängig wäre. Der Gesuchsgegner legte jedoch auch die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 2. Februar 2022 (Urk. 13/9) des besagten Verfahrens ins Recht, worin diese eventualiter die Gewährung der Rechtsöffnung für Fr. 7'400.– nebst Zins zu 5% seit 2022 begehrt (Urk. 13/9 S. 2). Demensprechend war die Bestreitung der Verrechnungsforderung auch aufgrund dieser Beilage für die Vorinstanz nicht – wie von der Gesuchstellerin behauptet – offenkundig, sondern es hätte der Substantiierung durch die Gesuchstellerin bedurft. Daran ändert auch das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2024 nichts, welches die Klage des Gesuchsgegners abweist (Urk. 17/1). Es wäre der Gesuchstellerin oblegen, die Verrechnungsforderung rechtzeitig, konkret und substantiiert in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 4. März 2024 zu bestreiten, was sie unterlassen hatte. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz, weshalb das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2024 nicht als Novum berücksichtigt wurde, auseinander und macht nicht geltend, weshalb dieses hätte berücksichtigt werden müssen.
- 13 - 7. Letztlich handelt es sich bei den Vorbringen der Gesuchstellerin – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – auch nicht um zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die Verrechnungsforderung nicht rechtzeitig und vor Aktenschluss am 22. März 2024 konkret und substantiiert bestritten hatte und die Vorinstanz entsprechend zu Recht erwog, dass die Verrechnungsforderung als unbestritten erachtet werden müsse und das Rechtsöffnungsgesuch aufgrund Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen sei. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung erübrigt sich unter diesen Umständen ebenfalls. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 2'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 33) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 500.– zzgl. 8.1% MwSt., total somit auf Fr. 540.50 festzusetzen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 540.50 zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juli 2024 wird bestätigt.
- 14 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 540.50 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am:
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